JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0277 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2022

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 10 Tir BauO 2018 ist Adressat einer behördlichen Vorschreibung nach dieser Bestimmung der Inhaber der Baubewilligung jenes Bauvorhabens, das trotz bewilligungsgemäßer Ausführung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen birgt. Nur den Inhaber einer Bewilligung kann eine Auflage verpflichten (vgl. VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN). Eine Vorschreibung gemäß § 34 Abs. 10 Tir BauO 2018 setzt daher das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung voraus.

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