JudikaturVwGH

Ra 2019/21/0244 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2020

Der (erhöhte) Maßstab für Inhaber eines "Daueraufenthalt - EU" nach § 52 Abs. 5 FrPolG 2005, mit dem Art. 12 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG) umgesetzt wurde, ist aufgrund der dort verlangten Gefährdung ("gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") für einen ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (nur) dann maßgeblich, wenn er sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Dabei kommt es auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an (vgl. EuGH 16.1.2014, C-400/12; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Selbst wenn der Fremden diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt und ihm noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 zukommt, ist er nicht besser gestellt als ein daueraufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).

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