Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Dekarbonisierung der Märkte für Erdgas und Wasserstoff geschaffen, um zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union beizutragen.
(2) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas unter der Nutzung des Erdgassystems sowie Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher festgelegt, um einen integrierten, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt für Erdgas in der Union zu schaffen. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise dieses Sektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas, für das das Erdgassystem genutzt wird, sowie den Betrieb dieses Netzes.
(3) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für den Transport, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas und den Übergang des Erdgassystems zu einem integrierten und hocheffizienten auf erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas beruhenden System festgelegt.
(4) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für den Transport, die Lieferung und die Speicherung von Wasserstoff unter Nutzung des Wasserstoffsystems festgelegt. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise dieses Sektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Netz-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Wasserstoff sowie den Betrieb dieses Netzes.
(5) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die schrittweise Errichtung eines unionsweiten Wasserstoffverbundnetzes festgelegt, das zur langfristigen Flexibilität des Elektrizitätssystems und zur Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen schwer zu dekarbonisierender Sektoren, wobei das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz im Vergleich zu anderen Optionen zu berücksichtigen sind, und damit zur Dekarbonisierung des Energiesystems der Union beiträgt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Erdgas“ hauptsächlich aus Methan bestehendes Gas, einschließlich Biomethan, oder andere Gasarten, die technisch und sicher in das Erdgassystem eingespeist und durch dieses transportiert werden können;
2. „erneuerbares Gas“ Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich Biogas, das zu Biomethan aufbereitet wurde, und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der genannten Richtlinie;
3. „Erdgassystem“ oder „Erdgasnetz“ ein System von Infrastrukturen, einschließlich Rohrleitungen, Flüssiggas-(LNG)-Terminals und Erdgasspeicheranlagen, für den Transport von Erdgas;
4. „Wasserstoffsystem“ ein Infrastruktursystem, einschließlich Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, das Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad enthält;
5. „Wasserstoffspeicheranlage“ eine Anlage für die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad,
6. „Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung von Wasserstoff wahrnimmt und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich ist;
7. „Wasserstoffnetzpufferung“ die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad durch Verdichtung in Wasserstoffnetzen, mit Ausnahme der Anlagen, die Wasserstoffnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
8. „Wasserstoffterminal“ eine Anlage zur Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff für die Einspeisung in das Wasserstoffnetz oder das Erdgassystem oder zur Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff, einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstoffnetz erforderlich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von Wasserstoffterminals;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es allen Kunden freisteht, Erdgas und Wasserstoff vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und gleichzeitig mehr als einen Versorgungsvertrag für Erdgas oder Wasserstoff zu haben, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch ihr nationales Recht der grenzüberschreitende Handel mit Erdgas und Wasserstoff, das Funktionieren und die Entstehung eines liquiden Handels mit Erdgas und Wasserstoff, die Beteiligung der Verbraucher, Investitionen insbesondere in erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas oder die Energiespeicherung zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass die Preise für Erdgas und Wasserstoff das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage widerspiegeln.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den Binnenmärkten für Erdgas und Wasserstoff der Marktzutritt und der Marktaustritt, der Handel auf dem Markt und der Marktbetrieb nicht unnötig behindert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten und Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Energieunternehmen transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Vorschriften und Entgelten unterliegen und in transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise behandelt werden, insbesondere im Hinblick auf den Netzanschluss, den Zugang zu Großhandelsmärkten, den Zugang zu Daten, die Verfahren für Versorgerwechsel und die Abrechnung sowie gegebenenfalls die Lizenzerteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Marktteilnehmer aus Drittländern, die auf den Binnenmärkten für Erdgas und Wasserstoff tätig sind, die geltenden Rechtsvorschriften der Union und des nationalen Rechts, einschließlich der Rechtsvorschriften zu Umwelt und Sicherheit, einhalten.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen auf den Kunden ausgerichteten und energieeffizienten Ansatz auf dem Markt für Wasserstoff. Die Verwendung von Wasserstoff ist auf Kunden in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit hohem Potenzial zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen zur Verfügung stehen, auszurichten.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Richtlinie so umgesetzt wird, dass die Integration des Energiesystems gefördert wird, wobei energieeffizientere Lösungen wie die direkte Elektrifizierung im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nicht unangemessen diskriminiert werden.
(1) Den Versorgern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Erdgas und Wasserstoff beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen und angemessene Preise für die Endkunden zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen durch sozialpolitische Maßnahmen oder auf andere Weise, mit Ausnahme von öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Preise für die Versorgung mit Erdgas und Wasserstoff, für den Schutz der von Energiearmut betroffenen Kunden und der schutzbedürftigen Haushaltskunden im Sinne der Artikel 26 bis 29.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der der Preise der Erdgasversorgung für von Energiearmut betroffene Kunden oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Öffentliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.
(4) Für öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung gelten folgende Bedingungen:
a) Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist;
b) sie müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein;
c) mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Erdgasunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden;
d) sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein;
e) sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten für die Marktteilnehmer führen;
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses eine regionale oder unionsweite Erdgaspreiskrise ausrufen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) das Vorliegen sehr hoher Durchschnittspreise auf den Erdgasgroßhandelsmärkten, die mindestens zweieinhalbmal so hoch sind wie der Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre und mindestens 180 EUR/MWh betragen und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden, nach Maßgabe der Berechnung des Durchschnittspreises der letzten fünf Jahre, wobei die Zeiträume, während derer eine regionale oder unionsweite Erdgaspreiskrise ausgerufen wurde, nicht berücksichtigt werden;
b) starker Anstieg der Endkundenpreise für Erdgas in der Größenordnung von 70 %, der voraussichtlich mindestens drei Monate andauern wird.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss ist seine Geltungsdauer festgelegt, die bis zu einem Jahr betragen kann. Dieser Zeitraum kann nach dem in Absatz 8 festgelegten Verfahren um aufeinanderfolgende Zeiträume von bis zu einem Jahr verlängert werden.
(3) Durch die Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Erdgaspreiskrise gemäß Absatz 1 werden ein fairer Wettbewerb und Handel in allen von dem Durchführungsbeschluss betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt, damit der Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wird.
(4) Sind die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, legt die Kommission einen Vorschlag zur Ausrufung einer regionalen oder unionsweiten Erdgaspreiskrise vor, der die vorgeschlagene Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses umfasst.
(5) Der Rat kann einen nach Absatz 4 oder Absatz 8 vorgelegten Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
(6) Hat der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommen, so können die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieses Beschlusses vorläufige gezielte öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der der Preise der Erdgasversorgung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Haushaltskunden und grundlegenden sozialen Diensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Erdgas- und Wasserstoffunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung von wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Märkten für Erdgas und Wasserstoff betrieben werden. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Unternehmen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nicht diskriminieren.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 106, den Erdgas- und Wasserstoffunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit und Qualität der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, und auf den Preis der Erdgasversorgung beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgas- und Wasserstoffunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung betreffen, müssen den Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie entsprechen.
(3) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gasversorgungssicherheit, die in den gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und k der Verordnung (EU) 2017/1938 erstellten Präventionsplänen aufgeführt sind, müssen die Einhaltung des Gasversorgungsstandards gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung seitens der Erdgasunternehmen gewährleisten und mit den Ergebnissen der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung durchgeführten nationalen Risikobewertungen im Einklang stehen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Einhaltung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten, müssen den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen.
(4) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Artikels einen finanziellen Ausgleich oder eine andere Art von Gegenleistung gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.
(5) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen haben, und über deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden arbeiten zusammen, um zur Schaffung regionaler Märkte — sofern die Mitgliedstaaten oder ihre Regulierungsbehörden dies beschließen — und ferner zur Schaffung eines vollständig liberalisierten Binnenmarktes ihre nationalen Märkte auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies so vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden fördern und vereinfachen insbesondere die Zusammenarbeit der Erdgasfernleitungs- und der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf regionaler Ebene, auch in grenzüberschreitenden Angelegenheiten und bei der Stilllegung von Anlagen, um eine kosteneffiziente Dekarbonisierung im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität der Union sicherzustellen und wettbewerbliche Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff zu schaffen, fördern die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens und ermöglichen die Einbindung der isolierten Netze, zu denen die in der Union nach wie vor bestehenden „Erdgasinseln“ gehören. Die geografischen Gebiete, auf die sich diese regionale Zusammenarbeit erstreckt, umfassen die gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 festgelegten geografischen Gebiete. Diese Zusammenarbeit kann sich zusätzlich auf andere geografische Gebiete erstrecken. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorschriften auf Unionsebene für die regionale Integration der Märkte für Erdgas und Wasserstoff relevant sind, so legt sie geeignete unverbindliche Leitlinien vor, die den Besonderheiten dieser Märkte und den Auswirkungen auf die benachbarten Märkte Rechnung tragen.
(2) Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) arbeitet mit Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zusammen, um die Kompatibilität der interregional und regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung von wettbewerblichen Binnenmärkten für Erdgas und Wasserstoff zu gewährleisten. Ist ACER der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, so spricht sie geeignete Empfehlungen aus.
(3) Wirken vertikal integrierte Fernleitungsnetzbetreiber an einem zur Umsetzung der Zusammenarbeit errichteten gemeinsamen Unternehmen mit, so stellt dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm auf und führt es durch: Darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch ACER. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der vertikal integrierten Fernleitungsnetzbetreiber unabhängig kontrolliert.
(1) In Fällen, in denen eine Genehmigung, z. B. in Form einer Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung, für den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen, Wasserstofferzeugungsanlagen und Wasserstoffsysteminfrastruktur erforderlich ist, erteilen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde nach den Absätzen 2 bis 11 Genehmigungen zum Bau oder Betrieb derartiger Anlagen, Infrastruktur, Leitungen oder dazugehöriger Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde können auf derselben Grundlage ferner Genehmigungen für die Lieferung von Erdgas und Wasserstoff, auch an Großhändler, erteilen.
(2) Mitgliedstaaten, die über ein Genehmigungssystem verfügen, legen objektive und nichtdiskriminierende Kriterien sowie transparente Verfahren fest, die zu erfüllen sind, wenn ein Unternehmen eine Genehmigung für die Lieferung von Erdgas und Wasserstoff oder den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen, Wasserstofferzeugungsanlagen oder Wasserstoffsysteminfrastruktur beantragt. Die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren für derartige Anlagen, Infrastruktur, Rohrleitungen oder die zugehörige Ausrüstung gegebenenfalls die Bedeutung des betreffenden Vorhabens für die Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren für die Wasserstoffsysteminfrastruktur mit den gemäß den Artikeln 55 und 56 angenommenen Netzentwicklungsplänen für Wasserstofffernleitungs- und -verteilernetzen im Einklang steht.
(3) Bei Erdgasversorgern können die Mitgliedstaaten die Finanzkraft und die technischen Kapazitäten der Bewerber als Genehmigungskriterien bewerten. Diese Kriterien müssen vollständig transparent und nichtdiskriminierend sein.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nationalen Vorschriften bezüglich des in diesem Artikel genannten Genehmigungsverfahrens verhältnismäßig und erforderlich sind sowie zur Umsetzung der allgemeinen Vorschriften für die Organisation der Märkte für Erdgas und Wasserstoff und den Infrastrukturzugang, zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, zur Erreichung der Klima- und Energieziele der Union und zur Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zu ihren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 angenommenen langfristigen Strategien beitragen.
(5) Die Genehmigungsverfahren für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten dürfen einschließlich aller einschlägigen Verfahren der zuständigen Behörden nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Zeitraum von zwei Jahren kann jedoch in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(1) Erneuerbares Gas muss gemäß den Artikeln 29, 29a und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifiziert werden. Kohlenstoffarme Brennstoffe werden gemäß diesem Artikel zertifiziert.
(2) Um sicherzustellen, dass die durch die Verwendung kohlenstoffarmer Brennstoffe erzielten Einsparungen an Treibhausgasemissionen mindestens 70 % betragen, verlangen die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern einen Nachweis dafür, dass dieser Mindestschwellenwert und die Anforderungen der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Methode eingehalten wurden. Zu diesen Zwecken verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Einhaltung des in Absatz 2 genannten Mindestschwellenwerts für Treibhausgasemissionseinsparungen von 70 % und der in Absatz 5 genannten Methode zur Einsparung von Treibhausgasemissionen zuverlässige Informationen vorlegen und dass die Wirtschaftsteilnehmer dem jeweiligen Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung stellen, die zur Bereitstellung dieser Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Im Rahmen des Audits wird überprüft, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und betrugssicher sind.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 2 gelten unabhängig davon, ob die kohlenstoffarmen Brennstoffe in der Union gewonnen oder importiert werden. Angaben zur geografischen Herkunft der bzw. des von den einzelnen Brennstofflieferanten angebotenen kohlenstoffarmen Brennstoffe oder kohlenstoffarmen Wasserstoffs und zur Art der für sie verwendeten Rohstoffe werden Verbrauchern auf den Websites der Betreiber, der Versorger oder der jeweils zuständigen Behörden bereitgestellt und jährlich aktualisiert.
(5) Bis 5. August 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch kohlenstoffarme Brennstoffe zu ergänzen. Diese Methode muss sicherstellen, dass vermiedene Emissionen nicht für Kohlendioxid aus fossilen Quellen gutgeschrieben werden, wenn für dessen Abscheidung bereits im Rahmen anderer Rechtsvorschriften eine Gutschrift erteilt wurde, sowie den ganzen Lebenszyklus der Treibhausgasemissionen abdecken und indirekte Emissionen aus der Änderung der Nutzung von Einsatzstoffen mit unelastischem Angebot (rigid inputs) berücksichtigen. Diese Methode steht im Einklang mit der Methode zur Ermittlung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe, einschließlich der Behandlung von durch den Austritt von Wasserstoff entstandenen Emissionen, und berücksichtigt die vorgelagerten Methanemissionen und die tatsächlichen Kohlenstoff-Abscheidungsraten.
(1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Die Mitgliedstaaten oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden verlangen, soweit zutreffend, von den Fernleitungsnetz-, Verteilernetz- und Wasserstoffnetzbetreibern in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie technische Vorschriften in Übereinstimmung mit diesem Artikel veröffentlichen; dies betrifft insbesondere Vorschriften für den Netzanschluss, einschließlich der Anforderungen an die Gasqualität, die Odorierung und den Gasdruck. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Fernleitungsnetz- und den Verteilernetzbetreibern ferner, dass sie die Entgelte für den Anschluss von Gas aus erneuerbaren Quellen veröffentlichen, wobei sie objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endkunden das Recht haben, von einem Versorger — sofern dieser zustimmt — mit Erdgas und Wasserstoff versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er als Versorger zugelassen ist, sofern der Versorger die geltenden Regeln und Kriterien in den Bereichen Handel, Systemausgleich und Versorgungssicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 einhält. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit durch die Verwaltungsverfahren keine Versorger diskriminiert werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind.
