JudikaturVwGH

Ro 2022/10/0021 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2024

Ist zu prüfen, ob im Sinne des Art. IV.1 des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und jenen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann, sind zur Beurteilung der Qualifikation die Empfehlungen des auf der Grundlage von Artikel X.1 lit. a gegründeten Ausschusses für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ("Lisbon Recognition Convention Committee", im Folgenden: Ausschuss) in den "Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications" (im Folgenden: Empfehlung) heranzuziehen. Die Empfehlung bezieht sich mehrfach auf transnationale Bildung, worunter im Wesentlichen Bildungsdienstleistungen zu verstehen sind, bei denen sich die Lernenden in einem anderen Land als dem befinden, in dem die auszeichnende Einrichtung ihren Sitz hat (vgl. die Definition im "Code of Good Practice in the Provision of Transnational Education", der vom Ausschuss schon in der ursprünglichen Fassung am 6. Juni 2001 angenommen wurde, und auf den die Empfehlung mehrfach verweist [z.B. hinsichtlich der Definition in Pkt. II.3.]). Dabei wird etwa neben der Wichtigkeit des Status der Institution und/oder des Programmes, welche/s die Qualifikation verleiht bzw. vermittelt, ebenso betont, dass im Fall transnationaler Bildung der "Code of Good Practice in the Provision of Transnational Education", der die Empfehlung ergänzt, einzuhalten ist, widrigenfalls eine Anerkennung üblicherweise nicht gewährt würde. Neben den vom Ausschuss angenommenen Auslegungshilfen zu den Prüfkriterien im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens kommen auch jene in Betracht, die vom europäischen Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität erarbeitet wurden ("ENIC-Netzwerk", basierend auf Artikel X.1 lit. b).

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