Artikel 30 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
(1) Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Auskünfte gemäß Artikel 1 unter der Voraussetzung, dass
a) Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen;
b) die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne das angestrebte Ergebnis zu gefährden.
(2) In Fällen, in denen die Amtshilfe besondere Probleme verursacht, die zu sehr hohen Kosten führen, können die ersuchende und die ersuchte Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(3) Diese Verordnung verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung von Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung von Informationen durch die zuständige Behörde für die eigenen Zwecke dieses Mitgliedstaats entgegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
(5) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(6) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Die Kommission wird zu statistischen Zwecken ebenfalls über die Arten von Gründen für diese Ablehnungen informiert; diese Information erfolgt einmal jährlich.
(7) Ein Mindestbetrag, ab dem ein Amtshilfeersuchen zulässig ist, kann nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
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