Mit dem pauschalen Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (z.B. VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038, mwN).
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