Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren am 2002 (alias 1. Jänner 2000), vertreten durch Dr. Thomas Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Parkstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2019, W144 2185727- 1/27E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Dezember 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, mit der Maßgabe, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab seiner Enthaftung betrage, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde vom BVwG nicht zugelassen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Das BFA als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Die massive Straffälligkeit und die Identitätsverschleierung des Revisionswerbers stehe einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne eines geordneten Fremdenwesens entgegen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. Juni 2018 wegen Vergehen nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 dritter und vierter Fall StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 letzter Fall StGB in Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Aktenlage befindet sich Revisionswerber seit 16. November 2018 bis dato in Untersuchungshaft.
6 Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist und in Anbetracht des der genannten - wenngleich noch nicht rechtskräftigen - Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2019 zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. 7 Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. September 2019
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