Artikel 26 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION
Artikel 26
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels fasst die Kommission die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern. Daher dürfen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen keine individuellen oder personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle verfügbaren Informationen darüber, wie sie diese Verordnung anwenden, einschließlich aller zur Bewertung der Anwendung notwendigen statistischen Angaben. Die einschlägigen statistischen Angaben werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt; eine Übermittlung dieser Angaben erfolgt nur insoweit, als sie verfügbar sind und die Übermittlung voraussichtlich keinen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
(3) Sofern davon auszugehen ist, dass sie von besonderem Interesse für andere Mitgliedstaaten sind, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle verfügbaren Informationen über die Methoden oder Verfahren, die bei Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften angewandt oder vermutlich angewandt wurden und Unzulänglichkeiten der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung der Verwaltungszusammenarbeit oder Lücken darin offenbart haben.
(4) Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung alle anderen in Artikel 1 genannten verfügbaren Informationen mitteilen.
(5) Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
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