Artikel 8 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
Gliederung
Rückverweise
Die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 5 und 7 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.
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