Artikel 17 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
Rückverweise
Unbeschadet des Kapitels IV übermittelt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 genannten Informationen im Wege des unregelmäßigen oder regelmäßigen automatischen Austauschs, wenn:
1. in dem anderen Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde,
2. in einem Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde, der sich auf einen anderen Mitgliedstaat erstrecken könnte,
3. in dem anderen Mitgliedstaat die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht.
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