(2) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(3) Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:
a) Name und Kontaktdaten des Versorgers, einschließlich Anschrift, E-Mail-Adresse und einer Kunden-Hotline;
b) zu erbringende Leistungen (einschließlich der Produkt- und Tarifbezeichnung), Hauptmerkmale der zu erbringenden Leistungen, angebotene Qualitätsstufen und Zeitpunkt für den Erstanschluss;
c) Art der angebotenen Wartungsdienste;
d) Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhalten werden können;
e) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkten oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;
f) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;
g) wenn die Umweltleistung, einschließlich, sofern zutreffend, der Kohlendioxidemissionen, als wesentliches Merkmal beworben wird, klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare vom Versorger bereitgestellte Verpflichtungen und, im Falle der Versorgung mit erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas, eine Zertifizierung des gelieferten erneuerbaren Gases und kohlenstoffarmen Gases gemäß Artikel 9;
h) Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25;
i) Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, einschließlich eindeutiger, klarer und verständlicher Informationen zur Behandlung von Beschwerden und Informationen dazu, wie und wo eine Beschwerde eingereicht werden kann, und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, im Rahmen der Abrechnung oder auf der Website des Wasserstoff- oder Erdgasunternehmens;
j) soweit erforderlich, Informationen über den Versorger und den Preis von Produkten oder Dienstleistungen, die an die Erdgas- oder Wasserstoffversorgung gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.
(4) Die Endkunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Recht, den Vertrag zu beenden, unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang spätestens zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Endkunden freisteht, den Vertrag zu beenden, wenn sie die neuen Vertragsbedingungen oder Änderungen des Lieferpreises nicht akzeptieren, die ihnen ihr Versorger mitgeteilt hat.
(5) Die Versorger müssen den Endkunden transparente Informationen über geltende Preise, Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Dienstleistungen für Erdgas und Wasserstoff und deren Inanspruchnahme geben, insbesondere Informationen darüber, ob der Preis fest oder variabel ist und, soweit anwendbar, über etwaige Sonderaktionen oder Rabatte. Die wichtigsten vertraglichen Informationen werden vom Versorger hervorgehoben.
(6) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(7) Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen darf durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.
(8) Die Endkunden müssen von den Versorgern Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, die klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Die Kunden müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein.
(9) Die Endkunden haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihre Versorger. Die Versorger müssen Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise behandeln.
(10) Erdgashaushaltskunden müssen von den Versorgern angemessen und rechtzeitig vor dem geplanten Termin einer Versorgungsunterbrechung über alternative Maßnahmen informiert werden, um eine Unterbrechung der Versorgung abzuwenden. Solche alternativen Maßnahmen können Informationen über Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldenberatung oder einen Aufschub der Versorgungsunterbrechung beinhalten, und sie dürfen Kunden, denen eine Versorgungsunterbrechung droht, keine Mehrkosten verursachen.
(11) Die Endkunden müssen von den Versorgern spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Versorgers eine Abschlussrechnung erhalten.
(1) Die Kunden müssen das Recht auf den Wechsel ihrer Erdgas- und Wasserstoffversorger oder der Erdgas- und Wasserstoffmarktteilnehmer haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden, die Versorger oder Marktteilnehmer wechseln möchten, einen Anspruch auf den Wechsel unter Einhaltung der Vertragsbedingungen binnen kürzestmöglicher Zeit und jedenfalls innerhalb von drei Wochen nach dem Tag der Antragstellung durch den Kunden haben. Ab 1. Januar 2026 darf der technische Vorgang des Versorgerwechsels oder Marktteilnehmers nicht länger als 24 Stunden dauern und muss an jedem Werktag möglich sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht auf Wechsel des Versorgers oder Marktteilnehmers allen Kunden bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer auf nichtdiskriminierende Weise gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Haushaltskunden, Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen durch den Erdgas- und Wasserstoffversorger keine Wechselgebühren in Rechnung gestellt werden, auch dann nicht, wenn die Gasversorgung an andere Dienstleistungen, Geräte oder Produkte gebündelt ist oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass Versorger oder Marktteilnehmer ihren Kunden, die einen befristeten Liefervertrag mit festem Tarif freiwillig vorzeitig kündigen, Kündigungsgebühren berechnen, sofern diese Gebühren
a) in einem Vertrag vorgesehen sind, den der Kunde freiwillig geschlossen hat, und
b) der Kunde vor Vertragsabschluss unmissverständlich über diese Gebühren informiert worden ist.
(4) Erdgas oder Wasserstoff erwerbende Haushaltskunden sind berechtigt, sich an kollektiven Versorgerwechselsystemen bzw. -modellen zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten beseitigen sämtliche regulatorischen oder verwaltungsrechtlichen Hindernisse, die dem kollektiven Versorgerwechsel im Wege stehen, und sorgen für einen Rahmen, der Kunden Schutz vor unlauteren Praktiken bietet.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden Informationen über den Versorgerwechsel in einem benutzerfreundlichen Format zur Verfügung gestellt werden, unter anderem über die in Artikel 24 genannten zentralen Anlaufstellen.
Wenn es gemäß Artikel 38 Absatz 6 erlaubt ist, Netznutzern den Netzanschluss zu trennen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) die betroffenen Netznutzer und andere einschlägige Interessenträger, insbesondere Verbraucherverbände, konsultiert wurden;
b) Netznutzer, Endkunden und einschlägige Interessenträger rechtzeitig über den geplanten Termin, das Verfahren für die Trennung des Netzanschlusses, die geplanten Schritte und den entsprechenden Zeitplan informiert werden;
c) Endkunden über einschlägige Stellen, die von den nationalen Behörden ausgewiesen werden, einschließlich von gemäß den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2023/1791 und Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten zentralen Anlaufstellen und von gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 errichteten oder benannten Anlaufstellen, Information erhalten und Zugang zu ausreichender Beratung zu nachhaltigen Heizlösungen sowie Informationen über finanzielle Unterstützung haben;
d) die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Kunden gemäß Artikel 26 oder von Energiearmut betroffenen Kunden bei der Planung und Durchführung des schrittweisen Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas entsprechend berücksichtigt werden und, sofern einschlägig, unter Berücksichtigung der in Artikel 27 genannten Leitlinien angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen des schrittweisen Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas zu beseitigen; diese Maßnahmen können die Verwendung von öffentlicher Finanzierung und auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten umfassen;
e) jeder Finanztransfer zwischen regulierten Dienstleistungen nach den Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2024/1789 geschieht und nicht zwischen verschiedenen Kundenkategorien oder zwischen Energieträgern diskriminiert wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens Erdgashaushaltskunden und Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100000 kWh unentgeltlich Zugang zu mindestens einem Instrument für den Vergleich von Angeboten verschiedener Versorger, einschließlich gebündelter Angebote, erhalten. Die Kunden sind in oder zusammen mit den Rechnungen oder auf andere Art und Weise über die Verfügbarkeit dieser Instrumente zu unterrichten. Diese Instrumente müssen mindestens:
