Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach klargestellt, nach welchen Kriterien die Frage zu beurteilen ist, ob ein Bauteil als "vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß" als abstandsrelevant anzusehen ist oder nicht. Demnach ist diese Frage vor dem im Erkenntnis des VwGH vom 10. April 2012, 2012/06/0021, 0023, dargelegten Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach der Bezeichnung des Bauteiles durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und deren Relation zur Gebäudefront. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob solche Bauteile im Prinzip ortsüblich sind, weil davon die Frage zu unterscheiden ist, ob solche Bauteile in den Grenzabstand ragen dürfen. Die Frage, ob ein Bauteil als "vorspringender Bauteil im gewöhnlichen Ausmaß" im Sinne des § 4 Z 30 Stmk BauG 1995 anzusehen ist oder nicht, ist im Einzelfall anhand der oben dargelegten Kriterien zu beurteilen.