Artikel 7 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt, in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien oder Auszügen daraus sowie die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen.
(2) Urschriften werden jedoch nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.
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