L527 2306794-1/23E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2025, Zahl L527 2306794-1/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller stellte am 11.12.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 09.01.2025, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis zur Gänze als unbegründet ab; die Revision sei gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
1.3. Mit Schriftsatz vom 28.07.2025 brachte der Antragsteller Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein und begehrte, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Antragsteller aus:
„Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht.
Der Rw ist darauf angewiesen, dass dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Nur in Österreich kann er Ruhe finden und ein Leben gemäß seinen Überzeugungen leben. Durch die ständige Beobachtung und die willkürlichen Kontrollen des Rw haben den Rw zermürbt und gebrochen, nicht nur beruflich auch privat.
Das unterdrückende und diskriminierende Verhalten der staatlichen Sicherheitsorgane kann er nicht mehr ertragen. Dieses hat jeder Kurde zu erdulden, der so wie der Rw aus einer Familie stammt, die die PKK mit Essen und Bereitstellung von Wohnraum unterstützt hat, die zu überwiegendem Teil Mitglied der HDP ist, die sich für den Gebrauch der kurdischen Sprache im öffentlichen Raum einsetzt. Er war auch Mitglied der HDP, versuchte sogar sich der parteipolitischen Tätigkeit zu enthalten, wurde jedoch trotzdem beobachtet und in seinem beruflichen Wirken maßgeblich eingeschränkt, als er in kurdischer und türkischer Sprache für seinen Schönheitssalon warb. Er konnte sich nicht mit rechtlichen Mitteln gegen die Unterdrückung wehren.
Bildlich gesprochen könnte er in der Türkei nicht mehr atmen, er würde ersticken, er würde seiner ethnisch bestimmten Identität beraubt werden.
Öffentliche Interessen können es keinesfalls gebieten, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses eintreten. Die dem Rw daraus entstehenden katastrophalen Nachteile wären auf jeden Fall ‚unverhältnismäßig‘ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
Demgemäß sind alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, auf welche der Rw in hohem Maße angewiesen ist, gegeben.“ (OZ 17)
In diesem Sinne hatte der Antragsteller in der Revision insbesondere geltend gemacht, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Die zermürbende Hinderung an einem ungestörten privaten, familiären, beruflichen Leben durch staatliche Organe habe sein Leben bestimmt und sei ihm nicht mehr zuzumuten gewesen. Ihm wäre dies nur dann gelungen, wenn er auf den Gebrauch der kurdischen Sprache im öffentlichen Raum verzichtet hätte, er seiner politischen Gesinnung nicht mehr Ausdruck verliehen hätte und sich von seiner Familie und seinen familiären Wurzeln distanziert hätte. (OZ 17)
1.4. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Antragsteller keine Verurteilung auf (OZ 22).
1.5. Mit Mitteilung vom 29.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Stellungnahme. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch. (OZ 18)
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (verwaltungsbehördlicher Akt und verwaltungsgerichtlicher Akt). Es wurden keine Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.
Damit ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Wenngleich Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) im Hinblick auf § 30a Abs 3 in Verbindung mit Abs 7 VwGG eingehend begründet hat, dass bei außerordentlichen Revisionen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113.
3.2. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheint kasuistisch; so auch Gruber § 30 VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
3.2.1. So ist nach zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 25.07.2019, Ra 2019/14/0339, und VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104; siehe auch VwGH 05.12.2017, Ra 2017/18/0451.
Noch deutlicher hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, fest, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen ist und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen; vgl. mwN VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018; siehe auch jüngst VwGH 17.12.2020, Ra 2020/14/0264-14.
In seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, sprach der Verwaltungsgerichtshof zum wiederholten Male aus, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen; vgl. etwa auch VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, und VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018. Worin der unverhältnismäßige Nachteil für ihn gelegen wäre, hat der Revisionswerber in seinem Antrag - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - zu konkretisieren; vgl. mwN VwGH 04.12.2018, Ra 2018/08/0200.
Demgegenüber erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach Revisionen die aufschiebende Wirkung zu, ohne zu thematisieren, ob nach dem Akteninhalt von einem offenkundig vorliegenden Fehler des Verwaltungsgerichts bzw. nicht von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen sei. Bisweilen erörterte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht (näher), ob der Revisionswerber konkret dargelegt habe, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe, bzw. wieso sich nach der Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen ließen. So scheint der Verwaltungsgerichthof vielfach davon auszugehen, dass mit dem Vollzug eines Erkenntnisses, das einen Titel für eine Außerlandesbringung darstellt, eben mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung in der Regel ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; vgl. etwa VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, VwGH 02.08.2019, Ra 2019/01/0285, VwGH 30.11.2018, Ra 2018/18/0500, VwGH 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, und insbesondere VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089. In der zuletzt genannten Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078, in dem in Ansehung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - in der Regel als offenkundig betrachtet wurde.