a) unabhängig von den Marktteilnehmern sein und die Gleichbehandlung aller Erdgasunternehmen bei den Suchergebnissen sicherstellen;
b) ihre Inhaber und die natürliche oder juristische Person, die das jeweilige Instrument betreibt und kontrolliert, sowie Informationen darüber, wie die Instrumente finanziert werden, eindeutig offenlegen;
c) klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, einschließlich der Dienstleistungen, enthalten und diese Kriterien offenlegen;
d) klar und eindeutig formuliert sein;
e) korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen, wobei der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Informationen angegeben wird;
f) für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein, indem sie wahrnehmbar, steuerbar, verständlich und robust gestaltet werden;
g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unzutreffender Angaben zu veröffentlichten Angeboten vorsehen;
h)
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, insbesondere in der Landwirtschaft oder im öffentlichen Sektor bei gleichzeitigem Bestehenbleiben ihrer Rechte als Endkunden gemäß dieser Richtlinie, das Recht haben, als aktive Kunden zu handeln, ohne unverhältnismäßigen oder diskriminierenden technischen Anforderungen, administrativen Anforderungen, Verfahren, Umlagen und Abgaben sowie nicht-kostenorientierten Netzentgelten zu unterliegen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aktive Kunden
a) das Recht haben, direkt tätig zu sein;
b) das Recht haben, selbst gewonnenes erneuerbares Gas unter Nutzung des Erdgassystems zu verkaufen;
c) das Recht haben, an Energieeffizienz- und Nachfrageverlagerungsprogrammen teilzunehmen;
d) das Recht haben, einen Dritten mit dem Management der für ihre Tätigkeiten erforderlichen Anlagen zu betrauen, einschließlich Einrichtung, Betrieb, Datenverarbeitung und Wartung, wobei der Dritte nicht als aktiver Kunde gilt;
e) kostenorientierten, transparenten und nichtdiskriminierenden Netzentgelten unterliegen, damit sichergestellt ist, dass sie in geeigneter und ausgewogener Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen;
f) für die von ihnen im Erdgassystem verursachten Ungleichgewichte finanziell verantwortlich sind oder die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1789 delegieren werden.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht unterschiedliche Bestimmungen für einzeln und gemeinsam handelnde aktive Kunden vorsehen, sofern alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Rechte und Pflichten für alle aktiven Kunden gelten. Eine unterschiedliche Behandlung gemeinsam handelnder aktiver Kunden muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen zutreffend, leicht verständlich, eindeutig, prägnant und benutzerfreundlich sind, in einer Art und Weise vorgelegt werden, die den Endkunden den Vergleich erleichtert, und die in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die Endkunden erhalten auf Antrag eine klare und verständliche Erläuterung, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht der tatsächliche Verbrauch abgerechnet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden alle ihre Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden die Möglichkeit elektronischer Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie flexible Regelungen für die tatsächliche Begleichung von Rechnungen angeboten werden.
(4) Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, so sollte das auf der Abrechnung zusammen mit dem Datum angegeben werden, an dem die Änderung wirksam wird.
(5) Die Mitgliedstaaten konsultieren Verbraucherverbände, wenn sie Änderungen der Anforderungen an den Inhalt der Abrechnungen erwägen.
(1) Um die Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen der Richtlinien (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1275 erlassen wurden, zu ergänzen, und die Position der Endkunden weiter zu stärken, empfehlen die Mitgliedstaaten oder — wenn von Mitgliedstaaten vorgesehen — die Regulierungsbehörden nachdrücklich, dass die Erdgasunternehmen den Erdgasverbrauch optimieren, indem sie unter anderem Energiemanagementdienstleistungen anbieten und unter Wahrung der geltenden Datenschutzvorschriften der Union intelligente Messsysteme gemäß Absatz 2 dieses Artikels einführen, die insbesondere mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher und intelligenten Netzen interoperabel sind.
(2) Die Mitgliedstaaten führen intelligente Messsysteme in ihren Hoheitsgebieten nur nach einer positiven Kosten-Nutzen-Analyse ein, die gemäß den in Anhang II genannten Grundsätzen erfolgt und in der die Vorteile für Verbraucher, die sich aus der Verwendung intelligenter Zähler und dem Annehmen von Angeboten, die für intelligente Zähler geeignet sind, ergeben, verdeutlicht werden. In ihrer Kosten-Nutzen-Analyse können Mitgliedstaaten gesonderte Bewertungen erstellen und die Auswirkungen der Einführung intelligenter Messsysteme auf verschiedene Kundenkategorien und Kundengruppen, wie Haushaltskunden, Kleinstunternehmen, KMU und Industrie, bewerten.
(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung intelligenter Messsysteme entscheiden, erlassen und veröffentlichen die funktionalen und technischen Mindestanforderungen des Artikels 19 und des Anhangs II an intelligente Messsysteme, die in ihren Hoheitsgebieten eingeführt werden sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese intelligenten Messsysteme interoperabel und in der Lage sind, Ausgabewerte für Energiemanagementsysteme für Verbraucher zu liefern. In diesem Zusammenhang tragen die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität ermöglichen, bewährter Verfahren sowie der Bedeutung, die der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Erdgasbinnenmarkts zukommt, gebührend Rechnung.
(4) Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme einführen, stellen nach Absprache mit Verbraucherverbänden und anderen einschlägigen Organisationen sicher, dass den Kunden klare und verständliche Informationen und Ratschläge über die Vorteile intelligenter Zähler zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen müssen mindestens:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung intelligenter Messsysteme, die den Verbrauch genau messen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen können.
(2) Die Verpflichtung zur Einführung dieser Systeme unterliegt unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels einer Kosten-Nutzen-Analyse zumindest für Haushaltskunden, die gemäß den in Anhang II festgelegten Grundsätzen erfolgt.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der maßgeblichen Datenübertragung sowie die Privatsphäre der Endkunden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre und stellen sicher, dass die Messsysteme interoperabel sind und dass der Anwendung entsprechender Normen Rechnung getragen wurde.
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Interoperabilitätsanforderungen für die intelligente Verbrauchsmessung und Verfahren, die gewährleisten, dass Berechtigte Zugang zu den Daten der intelligenten Messsysteme haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme einführen, stellen sicher, dass die Endkunden in transparenter und nichtdiskriminierender Weise an den mit der Einführung verbundenen Kosten beteiligt werden, wobei die langfristigen Vorteile für die gesamte Versorgungskette, einschließlich der Vorteile für den Netzbetrieb, bei der Berechnung der für die Kunden geltenden Netzentgelte oder der von ihnen entrichteten Gebühren berücksichtigt werden. Die Einführung wird von den Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig überwacht, um die Weitergabe von Vorteilen an die Kunden zu verfolgen.
(6) Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Analyse in regelmäßigen Abständen überarbeitet wird, um wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sowie der technischen Entwicklung und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer aktualisierten Kosten-Nutzen-Analyse mit, sobald sie vorliegen.
