Artikel 24 — Verwaltungszusammenarbeit im Verbrauchsteuerbereich
(1) Im Einklang mit Artikel 5 kann das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines anderen Mitgliedstaats während oder nach einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren um Informationen ersuchen. Für die Zwecke dieses Informationsaustauschs wird anhand der BVD- oder VBVD-Informationen vor der Übermittlung eines Ersuchens und — falls dies als erforderlich erachtet wird — nach dessen Eingang eine Risikoanalyse vorgenommen.
(2) Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt mittels eines einheitlichen Dokuments zur Nachprüfung der betreffenden Beförderungen. Form und Inhalt dieses Dokuments sowie die Modalitäten des Informationsaustauschs werden nach dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(3) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Absender der verbrauchsteuerpflichtigen Waren niedergelassen ist, können im Zuge der Amtshilfe das in Absatz 2 genannte Dokument verwenden, wenn der Absender die Ausfertigung 3 des BVD oder des VBVD nicht erhalten und alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um den Nachweis für eine ordnungsgemäße Beförderung der Waren zu erhalten. Eine solche Amtshilfe enthebt den Absender in keinem Fall seiner steuerlichen Pflichten.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats setzen alles daran, im Zuge einer solchen Amtshilfe den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Absenders übermittelten Ersuchen nachzukommen.
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