Artikel 12 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
Im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung im Sinne des Artikels 1 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Situation einer Person oder von Personen im Fall eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchzuführen, wenn solche Prüfungen für wirksamer erachtet werden als eine Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden