Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F (geboren 1993), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2019, Zl. G303 2223993-1/3Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem BFA-VG in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 23. August 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den von der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Peru, gestellten Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Peru fest, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer allfälligen Beschwerde wurde vom BFA gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die Revisionswerberin seit Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet der illegalen Prostitution nachgehe und dadurch der Verdacht der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten bestehe.
2 Mit dem in Revision gezogenen (Teil )Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtete, als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werden. Die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
Begründend führte das BVwG unter anderem aus, das Vorbringen der Revisionswerberin, sie sei transsexuell und HIV-positiv, führe nicht zwangsläufig dazu, dass im Herkunftsstaat Peru eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Es sei im angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass im Herkunftsstaat die HIV-Erkrankung der Revisionswerberin behandelt werde. Auch habe die Revisionswerberin eingeräumt, dass es in Peru eine kostenlose Behandlung von HIV gäbe. Auch würden in Lima Geschlechtsumwandlungen durchgeführt und sei von der Revisionswerberin angegeben worden, dass sie sich dort einem hormonellen Umwandlungsprozess durch Injektionen unterzogen habe. Die Revisionswerberin habe im Rahmen ihrer Einvernahme durch das BFA eine einzige Diskriminierung durch eine Privatperson vorgebracht.
Die Revisionswerberin räume selbst ein, dass sie in Österreich illegal als "Sexualdienstleisterin" die Prostitution ausübe. Dieses Fehlverhalten lasse ihren Aufenthalt im Bundesgebiet als Gefährdung der öffentlichen Ordnung erscheinen. Die illegale Prostitution bringe insbesondere die Gefahr der Verbreitung ansteckender Krankheiten mit sich.
3 Die Revisionswerberin stellte gemeinsam mit der dagegen erhobenen Revision den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was sie damit begründete, dass ihr die Abschiebung nach Peru drohe sie dort der Gefahr einer Verletzung in ihrem Recht, keine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein. Im Fall eines Erfolges der Revision würden die Grundrechtsverletzungen gegenüber der Revisionswerberin nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die derzeitige Anhaltung der Revisionswerberin in Schubhaft die Gefahr von Grundrechtsverletzungen bzw. Einwirkungen auf die psychische Gesundheit mit sich brächten.
4 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. etwa VwGH 30.5.2019, Ra 2019/22/0104, mwN).
6 Ein solcher offenkundig vorliegender Fehler des Verwaltungsgerichts ist vorliegend nicht zu sehen. Daher ist im Provisorialverfahren von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ferner in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Revisionswerber - um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. auch dazu VwGH 30.5.2019, Ra 2019/22/0104, mwN). 8 Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird jedoch fallbezogen kein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil in konkreter Weise dargelegt (vgl. im Übrigen zur Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung nochmals VwGH Ra 2019/22/0104, mwN).
Wien, am 31. Oktober 2019
Rückverweise