Artikel 36 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
(1) Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich von etwaigen bilateralen Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
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