21 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit es Beweisanträge auf Vernehmung von Minderjährigen betrifft, ist darin, um der Behörde und dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Minderjährigen zur Beweisführung für die Feststellung bestimmter Tatsachen überhaupt erforderlich ist, präzise anzugeben, welche Tatsachen durch die Vernehmung des Minderjährigen unter Beweis gestellt werden sollen und weshalb sich diese im konkreten Einzelfall als für die Entscheidung - allenfalls im Hinblick auf sonstige bereits unter Beweis gestellte Tatsachen: immer noch - maßgeblich darstellen. Bloß pauschale Ausführungen können dem keinesfalls genügen. Es ist auch darzulegen, weshalb trotz des jeweils gegebenen Alters vom Minderjährigen erwartet werden kann, für die Eruierung des Sachverhalts zielführende Angaben zu machen. Dies ist umso mehr zu fordern, je jünger der Minderjährige ist. Im Beweisantrag ist auch darauf einzugehen, ob in Bezug auf die zu beweisende Tatsache andere Beweismittel existieren, sodass es gegebenenfalls fallbezogen angezeigt erscheinen kann, von der Vernehmung des Minderjährigen Abstand zu nehmen, falls sich die Behörde oder das Gericht bereits auf anderem Weg von der Richtigkeit des Vorbringens überzeugt sieht (es also die zu beweisenden Tatsachen in seiner Entscheidung als gegeben feststellt) oder sie sonst - etwa (ohne sie als gegeben festzustellen, dennoch) als wahr unterstellt - seiner Entscheidung zugrunde legt. Weiters ist der Behörde oder dem Gericht im Rahmen eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Minderjährigen darzulegen, weshalb nach Ansicht desjenigen, der den Beweisantrag stellt, im Fall einer solchen Beweisführung von keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls auszugehen ist oder weshalb dies fallbezogen im Interesse der Wahrheitsfindung - allenfalls unter Anwendung von der Behörde oder dem Gericht gesetzlich erlaubter (und näher zu konkretisierender) Maßnahmen zur Minimierung der Belastung des Minderjährigen - als unvermeidlich hinzunehmen ist.