JudikaturVwGH

20 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Es ist davon auszugehen, dass sich Minderjährige, die als Zeugen, Parteien oder sonstige Beteiligte vernommen werden sollen, grundsätzlich in einer besonderen, für sie belastenden Situation befinden, die durch die Vernehmung vor einem Gericht oder einer Behörde hervorgerufen wird. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen jeglicher verfahrensleitender Anordnungen, die der Vernehmung Minderjähriger dienen, darauf Bedacht zu nehmen ist, dass durch die gerichtliche und behördliche Vorgangsweise eine Gefährdung des Kindeswohles hintangehalten wird. Es sind tunlichst aber auch Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu vermeiden (vgl. in diesem Sinn VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303, wo davon gesprochen wird, dass im dort fortzusetzenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmung des minderjährigen Zeugen "in kindgerechter Weise" vorzunehmen haben wird). Soweit in Bezug auf Vernehmungen von Minderjährigen nicht ohnedies gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, können dabei - wenn dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - jene Vorschriften, die der Gesetzgeber bereits zum Schutz von Minderjährigen in anderen Gesetzen in allgemeiner Weise (also ohne damit einen allein für das dortige Verfahren spezifischen Zweck zu verfolgen) für den Fall deren Vernehmung vorgesehen hat, als Orientierungsmaßstab dienen.

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