Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren 1966, 2. der Z, geboren 1969, 3. des A, geboren 1998,
4. der D, geboren 2000, 5. des A I, geboren 2001, alle vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019, Zlen. 1. G306 2181384-1/15E (hg. protokolliert zu Ra 2019/01/0194), 2. G306 2181386-1/15E, 3. G306 2181377-1/15E,
4. G306 2181381-1/15E und 5. G306 2181379-1/20E (hg. protokolliert zu Ra 2019/01/0295 bis 0298), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber, alle irakische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak fest, setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/01/0285, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, ist nicht ersichtlich.
Wien, am 8. August 2019
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