Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1988, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2020, I401 2223705 1/12E, betreffend (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. August 2019, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) und die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 13. Juli 2019 getroffen wurde (Spruchpunkt VII.), ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung führe dazu, dass der Revisionswerber abgeschoben werden könne, ohne dass über seine Revision gegen eine mangelhafte Entscheidung entschieden worden wäre. Nur die Zuerkennung bringe ihn wieder in die Lage vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung. Zwingende öffentliche Interessen oder Interessen Dritter würden gegenüber dem Nachteil, der dem Revisionswerber im Falle der Abschiebung durch den Eingriff in seine Rechte drohe, zu vernachlässigen sein.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Stellungnahme.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 17.4.2018, Ra 2018/18/0168).
6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/14/0055, mwN).
7 Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. Dezember 2020
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