Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DI Dr. M, 2. der Mag. G, MA, beide vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. August 2018, LVwG 50.14-2263/2017-63, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Stadtsenat der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: P G.m.b.H., vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 14. Juni 2017 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit 41 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 61 PKW-Abstellplätzen, einem Fahrradabstellplatz, Einfriedungen und Geländeveränderungen auf mehreren Grundstücken erteilt. Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien als Eigentümer eines benachbarten Grundstückes erhobene Beschwerde wurde, nachdem die mitbeteiligte Partei das eingereichte Projekt teilweise abgeändert hatte, mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. August 2018, soweit die Verletzung von Nachbarrechten geltend gemacht wurde, als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus als unzulässig zurückgewiesen.
2 Ihre gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobene ordentliche Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3 Die mitbeteiligte Partei beantragte, dem Aufschiebungsantrag keine Folge zu geben.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im gegenständlichen Aufschiebungsantrag wird der behauptete, mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien verbundene unverhältnismäßige Nachteil mit der Größe des Bauvorhabens, dessen Nähe zu ihrem Wohnhaus und dem Verlauf der geplanten Tiefgaragenzufahrtsrampe an der Grundstücksgrenze begründet. Durch die Ausführung des geplanten Bauprojekts - so wird in der Begründung des Antrages dazu ausgeführt - wären die revisionswerbenden Parteien einer unzumutbaren Beeinträchtigung und Belästigung durch Immissionen, welche mit einer Gesundheitsgefährdung einhergingen, ausgesetzt. Schon die unmittelbar neben dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien stattfindende Bauführung an sich würde zu einer unzumutbaren und gesundheitsschädlichen Beeinträchtigung und Belästigung der revisionswerbenden Parteien durch Lärm, Staub, Luftschadstoffe und Erschütterungen führen, die sich durch eine - im Falle des Erfolges der Revision erforderliche - Entfernung der Bauwerke noch verstärken würde. Die revisionswerbenden Parteien wären durch die Errichtung der Bauwerke auf Basis der erteilten Baubewilligung Gefahren für ihre Gesundheit und unzumutbaren Beeinträchtigungen und Belästigungen ausgesetzt. Darüber hinaus stünden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
6 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 18.5.2015, Ra 2018/07/0344, und VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, jeweils mwN).
7 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. erneut VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN).
8 Mit dem zitierten Vorbringen im Aufschiebungsantrag der revisionswerbenden Parteien betreffend einen unverhältnismäßigen Nachteil aufgrund unzumutbarer und gesundheitsschädlicher Beeinträchtigungen durch die Ausführung des Bauvorhabens und einen allfälligen zukünftigen Abriss der Bauten wird der dargelegten Konkretisierungspflicht nicht entsprochen und ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil nicht nachvollziehbar dargetan.
9 Hinzu kommt, dass die im angefochtenen Erkenntnis unter anderem auf gutachterliche Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen gestützten Sachverhaltsannahmen, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht davon ausging, dass mit der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der revisionswerbenden Parteien zu erwarten sei, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind.
10 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Dezember 2018
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