Artikel 1 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Rückverweise
(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern beauftragten Verwaltungsbehörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck legt diese Verordnung Regeln und Verfahren fest, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander Auskünfte erteilen können, die für die korrekte Festsetzung der Verbrauchsteuern geeignet sein können.
Diese Verordnung legt außerdem Regeln und Verfahren für den Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Wege fest, insbesondere über den innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch keine etwaigen Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben.