Ist Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen.
Rückverweise
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 70 Ergänzende Bestimmungen
…Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, sind die §§ 22 bis 25, § 29, § 30c, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 34, § 36, § 37, §…
§ 44
…1) Im Fall des § 29 ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung zuzustellen. (2) Hat ein Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § …
§ 36 Vorverfahren
…erweist, hat der Verwaltungsgerichtshof die anderen Parteien aufzufordern, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen. (2) Im Fall des § 29 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw…
§ 30a Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
…der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es…