Wird die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse positiv bewertet oder werden intelligente Messsysteme nach dem 4. August 2024 systematisch eingeführt, so beachten die Mitgliedstaaten bei deren Einführung europäische Normen, Anhang II und die folgenden Anforderungen:
a) Die intelligenten Messsysteme messen den tatsächlichen Erdgasverbrauch genau und sind in der Lage, den Endkunden Informationen über die tatsächlichen Nutzungszeiten zu liefern, einschließlich validierter historischer Verbrauchsdaten, die den Endkunden auf Verlangen leicht und sicher zugänglich und gut erkennbar ohne Zusatzkosten bereitgestellt werden, und einschließlich nicht validierter aktuellster verfügbarer Verbrauchsdaten, die den Endkunden über eine standardisierte Schnittstelle oder über Fernzugriff leicht und sicher ohne Zusatzkosten zugänglich gemacht werden, um automatisierte Energieeffizienzprogramme, die Laststeuerung und andere Dienste zu unterstützen;
b) die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der Datenkommunikation entspricht den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken für die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Cybersicherheit und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Kosten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;
c) der Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endkunden erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre;
d) wenn Endkunden dies verlangen, werden ihnen oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten Messdaten über ihren Erdgasverbrauch gemäß den nach Artikel 23 erlassenen Durchführungsrechtsakten über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen;
(1) Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ bewertet und werden intelligente Messsysteme nicht systematisch eingeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kunden auf Anfrage und auf eigene Kosten zu fairen, angemessenen und, sofern einschlägig, kosteneffizienten Bedingungen Anspruch auf die Installation oder Aufrüstung zu einem intelligenten Zähler haben, der
a) sofern technisch praktikabel, mit den in Artikel 19 genannten Funktionen ausgestattet ist oder über bestimmte Mindestfunktionen verfügt, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gemäß Anhang II festzulegen und zu veröffentlichen sind;
b) interoperabel und in der Lage ist, die gewünschte Vernetzung der Messinfrastruktur mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher herzustellen.
(2) Beantragt ein Kunde gemäß Absatz 1 die Installation eines intelligenten Zählers, so muss der Mitgliedstaat oder — wenn von Mitgliedstaaten vorgesehen — die benannte zuständige Behörde
a) sicherstellen, dass das Angebot an den Kunden, der die Installation eines intelligenten Zählers beantragt, explizite Hinweise und klare Beschreibungen zu folgenden Aspekten enthält:
b) sicherstellen, dass der intelligente Zähler innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch vier Monate nach Antrag des Kunden, installiert wird;
c) die damit verbundenen Kosten regelmäßig — jedoch mindestens alle zwei Jahre — überprüfen und öffentlich machen und die von technischen Entwicklungen und möglichen Aufrüstungen der Messsysteme abhängige Entwicklung dieser Kosten verfolgen.
(1) Sind die Erdgasendkunden nicht mit intelligenten Zählern ausgestattet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endkunden individuelle konventionelle Zähler zur Verfügung gestellt werden, die ihren tatsächlichen Verbrauch genau messen. Die Mitgliedstaaten können Haushaltskunden, die nicht mit Gas heizen, von dieser Anforderung ausnehmen, wenn die Einführung solcher Zähler nicht technisch praktikabel, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist. Diese Ausnahme kann auch auf Nichthaushaltskunden in Gebäuden ausgeweitet werden, in denen die Mehrheit der Kunden Haushaltskunden sind, die für die Ausnahme in Betracht kommen, wenn die Einführung technisch nicht möglich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erdgasendkunden in der Lage sind, ihre konventionellen Zähler entweder direkt oder indirekt über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf einfache Weise abzulesen.
(1) Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten gibt der Mitgliedstaat oder — wenn von Mitgliedstaaten vorgesehen — die benannte zuständige Behörde genau die Vorschriften an, die für den Zugang berechtigter Parteien zu den Daten der Endkunden gemäß diesem Artikel und dem geltenden Rechtsrahmen der Union gelten. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind unter Daten Mess- und Verbrauchsdaten sowie die für einen Versorgerwechsel des Kunden und andere Dienste erforderlichen Daten zu verstehen.
(2) Die Mitgliedstaaten organisieren die Datenverwaltung, um einen effizienten und sicheren Datenzugang und -austausch sowie Datenschutz und -sicherheit zu gewährleisten.
Unabhängig von dem in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Datenverwaltungsmodell gewähren die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen den berechtigten Parteien gemäß Absatz 1 Zugang zu den Daten des Endkunden. Die angeforderten Daten werden den berechtigten Parteien auf nichtdiskriminierende Weise gleichzeitig zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu den Daten muss einfach sein, und die einschlägigen Verfahren zur Erlangung dieses Zugangs sind öffentlich zu machen.
(3) Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Die Mitgliedstaaten oder — wenn von Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden genehmigen und zertifizieren oder, wenn einschlägig, beaufsichtigen die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen, um dafür zu sorgen, dass diese Stellen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Unbeschadet der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten beschließen, von den für die Datenverwaltung zuständigen Stellen die Ernennung von Gleichbehandlungsbeauftragten zu verlangen, die dafür zuständig sind, die Durchführung der Maßnahmen dieser Stellen zur Sicherstellung eines nichtdiskriminierenden Zugangs zu Daten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten können in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d genannte Gleichbehandlungsbeauftragte oder -stellen benennen, um den Verpflichtungen dieses Absatzes nachzukommen.
(1) Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Erdgas gefördert wird und den berechtigten Parteien keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten, Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erdgasunternehmen die in Absatz 2 genannten Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten anwenden. Diese Anforderungen und Verfahren müssen auf der gängigen nationalen Praxis beruhen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die alle Kunden, einschließlich jener, die über keinen Internetzugang verfügen, alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, zertifizierte Vergleichsinstrumente, verfügbare Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich jener, die auf schutzbedürftige Kunden gemäß Artikel 26 dieser Richtlinie ausgerichtet sind, das geltende Recht und außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein, und sie können dieselben Stellen sein wie die zentralen Anlaufstellen für Strom gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Anlaufstellen und die gemäß den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eingerichteten zentralen Anlaufstellen. Die Mitgliedstaaten fördern die Angleichung zwischen den gemäß der vorliegenden Richtlinie eingerichteten zentralen Anlaufstellen und den gemäß den genannten Rechtsakten der Union eingerichteten Stellen.
(1) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(2) Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.
(3) Die Mitwirkung von Erdgasunternehmen an Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.
(4) Unbeschadet der Richtlinie 2013/11/EU prüfen die Mitgliedstaaten die Funktionsfähigkeit ihrer in diesem Artikel genannten Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere für angemessene Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden Sorge. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der sich auf Energiearmut beziehen kann. Die Definition des Begriffs „schutzbedürftige Kunden“ muss mit dem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 definierten Begriff des „schutzbedürftigen Kunden“ im Einklang stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgas- oder das Wasserstoffsystem angeschlossen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen sowie wettbewerbsfähige, transparente und nichtdiskriminierende Preise, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.
Die Kommission stellt Leitlinien zum Schutz schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden bei der Planung und Durchführung des schrittweisen Ausstiegs aus der Nutzung von Erdgas oder bei der Stilllegung von Erdgasverteilernetzen bereit, insbesondere um sicherzustellen, dass die besonderen Bedürfnisse dieser Kunden gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d gebührend berücksichtigt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Unterbrechung der Versorgung schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden zu verhindern. Diese Maßnahmen unterliegen Artikel 26, wenn schutzbedürftige Kunden betroffen sind.
Bei der Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen für diese Richtlinie an die Kommission erläutern die Mitgliedstaaten das Verhältnis zwischen Unterabsatz 1 und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsinstrumente.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versorger nicht aufgrund von Beschwerden, die der entsprechende Versorger gemäß Artikel 11 Absatz 9 bearbeitet, oder aus Gründen, die Gegenstand einer außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 25 sind, Verträge mit Kunden kündigen oder die Versorgung von Kunden unterbrechen; die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien bleiben unberührt. Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs zu verhindern.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Kunden in die Lage zu versetzen, eine Versorgungsunterbrechung zu vermeiden; dabei kann es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handeln:
a) Hinwirken auf freiwillige Kodizes für Versorger und Kunden zur Vermeidung und Bewältigung von Fällen, in denen Kunden im Zahlungsrückstand sind, welche darin bestehen können, Kunden bei der Steuerung ihres Energieverbrauchs und ihrer -kosten zu unterstützen, indem unter anderem ungewöhnlich Energiespitzen oder ungewöhnlich hoher Energieverbrauch ausgewiesen werden, geeignete flexible Zahlungspläne und Schuldenberatung angeboten werden und die Kommunikation zwischen Kunden und Unterstützungsstellen verbessert wird;
b) Hinwirken auf Aufklärung der Kunden über ihre Rechte und über Schuldendienst und Sensibilisierung dafür und
c) Zugang zu Finanzmitteln, Gutscheinen oder Zuschüssen zur Unterstützung bei der Bezahlung von Rechnungen.
