Ro 2022/10/0021 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Begrifflichkeit "von den anderen Vertragsparteien ausgestellte Qualifikationen" in Artikel IV.1 Lissabonner Anerkennungsübereinkommen umfasst - so die Erläuterungen in der "Lissabon-Empfehlung allgemein" - auch Qualifikationen, die zum Bildungssystem einer Vertragspartei gehören, aber in einer Schule oder einer anderen Einrichtung erworben wurden, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Vertragspartei befindet. Weiters ist diese erstgenannte Voraussetzung vor dem Hintergrund der Begriffsbestimmungen des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens zu lesen: Nach Artikel I B ist unter "Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht", jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden, zu verstehen. "Von den anderen Vertragsparteien ausgestellte Qualifikationen" ist daher in dem Sinn zu verstehen, dass ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates ausgestelltes Diplom oder anderes Zeugnis vorliegen muss, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und im Ausstellungsstaat die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesem Staat erfüllt.