Ausgehend von der Prämisse, der Fremde habe gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 aufgrund eines mehr als fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht erworben, zog das BVwG zu Recht nicht nur bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, sondern auch in Bezug auf das Aufenthaltsverbot den in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehenen Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heran (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.2.2014, 2013/22/0309; VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213). Das gilt freilich sinngemäß auch für eine Gefährdungsprognose iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005.
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