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung für Versorger letzter Instanz ein oder ergreifen gleichwertige Maßnahmen, um zumindest für Haushaltskunden die Kontinuität der Versorgung sicherzustellen. Versorger letzter Instanz werden in einem fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren benannt.
(2) Endkunden, die zu Versorgern letzter Instanz überführt werden, genießen weiterhin ihre Rechte als Kunden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger letzter Instanz den zu ihnen überführten Kunden unverzüglich ihre Modalitäten und Bedingungen mitteilen und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um einen neuen Versorger zu finden, eine nahtlose Kontinuität der Dienste für diese Kunden gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden Informationen und Anreize für den Wechsel zu einem marktbasierten Angebot erhalten.
(5) Die Mitgliedstaaten können einen Versorger letzter Instanz verpflichten, Erdgas an Haushaltskunden und kleine und mittlere Unternehmen zu liefern, die keine marktbasierten Angebote erhalten, einschließlich für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 3. In diesem Fall gelten die Bedingungen aus Artikel 4.
Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Zugang von erneuerbaren und von kohlenstoffarmen Gasen zum Markt und zur Infrastruktur, unabhängig davon, ob die Erzeugungsanlagen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase an Verteiler- oder Fernleitungsnetze angeschlossen sind, wobei sie Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Erdgas im Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f Rechnung tragen.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Entgelte; die Zugangsregelung gilt für alle Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern des Netzes angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 78 von einer Regulierungsbehörde vor dem Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Entgelte und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
(2) Die Betreiber der Fernleitungsnetze erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung, gegebenenfalls Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
(3) Diese Richtlinie steht dem Abschluss von langfristigen Verträgen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas nicht entgegen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen und zur Dekarbonisierung beitragen. Für die Lieferung von fossilem Gas ohne Kohlendioxid-Abscheidung und -Speicherung dürfen keine langfristigen Verträge abgeschlossen werden, die länger als bis 31. Dezember 2049 laufen;
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden ungeachtet ihres Standorts bzw. Wohnsitzes im Einklang mit diesem Artikel Zugang erhalten können zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, einschließlich der Einrichtungen, die die mit einem derartigen Zugang verbundenen technischen Dienstleistungen erbringen, jedoch mit Ausnahme der Netz- und Einrichtungsteile, die für örtliche Gewinnungstätigkeiten auf einem Erdgasfeld benutzt werden. Diese Maßnahmen werden der Kommission im Einklang mit Artikel 94 mitgeteilt.
(2) Der Mitgliedstaat legt entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten fest, in welcher Weise der Zugang gemäß Absatz 1 zu ermöglichen ist. Die Mitgliedstaaten legen dabei folgende Ziele zugrunde: offener Zugang zu gerechten Bedingungen, Schaffung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts und Vermeidung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, wobei einer gesicherten und regelmäßigen Versorgung, den bestehenden Kapazitäten und den Kapazitäten, die nach vernünftigem Ermessen verfügbar gemacht werden können, sowie dem Umweltschutz Rechnung getragen wird. Folgendes kann berücksichtigt werden:
a) die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind;
b) die Notwendigkeit der Vermeidung von nicht auf zumutbare Art und Weise zu überwindenden Schwierigkeiten, die die Effizienz der laufenden und der künftigen Kohlenwasserstoffgewinnung, auch bei Feldern mit geringer wirtschaftlicher Rentabilität, beeinträchtigen könnten;
c) die Notwendigkeit der Anerkennung gebührend belegter und angemessener Erfordernisse, die der Eigentümer oder Betreiber des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes für Erdgastransport und -aufbereitung geltend macht, und der Wahrung der Interessen aller anderen möglicherweise betroffenen Benutzer des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes oder der einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlagseinrichtungen, und
d) die Notwendigkeit der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen für Gewinnungstätigkeiten oder vorgelagerte Entwicklungstätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Streitbeilegungsregelung — zu der auch eine von den Parteien unabhängige Stelle gehört, die zu allen einschlägigen Informationen Zugang hat —, mit der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen zügig beigelegt werden können, wobei den in Absatz 2 genannten Bedürfnissen und der Zahl der Parteien, die möglicherweise an der Verhandlung über den Zugang zu derartigen Netzen beteiligt sind, Rechnung zu tragen ist.
(4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung des Mitgliedstaats, der für das vorgelagerte Rohrleitungsnetz, das den Zugang verweigert, zuständig ist. Sind bei grenzübergreifenden Streitigkeiten mehrere Mitgliedstaaten für das betreffende Netz zuständig, so konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten einander, um zu gewährleisten, dass die vorliegende Richtlinie einheitlich angewandt wird. Beginnt das vorgelagerte Rohrleitungsnetz in einem Drittland und ist es mit mindestens einem Mitgliedstaat gekoppelt, so konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten einander, und der Mitgliedstaat, in dem der erste Einspeisepunkt in das Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, konsultiert das betreffende Drittland, in dem das vorgelagerte Rohrleitungsnetz beginnt, um hinsichtlich des betreffenden Netzes dafür zu sorgen, dass die vorliegende Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird.
(1) Für den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und Netzpufferung, der für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist, sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten können die Mitgliedstaaten eines der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren oder beide Verfahren wählen. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien angewandt.
Bei der Wahl des Verfahrens für den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 durchgeführten gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen.
Die Regulierungsbehörden legen Kriterien fest und veröffentlichen sie, auf Grundlage derer beurteilt wird, welche Regelung auf den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und Netzpufferung angewandt wird. Sie machen öffentlich bekannt, welche Erdgasspeicheranlagen oder welche Teile der Erdgasspeicheranlagen und welche Netzpufferungen nach den verschiedenen in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahren angeboten werden, oder verpflichten die Erdgasspeicheranlagen- und Fernleitungsnetzbetreiber, die entsprechenden Informationen öffentlich bekannt zu machen.
(2) Absatz 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
(3) Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Unternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, einen Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und Netzpufferung aushandeln können, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Parteien sind verpflichtet, den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
Die Verträge über den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten werden mit dem Betreiber der betreffenden Erdgasspeicheranlage ausgehandelt. Die Regulierungsbehörden verlangen von den Betreibern der Erdgasspeicheranlagen und den Erdgasunternehmen, einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten zu veröffentlichen.
Bei der Ausarbeitung dieser Geschäftsbedingungen konsultieren die Betreiber der Erdgasspeicheranlagen die Netzbenutzer.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a) in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Erdgasunternehmen die zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können, und
b) jeder Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.
