Artikel 22 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält:
a) ein Verzeichnis der für Verbrauchsteuerzwecke zugelassenen Lagerinhaber und registrierten Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und d) der Richtlinie 92/12/EWG;
b) ein Verzeichnis der als Steuerlager zugelassenen Orte.
(2) Die Verzeichnisse enthalten folgende Angaben, die den anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden:
a) die Registriernummer, die von den zuständigen Behörden für die betreffende Person oder den betreffenden Ort vergeben wurde;
b) Name und Anschrift der Person oder des Ortes;
c) die Art und die KN-Codes in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren für Waren, die von der Person oder an den Orten gelagert oder empfangen werden können;
d) Angaben zum zentralen Verbindungsbüro oder zu der Verbrauchsteuerstelle, bei dem/der weitere Auskünfte eingeholt werden können;
e) den Zeitpunkt der Erteilung, der Änderung und gegebenenfalls des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung als zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Wirtschaftsbeteiligter;
f) die Angaben, die für die Identifizierung der gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG haftenden Personen erforderlich sind;
(3) Jedes nationale Verzeichnis wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nur für Verbrauchsteuerzwecke zugänglich gemacht.
(4) In jedem Mitgliedstaat gewährleistet das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, dass die an der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligten Personen eine Bestätigung über die gemäß diesem Artikel gespeicherten Informationen erhalten können.
(5) Die Einzelangaben gemäß Absatz 2, die Modalitäten der Einrichtung und Aktualisierung der Verzeichnisse, die harmonisierten Normen für die Bildung der Registriernummern und die Erfassung der Angaben zur Identifizierung der in Absatz 2 genannten Personen und Orte sowie die Vorkehrungen für die Gewährung des Zugangs aller Mitgliedstaaten zu den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(6) Kann ein Wirtschaftsbeteiligter lediglich anhand einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer identifiziert werden, so kommt für diesen Zweck Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zur Anwendung.
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