Artikel 4 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4
Rückverweise
(1) Die Pflicht, nach Maßgabe dieser Verordnung Amtshilfe zu leisten, schließt nicht die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen ein, die die in Artikel 1 genannten Verwaltungsbehörden mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde erhalten.
(2) Ist eine zuständige Behörde jedoch nach nationalem Recht befugt, die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln, so kann diese Übermittlung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit erfolgen. Die Übermittlung solcher Auskünfte erfolgt nach vorheriger Genehmigung der Justizbehörde, wenn diese Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich ist.
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