Ra 2019/21/0244 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236). Das in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung erlassene Einreiseverbot verpflichtet den Fremden nämlich gemäß § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 iVm § 53 Abs. 1 FrPolG 2005, in den Herkunftsstaat auszureisen sowie für den im Einreiseverbot festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.