Artikel 2 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannte Behörde;
2. „ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
3. „ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
4. „zentrales Verbindungsbüro“ das gemäß Artikel 3 Absatz 3 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;
5. „Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro mit einer spezifischen territorialen oder besonderen funktionalen Zuständigkeit, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 4 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;
6. „zuständiger Beamter“ jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 5 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;
7. „Verbrauchsteuerstelle“ jede Stelle, bei der gewisse in den Verbrauchsteuervorschriften festgelegte Formalitäten abgewickelt werden können;
8. „unregelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen;
9. „regelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
10. „spontaner Austausch“ die unregelmäßige Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
11. „EDV-gestütztes System“ das in der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
12. „Person“
13. „auf elektronischem Wege“ Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Speicherung von Daten per Draht, Funk, optischer oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
14. „Registriernummer“ die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung vorgesehene Nummer;
15. „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuer-System: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Nummer;
16. „innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung im Sinne des Titels III der Richtlinie 92/12/EWG oder die Beförderung von im Sinne der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten;
17. „behördliche Ermittlungen“ alle von Beamten oder zuständigen Behörden in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften sicherzustellen;
18. „CCN/CSI-Netz“ die auf das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) und die Gemeinsame Systemschnittstelle (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Gemeinschaft entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;
19. „Verbrauchsteuern“ die Steuern, für die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern gelten, einschließlich der Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG.
20. „BVD“ (begleitendes Verwaltungsdokument) das in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Dokument;
21. „VBVD“ (vereinfachtes begleitendes Verwaltungsdokument) das in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG genannte Dokument.
Rückverweise