Artikel 18 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
Nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes festgelegt:
1. die Art der auszutauschenden Informationen,
2. die Häufigkeit des Austauschs,
3. die praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er sich an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen beteiligt und ob dies im Wege des regelmäßigen oder unregelmäßigen automatischen Austauschs erfolgt.
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