Aus dem Erkenntnis vom 22.4.1999, 97/06/0220 ist nicht abzuleiten, dass eine Tiefgaragenrampe in jedem Fall ein Gebäude oder Gebäudeteil ohne die übliche Geschoßeinteilung im Sinne des § 13 Abs. 6 Stmk BauG 1995 darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH 27.3.2007, 2005/06/0313, in dem, obwohl die Tiefgarage kein anrechenbares Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 4 Stmk BauG 1995 darstellte, die Anwendung des § 13 Abs. 6 Stmk BauG 1995 gar nicht in Erwägung gezogen wurde).
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