Artikel 27 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
KAPITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 27
(1) Werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen übermittelt, so kann sie diese Informationen an die zuständigen Behörden der möglicherweise interessierten Mitgliedstaaten und auf jeden Fall an die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen. Diese Informationen können außerdem an die Kommission weitergeleitet werden, wenn sie von Gemeinschaftsinteresse sind.
(2) Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben — unter Beachtung ihrer nationalen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer —, an das betreffende Drittland weitergegeben werden.
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