Artikel 10 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen nachkommen kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden