Artikel 23 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein EDV-gestütztes Frühwarnsystem ein, durch das das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren dem zentralen Verbindungsbüro des Bestimmungsmitgliedstaats eine Informations- oder Warnmeldung übermitteln kann, sobald diesem Verbindungsbüro bzw. dieser Verbindungsstelle die BVD-Informationen vorliegen, spätestens aber beim Versand der Waren. Im Rahmen dieses Informationsaustauschs wird auf der Grundlage der BVD-Informationen vor der Übermittlung der Meldung sowie — falls dies als erforderlich erachtet wird — nach ihrem Eingang eine Risikoanalyse vorgenommen.
(2) Die auszutauschenden Informationen sowie die Modalitäten des Informationsaustauschs werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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