Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern beauftragten Verwaltungsbehörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck legt diese Verordnung Regeln und Verfahren fest, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander Auskünfte erteilen können, die für die korrekte Festsetzung der Verbrauchsteuern geeignet sein können.
Diese Verordnung legt außerdem Regeln und Verfahren für den Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Wege fest, insbesondere über den innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch keine etwaigen Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannte Behörde;
2. „ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
3. „ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
4. „zentrales Verbindungsbüro“ das gemäß Artikel 3 Absatz 3 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;
5. „Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro mit einer spezifischen territorialen oder besonderen funktionalen Zuständigkeit, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 4 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;
6. „zuständiger Beamter“ jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 5 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;
7. „Verbrauchsteuerstelle“ jede Stelle, bei der gewisse in den Verbrauchsteuervorschriften festgelegte Formalitäten abgewickelt werden können;
8. „unregelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen;
9. „regelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
(1) Jeder Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die zuständige Behörde, die sie als die Behörde benannt hat, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das in seinem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist. Er setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für den Austausch von Informationen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und insbesondere hauptverantwortlich für
a) den Austausch von in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten;
b) das Frühwarnsystem gemäß Artikel 23,
c) Nachprüfungsersuchen an andere oder von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24.
(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann neben dem zentralen Verbindungsbüro auch Verbindungsstellen zum unmittelbaren Austausch von Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung benennen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand gehalten und den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.
(5) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann darüber hinaus unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung austauschen können. Hierbei kann sie die Tragweite dieser Benennung begrenzen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
(6)
(1) Die Pflicht, nach Maßgabe dieser Verordnung Amtshilfe zu leisten, schließt nicht die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen ein, die die in Artikel 1 genannten Verwaltungsbehörden mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde erhalten.
(2) Ist eine zuständige Behörde jedoch nach nationalem Recht befugt, die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln, so kann diese Übermittlung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit erfolgen. Die Übermittlung solcher Auskünfte erfolgt nach vorheriger Genehmigung der Justizbehörde, wenn diese Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich ist.
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 1 genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.
(2) Für die Zwecke der Auskunftserteilung gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Auskünfte notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.
(3) Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.
(4) Zur Beschaffung der angeforderten Auskünfte oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.
Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen nach Artikel 5 werden soweit möglich unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, das nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt wird. Unter den in Artikel 24 genannten Umständen stellt das einheitliche Dokument zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 24 Absatz 2 jedoch eine vereinfachte Form eines Auskunftsersuchens dar.
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt, in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien oder Auszügen daraus sowie die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen.
(2) Urschriften werden jedoch nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.
Die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 5 und 7 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.
In bestimmten besonders gelagerten Fällen können andere Fristen als die in Artikel 8 vorgesehene Frist zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart werden.
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen nachkommen kann.
(1) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung gemäß Artikel 1 in den Amtsräumen zugegen sein, in denen die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ihre Tätigkeit ausüben. Sind die beantragten Auskünfte in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien der Unterlagen, die die angeforderten Informationen enthalten, ausgehändigt.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen können von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung gemäß Artikel 1 während der behördlichen Ermittlungen zugegen sein. Die behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.
(3) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.
Im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung im Sinne des Artikels 1 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Situation einer Person oder von Personen im Fall eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchzuführen, wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.
(1) Ein Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Personen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollten.
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden dann, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wollen. Bei Zugang des Vorschlags einer gleichzeitigen Prüfung bestätigt die zuständige Behörde der anderen Behörde ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.
(3) Jede zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der für die Leitung und Koordinierung der Prüfung verantwortlich ist.
(4) Nach der Durchführung einer gleichzeitigen Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei festgestellten Betrugsmechanismen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Informationen für andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind. Die zuständigen Behörden können auch die Kommission informieren.
15. März 1976
ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme sowie Namen und Anschrift des Empfängers und alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Entscheidung oder Maßnahme dem Empfänger zugestellt wurde bzw. weshalb das Ersuchen nicht zugestellt werden konnte. Ein Ersuchen darf nicht aufgrund des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme abgelehnt werden.
Unbeschadet des Kapitels IV übermittelt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 genannten Informationen im Wege des unregelmäßigen oder regelmäßigen automatischen Austauschs, wenn:
1. in dem anderen Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde,
2. in einem Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde, der sich auf einen anderen Mitgliedstaat erstrecken könnte,
3. in dem anderen Mitgliedstaat die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht.
Nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes festgelegt:
1. die Art der auszutauschenden Informationen,
2. die Häufigkeit des Austauschs,
3. die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er sich an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen beteiligt und ob dies im Wege des regelmäßigen oder unregelmäßigen automatischen Austauschs erfolgt.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander in jedem Fall ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle in Artikel 1 genannten Informationen übermitteln, die ihnen bekannt sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erleichterung des in diesem Kapitel vorgesehenen Informationsaustauschs.
Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist kein Mitgliedstaat gezwungen, Personen neue Pflichten aufzuerlegen, um Informationen einzuholen, oder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu betreiben.
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält:
a) ein Verzeichnis der für Verbrauchsteuerzwecke zugelassenen Lagerinhaber und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und d) der Richtlinie 92/12/EWG;
b) ein Verzeichnis der als Steuerlager zugelassenen Orte.
(2) Die Verzeichnisse enthalten folgende Angaben, die den anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden:
a) die Registriernummer, die von den zuständigen Behörden für die betreffende Person oder den betreffenden Ort vergeben wurde;
b) Name und Anschrift der Person oder des Ortes;
c) die Art und die KN-Codes in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren für Waren, die von der Person oder an den Orten gelagert oder empfangen werden können;
d) Angaben zum zentralen Verbindungsbüro oder zu der Verbrauchsteuerstelle, bei dem/der weitere Auskünfte eingeholt werden können;
e) den Zeitpunkt der Erteilung, der Änderung und gegebenenfalls des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Wirtschaftsbeteiligter;
f) die Angaben, die für die Identifizierung der gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG haftenden Personen erforderlich sind;
g) die Angaben, die für die Identifizierung von Personen, die nur gelegentlich an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, erforderlich sind, sofern solche Informationen vorliegen.
(3) Jedes nationale Verzeichnis wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nur für Verbrauchsteuerzwecke zugänglich gemacht.
(4) In jedem Mitgliedstaat gewährleistet das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, dass die an der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligten Personen eine Bestätigung über die gemäß diesem Artikel gespeicherten Informationen erhalten können.
(5) Die Einzelangaben gemäß Absatz 2, die Modalitäten der Einrichtung und Aktualisierung der Verzeichnisse, die harmonisierten Normen für die Bildung der Registriernummern und die Erfassung der Angaben zur Identifizierung der in Absatz 2 genannten Personen und Orte sowie die Vorkehrungen für die Gewährung des Zugangs aller Mitgliedstaaten zu den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(6) Kann ein Wirtschaftsbeteiligter lediglich anhand einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer identifiziert werden, so kommt für diesen Zweck Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zur Anwendung.
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein EDV-gestütztes Frühwarnsystem ein, durch das das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren dem zentralen Verbindungsbüro des Bestimmungsmitgliedstaats eine Informations- oder Warnmeldung übermitteln kann, sobald diesem Verbindungsbüro bzw. dieser Verbindungsstelle die BVD-Informationen vorliegen, spätestens aber beim Versand der Waren. Im Rahmen dieses Informationsaustauschs wird auf der Grundlage der BVD-Informationen vor der Übermittlung der Meldung sowie — falls dies als erforderlich erachtet wird — nach ihrem Eingang eine Risikoanalyse vorgenommen.
(2) Die auszutauschenden Informationen sowie die Modalitäten des Informationsaustauschs werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(1) Im Einklang mit Artikel 5 kann das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines anderen Mitgliedstaats während oder nach einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren um Informationen ersuchen. Für die Zwecke dieses Informationsaustauschs wird anhand der BVD- oder VBVD-Informationen vor der Übermittlung eines Ersuchens und — falls dies als erforderlich erachtet wird — nach dessen Eingang eine Risikoanalyse vorgenommen.
(2) Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt mittels eines einheitlichen Dokuments zur Nachprüfung der betreffenden Beförderungen. Form und Inhalt dieses Dokuments sowie die Modalitäten des Informationsaustauschs werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(3) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Absender der verbrauchsteuerpflichtigen Waren niedergelassen ist, können im Zuge der Amtshilfe das in Absatz 2 genannte Dokument verwenden, wenn der Absender die Ausfertigung 3 des BVD oder des VBVD nicht erhalten und alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um den Nachweis für eine ordnungsgemäße Beförderung der Waren zu erhalten. Eine solche Amtshilfe enthebt den Absender in keinem Fall seiner steuerlichen Pflichten.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats setzen alles daran, im Zuge einer solchen Amtshilfe den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Absenders übermittelten Ersuchen nachzukommen.
(1) Erfolgen Überwachung der Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren über ein EDV-gestütztes System, so speichert und verarbeitet die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Informationen in diesem System.
Um die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, werden die Informationen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beförderung begann, gespeichert.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dem System gespeicherten Informationen auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels fasst die Kommission die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern. Daher dürfen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen keine individuellen oder personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle verfügbaren Informationen darüber, wie sie diese Verordnung anwenden, einschließlich aller zur Bewertung der Anwendung notwendigen statistischen Angaben. Die einschlägigen statistischen Angaben werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt; eine Übermittlung dieser Angaben erfolgt nur insoweit, als sie verfügbar sind und die Übermittlung voraussichtlich keinen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
(3) Sofern davon auszugehen ist, dass sie von besonderem Interesse für andere Mitgliedstaaten sind, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle verfügbaren Informationen über die Methoden oder Verfahren, die bei Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften angewandt oder vermutlich angewandt wurden und Unzulänglichkeiten der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung der Verwaltungszusammenarbeit oder Lücken darin offenbart haben.
(4) Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung alle anderen in Artikel 1 genannten verfügbaren Informationen mitteilen.
(5) Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(1) Werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen übermittelt, so kann sie diese Informationen an die zuständigen Behörden der möglicherweise interessierten Mitgliedstaaten und auf jeden Fall an die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen. Diese Informationen können außerdem an die Kommission weitergeleitet werden, wenn sie von Gemeinschaftsinteresse sind.
(2) Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben — unter Beachtung ihrer nationalen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer —, an das betreffende Drittland weitergegeben werden.
Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Diesen Ersuchen wird nur in besonderen Fällen, wenn die ersuchte Behörde ein begründetes Ersuchen um eine Übersetzung vorlegt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
(1) Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Auskünfte gemäß Artikel 1 unter der Voraussetzung, dass
a) Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen;
b) die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne das angestrebte Ergebnis zu gefährden.
(2) In Fällen, in denen die Amtshilfe besondere Probleme verursacht, die zu sehr hohen Kosten führen, können die ersuchende und die ersuchte Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(3) Diese Verordnung verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung von Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung von Informationen durch die zuständige Behörde für die eigenen Zwecke dieses Mitgliedstaats entgegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
(5) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(6) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Die Kommission wird zu statistischen Zwecken ebenfalls über die Arten von Gründen für diese Ablehnungen informiert; diese Information erfolgt einmal jährlich.
(7) Ein Mindestbetrag, ab dem ein Amtshilfeersuchen zulässig ist, kann nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
(1) Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die entsprechenden Vorschriften, die für Stellen der Gemeinschaft gelten, für Informationen dieser Art gewähren.
Diese Informationen können zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage, zur Steuererhebung, zur Kontrolle der Verbrauchsteuern durch die Verwaltung, zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, zur Risikoanalyse und für Ermittlungen verwendet werden.
Unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Rechtsvorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren können sie im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können.
Sie können auch zur Festsetzung anderer, unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG fallender Steuern, Zöllen und Abgaben verwendet werden.
Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürften.
(3) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, so kann sie der betreffenden Behörde diese Informationen übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon in Kenntnis. Die ersuchte Behörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Informationen an einen dritten Mitgliedstaat ihrer vorherigen Zustimmung bedarf.
(4) Die Mitgliedstaaten begrenzen den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Buchstabe e) jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde können alle Berichte, Bescheinigungen und anderen Dokumente oder beglaubigten Kopien oder Auszüge, die von den Beamten der ersuchten Behörde in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Amtshilfe an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende von einer anderen inländischen Behörde ausgestellte Dokumente.
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
a) zwischen den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;
b) zwischen den Behörden, die zum Zweck dieser Koordinierung besonders ermächtigt sind, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;
c) ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Informationen zu gewährleisten.
(2) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats unverzüglich alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
(1) Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich von etwaigen bilateralen Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
10. „spontaner Austausch“ die unregelmäßige Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
11. „EDV-gestütztes System“ das in der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
12. „Person“
13. „auf elektronischem Wege“ Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Speicherung von Daten per Draht, Funk, optischer oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
14. „Registriernummer“ die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung vorgesehene Nummer;
15. „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuer-System: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Nummer;
16. „innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung im Sinne des Titels III der Richtlinie 92/12/EWG oder die Beförderung von im Sinne der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten;
17. „behördliche Ermittlungen“ alle von Beamten oder zuständigen Behörden in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften sicherzustellen;
18. „CCN/CSI-Netz“ die auf das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) und die Gemeinsame Systemschnittstelle (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Gemeinschaft entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;
19. „Verbrauchsteuern“ die Steuern, für die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern gelten, einschließlich der Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG.
20. „BVD“ (begleitendes Verwaltungsdokument) das in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Dokument;
21. „VBVD“ (vereinfachtes begleitendes Verwaltungsdokument) das in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Dokument.
(7) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet er das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.
(8) Nimmt eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegen, das ein Tätigwerden außerhalb seiner territorialen oder funktionalen Zuständigkeit erforderlich macht, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnt die in Artikel 8 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbindungsbüro.