Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 2000, vertreten durch Dr. Friedrich Starnberg, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Wagnastraße 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018, Zl. W126 2155048-1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag des Revisionswerbers innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5 Der Revisionswerber macht u.a. geltend, bei Rückkehr nach Afghanistan in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Dieses Vorbringen kann auf der Grundlage des gegenständlichen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist für das zu entscheidende Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rückkehrentscheidung einen Abschiebetitel darstellt, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 30. November 2018
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