Artikel 31 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
(1) Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die entsprechenden Vorschriften, die für Stellen der Gemeinschaft gelten, für Informationen dieser Art gewähren.
Diese Informationen können zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage, zur Steuererhebung, zur Kontrolle der Verbrauchsteuern durch die Verwaltung, zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, zur Risikoanalyse und für Ermittlungen verwendet werden.
Unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Rechtsvorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren können sie im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können.
Sie können auch zur Festsetzung anderer, unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG fallender Steuern, Zöllen und Abgaben verwendet werden.
Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürften.
(3) Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, so kann sie der betreffenden Behörde diese Informationen übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon in Kenntnis. Die ersuchte Behörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Informationen an einen dritten Mitgliedstaat ihrer vorherigen Zustimmung bedarf.
(4) Die Mitgliedstaaten begrenzen den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Buchstabe e) jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
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