Hingegen gab der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 30.08.2019, Ra 2019/14/0298, dem Antrag, einer Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt, weil der Revisionswerber mit seinem Antragsvorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG dargelegt habe. Mit dem revisionsgegenständlichen Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag auf internationalen Schutz des aus der Volksrepublik China stammenden Revisionswerbers zur Gänze abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach China festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Das heißt, obwohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts einen Titel für die Außerlandesbringung darstellt und für den Revisionswerber zum Verlust der Stellung des Asylwerbers führte, war für den Verwaltungsgerichtshof ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht offenkundig. Vgl. ähnlich VwGH 31.01.2019, Ra 2019/20/0022.
3.2.2. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Rechtsakts zwingend gebieten. Dies ist nicht bereits bei jedem öffentlichen Interesse der Fall, sondern es bedarf noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um ein zwingendes öffentliches Interesse anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und des Abgabenanspruchs als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (z. B. mit Wasser oder Energie) erkennen. Vgl. mwN z. B. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, VwGH 20.02.2018, Ra 2017/05/0293, VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003, sowie die weiteren Beispiele aus der Judikatur bei Gruber § 30 VwGG Rz 5a, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch im Falle eines mehrfach straffälligen Revisionswerbers, der Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob, mit der dieses im Rechtsmittelweg den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt hatte. Der Revisionswerber war wegen Vergehen nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurden. Außerdem war er mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 dritter und vierter Fall StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB in Anwendung des § 19 Abs 1 JGG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist, und in Anbetracht des der genannten noch nicht rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Vgl. VwGH 12.09.2019, Ra 2019/20/0322; vgl. auch VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643, angesichts einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG ging der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls von zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, aus. Vgl. ferner VwGH 07.04.2005, AW 2005/18/0101.
Bei der Interessenabwägung, die nach der Prüfung zwingender öffentlicher Interessen vorzunehmen ist, sind alle individuellen und öffentlichen Interessen zu berücksichtigen; vgl. mwN Gruber § 30 VwGG Rz 5b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kommt bei der Interessenabwägung wesentliche Bedeutung zu; vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof am 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, bei der Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 VwGG aus, die Revisionswerberin beeinträchtige durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.
Ferner gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2019, Ra 2019/21/0244, dem Antrag, der Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die für den Revisionswerber mit dem Abwarten der Entscheidung über die Revision in seinem Herkunftsstaat Türkei verbundenen Konsequenzen - nach der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auch darauf, dass in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestand, vorgenommenen Abwägung der wechselseitigen Interessen - keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG darstelle.
In seiner Entscheidung vom 14.11.2019, Ra 2019/19/0475, gab der Verwaltungsgerichthof dem Antrag, einer gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hingegen statt. Der Revisionswerber hatte unter anderem vorgebracht, er werde bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat von seiner in Österreich lebenden Familie und im Besonderen von seinem erst im Jahr 2019 geborenen Sohn getrennt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Ausgehend davon sei nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.3.1. Dagegen, der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2025 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, spricht zunächst, dass die Sachverhaltsfeststellungen in dieser Entscheidung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind und auch keine ins Auge springenden Mängel aufweisen.
Ohne der Entscheidung über die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof vorzugreifen, ist darüber hinaus zu beachten, dass das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist. Insofern ist hervorzuheben: Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte zwar in seiner Entscheidung einige der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungsmittel mit näherer Begründung als unbeachtlich, bezog sie aber dennoch in die Beweiswürdigung auch inhaltlich ein. Dies verkennt der Antragsteller in seinen Ausführungen dazu, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts zulässig sei.
3.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstatte keine Stellungnahme und zeigte somit weder zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls entgegenstehen, auf, noch machte es (nicht zwingende) bei der Interessenabwägung zu berücksichtigende öffentliche Interessen geltend. Tatsächlich kann auch das Bundesverwaltungsgericht keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennen; der Antragsteller ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sehr wohl läuft der (weitere) Aufenthalt des Antragstellers im österreichischen Bundesgebiet jedoch gewichtigen öffentlichen Interessen zuwider. Der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtigt die öffentliche Ordnung, wobei zu bedenken ist, dass das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen von hohem Gewicht ist.
3.3.3. Somit gibt es bedeutsame Argumente gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dem gegenständlichen Fall ähnelnden Sachverhaltskonstellationen schien der Verwaltungsgerichtshof diesen aus seiner eigenen Judikatur folgenden Argumenten jedoch bislang kein derart großes Gewicht beizumessen, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis entgegengestanden wären; vgl. nochmals VwGH 08.08.2019, Ra 2019/01/0194, VwGH 02.08.2019, Ra 2019/01/0285, VwGH 30.11.2018, Ra 2018/18/0500, VwGH 06.10.2016, Ra 2016/18/0137, und VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089. Insoweit der Antragsteller also geltend macht, dass er durch die Abschiebung in die Türkei gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt wäre, deren Prüfung Gegenstand des Revisionsverfahrens sei, so hätte er – nach seinem Vorbringen – seine ethisch bestimmte Identität, seine familiären Wurzeln und seine politische Gesinnung zu verleugnen, und der Verwaltungsgerichtshof bisweilen davon ausgeht, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil infolge des Verlusts der Stellung als Asylwerber in der Regel offenkundig sei, gibt das Bundesverwaltungsgericht – mit Blick auf das Fehlen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen – dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß statt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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