Artikel 19 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander in jedem Fall ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle in Artikel 1 genannten Informationen übermitteln, die ihnen bekannt sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden