Artikel 16 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Entscheidung oder Maßnahme dem Empfänger zugestellt wurde bzw. weshalb das Ersuchen nicht zugestellt werden konnte. Ein Ersuchen darf nicht aufgrund des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme abgelehnt werden.
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