Artikel 25 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
(1) Erfolgen Überwachung der Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren über ein EDV-gestütztes System, so speichert und verarbeitet die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Informationen in diesem System.
Um die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, werden die Informationen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beförderung begann, gespeichert.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dem System gespeicherten Informationen auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind.
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