Artikel 33 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
a) zwischen den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;
b) zwischen den Behörden, die zum Zweck dieser Koordinierung besonders ermächtigt sind, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;
c) ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Informationen zu gewährleisten.
(2) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats unverzüglich alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann.
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