Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1997, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2018, Zl. W187 2161832- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Mai 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan ausgesprochen und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Begründend führt der Revisionswerber darin aus, es lägen aufgrund der Schwere der in der Revision dargelegten Verfahrensverletzungen keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse vor, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Es müsse berücksichtigt werden, dass bei einer ersten Grobprüfung ein Erfolg der Revision nicht ausgeschlossen werden könne und aufgrund des Arbeitsaufwandes des Verwaltungsgerichtshofes mit einer zeitlichen Perspektive bis zur Entscheidung zu rechnen sei.
4 Das BFA sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, da der Revisionswerber untergetaucht sei und keine aufrechte Meldeadresse habe.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, mwN).
7 Mit dem zitierten Antragsvorbringen legte der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens.
8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 31. Jänner 2019
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