Artikel 28 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.
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