Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C-411/10, C-493/10) zurückgehende, in Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO angesprochene Umstand, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, auf den Zeitpunkt der (beabsichtigten) Überstellung abstellt (vgl. EuGH vom 14. November 2013, Puid, C-4/11, Rz 30 f).
Rückverweise