(2) In Fällen, in denen eine Genehmigung, wie eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung, für den Bau oder den Betrieb von Direktleitungen erforderlich ist, legen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde die Kriterien für die Genehmigung des Baus oder des Betriebs einer Direktleitung in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs aufgrund des Artikels 38 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 79 abhängig machen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Einführung eines Systems für den regulierten Zugang Dritter zu den Wasserstoffnetzen sicher, das auf veröffentlichten Entgelten beruht und nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern des Wasserstoffnetzes angewandt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 78 von einer Regulierungsbehörde vor dem Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Entgelte und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
(3) Erforderlichenfalls erhalten die Wasserstoffnetzbetreiber zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Wasserstofftransport, Zugang zu den Wasserstoffnetzen anderer Betreiber.
(4) Bis zum 31. Dezember 2032 können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall stellt der jeweilige Mitgliedstaat die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen auf Vertragsbasis nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien sicher. Die Regulierungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Nutzer von Wasserstoffnetzen den Zugang zu Wasserstoffnetzen aushandeln können, und stellen sicher, dass die Parteien verpflichtet sind, den Zugang zu Wasserstoffnetzen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
(5) Bei Inanspruchnahme des Zugangs auf Vertragsbasis gemäß Absatz 4 stellen die Regulierungsbehörden den Nutzern von Wasserstoffnetzen Leitlinien bereit, in denen erläutert wird, wie sich die Einführung des regulierten Zugangs Dritter auf die ausgehandelten Entgelte auswirkt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die objektive, transparente und nichtdiskriminierende Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals auf der Grundlage des Zugangs auf Vertragsbasis sicher, wobei die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Benutzer von Wasserstoffterminals den Zugang zu diesen Terminals aushandeln können. Die Parteien sind verpflichtet, den Zugang nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
(1) Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Wasserstoffnetzbetreiber können den Zugang zum Erdgas- oder Wasserstoffsystem oder den Anschluss an dieses verweigern, wenn sie nicht über die nötige Kapazität verfügen oder es einer Netzverbindung ermangelt.
(2) Unbeschadet unionsweiter und nationaler Dekarbonisierungsziele sowie bestehenden Anforderungen zur Verringerung oder Umstellung des Verbrauchs von fossilem Gas ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber, die den Zugang zum Erdgas- oder Wasserstoffsystem oder den Anschluss an diese aufgrund unzureichender Kapazität oder mangels einer Netzverbindung verweigern, für den erforderlichen Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein potenzieller Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen.
(3) Der Zugang von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zum System darf nur vorbehaltlich der Artikel 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 verweigert werden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass es Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreibern erlaubt ist, Nutzern von Erdgasnetzen den Zugang zum Netz oder den Anschluss an das Netz zu verweigern oder diesen Nutzern den Netzanschluss zu trennen, insbesondere um die Einhaltung der Umsetzung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 sicherzustellen, sofern
a) im gemäß Artikel 55 erstellten Netzentwicklungsplan die Stilllegung des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist;
b) die zuständige nationale Behörde den Plan für die Netzstilllegung gemäß Artikel 57 Absatz 3 gebilligt hat;
(1) Jeder Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen oder LNG-Anlagen im Erdgasbereich ist verantwortlich,
a) zur Gewährleistung eines offenen Marktes unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umwelt- und Klimaschutzes und der in der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Verpflichtungen sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungsnetze, Speicheranlagen oder LNG-Anlagen im Erdgasbereich zu betreiben, zu warten, auszubauen oder stillzulegen, und zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung seiner Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
b) nicht zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu diskriminieren;
c) anderen Fernleitungsnetzbetreibern, Erdgasspeicheranlagenbetreibern oder LNG-Anlagenbetreibern oder einem Verteilernetzbetreiber ausreichende Informationen bereitzustellen, damit der Transport und die Speicherung von Erdgas so erfolgen kann, dass der sichere und effiziente Betrieb des Verbundnetzes sichergestellt ist;
d) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
(2) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber baut ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur auf, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, wobei der Erdgasversorgungssicherheit Rechnung getragen wird.
(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit den Verteilernetzbetreibern gemeinsam daran, dass sich die an ihr Netz angeschlossenen Marktteilnehmer wirksam an den Endkunden-, Großhandels- und Ausgleichsmärkten beteiligen.
(4) Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten in ihren Anlagen im Einklang mit den geltenden Gasqualitätsnormen ein effizientes Gasqualitätsmanagement.
(5) Die von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Gasfernleitungsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Entgelten werden gemäß einem mit Artikel 78 Absatz 7 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
(6) Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden können den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestnormen einzuhalten.
(7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben einem Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesen werden, der nicht der Eigentümer des Fernleitungsnetzes ist, auf den die jeweiligen Zuständigkeiten ansonsten anwendbar wären. Der Fernleitungsnetzbetreiber, dem die Aufgaben zugewiesen werden, ist als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zu zertifizieren und muss die Anforderungen gemäß Artikel 60 erfüllen, jedoch nicht Eigentümer des Fernleitungsnetzes sein, für das er verantwortlich ist.
(8) Ein Fernleitungsnetzbetreiber, der Eigentümer des Fernleitungsnetzes ist, hat die Anforderungen gemäß Kapitel IX zu erfüllen und ist gemäß Artikel 71 zu zertifizieren. Das berührt nicht die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zertifiziert sind, von sich aus und unter ihrer Aufsicht bestimmte Aufgaben anderen Fernleitungsnetzbetreibern zu übertragen, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zertifiziert sind, sofern die Aufgabenübertragung die Rechte auf eine wirksame und unabhängige Beschlussfassung des delegierenden Fernleitungsnetzbetreibers nicht beeinträchtigt.
(9) Die Betreiber von LNG-Anlagen, von Fernleitungsnetzen und von Erdgasspeicheranlagen arbeiten innerhalb eines Mitgliedstaats und auf regionaler Ebene zusammen, um unter Berücksichtigung der Netzintegrität und des Netzbetriebs und unter Vermeidung von Einschränkungen des Betriebs von LNG- und Erdgasspeicheranlagen die effizienteste Nutzung der Kapazitäten der Anlagen und der Synergien zwischen diesen Anlagen sicherzustellen.
(10) Die Fernleitungsnetzbetreiber beschaffen sich die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.
(1) Unbeschadet des Artikels 74 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Erdgasspeicheranlage oder einer LNG-Anlage und jeder Eigentümer eines Fernleitungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden. Wenn der Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage oder einer LNG-Anlage im Erdgasbereich oder der Eigentümer des Fernleitungsnetzes Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, gibt er insbesondere keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens mit Ausnahme von Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern oder Wasserstoffnetzbetreibern weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Eigentümer des Fernleitungsnetzes — wenn es sich um einen Kombinationsnetzbetreiber handelt, auch der Verteilernetzbetreiber — und die übrigen Teile des Unternehmens, bei denen es sich nicht um Fernleitungsnetz- oder Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber handelt, — abgesehen von Einrichtungen rein administrativer Natur oder von IT-Diensten — keine gemeinsamen Einrichtungen wie gemeinsame Rechtsabteilungen in Anspruch nehmen.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen oder LNG-Anlagen dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
(3) Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Der Schutz wirtschaftlich sensibler Daten bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber entwickelt und veröffentlicht im Einklang mit den im zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach Artikel 55 angegebenen Kapazitäten transparente und effiziente Verfahren für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden. Die Mitgliedstaaten können beim Anschluss Erzeugungsanlagen für Biomethan Vorrang einräumen.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber sind nicht berechtigt, wirtschaftlich vertretbare und technisch zu bewältigende Anträge auf Anschluss einer neuen oder einer bestehenden, aber noch nicht angeschlossenen Erzeugungsanlage für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas abzulehnen, außer unter den in Artikel 38 festgelegten Bedingungen.
