Artikel 13 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
(1) Ein Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Personen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollten.
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden dann, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wollen. Bei Zugang des Vorschlags einer gleichzeitigen Prüfung bestätigt die zuständige Behörde der anderen Behörde ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.
(3) Jede zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der für die Leitung und Koordinierung der Prüfung verantwortlich ist.
(4) Nach der Durchführung einer gleichzeitigen Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei festgestellten Betrugsmechanismen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Informationen für andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind. Die zuständigen Behörden können auch die Kommission informieren.
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