Artikel 3 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die zuständige Behörde, die sie als die Behörde benannt hat, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbindungsbüro, das in seinem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist. Er setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für den Austausch von Informationen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und insbesondere hauptverantwortlich für
a) den Austausch von in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten;
b) das Frühwarnsystem gemäß Artikel 23,
c) Nachprüfungsersuchen an andere oder von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24.
(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann neben dem zentralen Verbindungsbüro auch Verbindungsstellen zum unmittelbaren Austausch von Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung benennen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand gehalten und den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.
(5) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann darüber hinaus unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung austauschen können. Hierbei kann sie die Tragweite dieser Benennung begrenzen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
(6)
(7) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet er das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.
(8) Nimmt eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegen, das ein Tätigwerden außerhalb seiner territorialen oder funktionalen Zuständigkeit erforderlich macht, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnt die in Artikel 8 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbindungsbüro.
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