Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der W K, in B, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2019, Zl. I420 2199121- 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 28. November 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zusammengefasst damit begründete, dass die Verfolger ihres mittlerweile in Österreich asylberechtigten Vaters sie bedroht hätten.
2 Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. 3 Begründend erachtete das BFA das Fluchtvorbringen, vor allem dass die Revisionswerberin die Tochter eines in Österreich Asylberechtigten sei, als nicht glaubwürdig.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Das BVwG legte - soweit hier wesentlich - teilweise im Gegensatz sowie ergänzend zum erstbehördlichen Bescheid seiner Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass die Revisionswerberin Tochter eines näher genannten in Österreich Asylberechtigten sei, jedoch nicht glaubhaft sei, aufgrund der Probleme ihres Vaters in ihrem Herkunftsstaat bedroht worden zu sein.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung vermeinte das BVwG, die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten und kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist hinsichtlich des zur Zulässigkeit monierten Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Voraussetzungen der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG zulässig und begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018 sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0200 bis 0202, mwN).
9 Im vorliegenden Verfahren kann nicht davon gesprochen werden, dass die Revisionswerberin den beweiswürdigenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde in ihrer Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegen getreten sei. Vielmehr setzte sie sich ausführlich mit der Beweiswürdigung des BFA betreffend die in Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Vaters geltend gemachten Fluchtgründe und der Feststellung der Unterstützungsmöglichkeit durch in ihrem Herkunftsstaat lebende Familienangehöriger auseinander.
10 Insgesamt durfte das BVwG daher vorliegend nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der Revisionswerberin war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits mitenthalten ist (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0115, Rn. 26, mwN). Wien, am 5. November 2019
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