Artikel 21 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist kein Mitgliedstaat gezwungen, Personen neue Pflichten aufzuerlegen, um Informationen einzuholen, oder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu betreiben.
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