(3) Für den Zweck der zügigen Umsetzung der Netzanbindung der Erzeugung von Biomethan bemühen sich die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber — unter der gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe t durchgeführten Aufsicht der Regulierungsbehörde — bei der Bewertung der Anträge auf Einspeisung von Biomethan, der Erstellung eines Angebots und der Umsetzung der Anbindung angemessene Fristen einhält.
(1) Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, transparente und effiziente Verfahren und Entgelte für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Speicheranlagen für Erdgas und Wasserstoff, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Industriekunden an das Fernleitungsnetz und das Wasserstofffernleitungsnetz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber haben nicht das Recht, den Anschluss von neuen Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoff, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Industriekunden unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten oder auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätsaufstockung abzulehnen. Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gewährleisten für den neuen Anschluss eine ausreichende Einspeise- und Ausspeisekapazität.
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder Wasserstoffverteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen im Wege eines transparenten Verfahrens für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Erwägungen der wirtschaftlichen Effizienz und der Energieeffizienz sowie unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffverteilernetzbetreiber und gewährleisten, dass diese Betreiber die Artikel 44, 46, 47 und 50 einhalten.
(1) Jeder Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Erdgas gemäß den Artikeln 55 und 57 diese Richtlinie, auch für die Einspeisung von Biomethan, zu befriedigen sowie unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes, der in der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Verpflichtungen und der Energieeffizienz in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz zu betreiben, zu warten und auszubauen oder ein solches Netz stillzulegen.
(2) Auf Beschluss der Regulierungsbehörden können die Verteilernetzbetreiber dafür verantwortlich sein, in ihren Systemen im Einklang mit den geltenden Gasqualitätsnormen ein effizientes Gasqualitätsmanagement zu gewährleisten, sofern dies für das Systemmanagement aufgrund der Einspeisung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas erforderlich ist.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten.
(4) Jeder Verteilernetzbetreiber hat jedem anderen Betreiber eines Verteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage oder einer Erdgasspeicheranlage ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgt.
(5) Jeder Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang einschließlich der Nutzung des Netzes benötigen.
(6) Sofern einem Verteilernetzbetreiber der Ausgleich des Erdgasverteilernetzes obliegt, müssen die von ihm zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Verteilernetzbetreiber einschließlich Regelungen und Entgelte werden gemäß einem mit Artikel 78 Absatz 7 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
(7) Die Verteilernetzbetreiber arbeiten mit den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam daran, dass sich an ihre Infrastruktur angeschlossene Marktteilnehmer wirksam am Endkunden-, Großhandels- und Ausgleichsmarkt des Einspeise-/Ausspeisesystems beteiligen, zu dem das Verteilernetz gehört oder an das es angeschlossen ist.
(8) Die Verteilernetzbetreiber sind nicht berechtigt, wirtschaftlich vertretbare und technisch zu bewältigende Anträge auf Anschluss einer neuen oder einer bestehenden, aber noch nicht angeschlossenen Erzeugungsanlage für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas abzulehnen, außer unter den in Artikel 38 festgelegten Bedingungen.
Die Regulierungsbehörden verlangen vom Verteilernetzbetreiber, transparente und effiziente Verfahren für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas zu veröffentlichen. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden. Die Mitgliedstaaten können beim Anschluss Erzeugungsanlagen für Biomethan Vorrang einräumen.
Für den Zweck der zügigen Umsetzung der Netzanbindung der Erzeugung von Biomethan bemühen sich die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber — unter der gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe t durchgeführten Aufsicht der Regulierungsbehörde — bei der Bewertung der Anträge auf Einspeisung von Biomethan, der Erstellung eines Angebots und der Umsetzung der Anbindung angemessene Fristen einhält.
(1) Gehört der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung oder der Wasserstoffverteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes oder des Wasserstoffverteilernetzes vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Wasserstoffverteilernetzbetreiber Wasserstoffnetzvermögenswerte von anderen Eigentümern von Verteilernetzen, Verteilernetzbetreibern oder Wasserstoffverteilernetzbetreibern innerhalb desselben Unternehmens mieten oder leasen können. Aus einer solchen Vermietung oder einem solchen Leasing dürfen keine Quersubventionen zwischen Betreibern entstehen.
(2) Gehört der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung oder der Wasserstoffverteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a) Die Leitung des Verteilernetzbetreibers oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber darf nicht den betrieblichen Einrichtungen des integrierten Erdgasunternehmens oder des vertikal integrierten Unternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Gewinnung, Fernleitung und Lieferung von Erdgas und Wasserstoff zuständig sind;
b) es werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c) der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber muss in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, über tatsächliche Entscheidungsbefugnisse verfügen, die er unabhängig von dem integrierten Erdgasunternehmen oder dem vertikal integrierten Unternehmen ausübt. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen, verfügen. Dies darf geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die — gemäß Artikel 78 Absatz 7 indirekt geregelte — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, zu erteilen;
(1) Unbeschadet des Artikels 74 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.
(2) Verteilernetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
(1) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass ein Netz, über das in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Erdgas verteilt wird, wobei — unbeschadet des Absatzes 4 — keine Haushaltskunden versorgt werden, von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Verteilernetz eingestuft wird, sofern
a) die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind, oder
b) Erdgas über das Netz in erster Linie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an von dem Netzeigentümer oder -betreiber abhängige Unternehmen verteilt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes für Erdgas von der in Artikel 31 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung freistellen, wonach Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor dem Inkrafttreten der Entgelte gemäß Artikel 78 genehmigt werden.
(3) Wenn eine Freistellung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gewährt wird, werden die geltenden Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes für Erdgas gemäß Artikel 78 überprüft und genehmigt.
(4) Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushaltskunden, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß Absatz 2 nicht entgegen.
(5) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze.
(1) Artikel 46 Absatz 1 steht dem gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage oder LNG-Anlage im Erdgasbereich oder eines Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser Betreiber die einschlägigen Vorschriften des Kapitels IX einhält.
(2) Artikel 46 Absatz 1 steht dem gleichzeitigen Betrieb eines Wasserstofffernleitungsnetzes, eines Wasserstoffterminals, einer Wasserstoffspeicheranlage und eines Wasserstoffverteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser Betreiber die Artikel 68 und 69 einhält.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen dem Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers über die Erdgas- und Wasserstoffsysteme hinweg vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Artikel 69 nicht entgegen.
(1) Jeder Betreiber von Wasserstoffnetzen, -speicheranlagen oder -terminals trägt die Verantwortung dafür,
a) unter wirtschaftlichen Bedingungen, unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und in enger Zusammenarbeit mit verbundenen und benachbarten Wasserstoffnetzbetreibern mit dem Ziel, die Zusammenlegung von Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff zu optimieren, sowie auf der Basis des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 55 eine sichere und zuverlässige Infrastruktur für den Transport oder die Speicherung von Wasserstoff zu betreiben, zu warten und auszubauen, einschließlich der Umwidmung;
b) auf lange Sicht die Fähigkeit des Wasserstoffsystems sicherzustellen, die ermittelte realistische Nachfrage nach Transport und Speicherung von Wasserstoff im Einklang mit dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 zu befriedigen;
c) sicherzustellen, dass die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
d) den Betreibern anderer Netze oder Systeme, mit denen sein eigenes System verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, auch zur Wasserstoffqualität, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen;
e) nicht zwischen Wasserstoffnetzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu diskriminieren;
f) den Wasserstoffnetzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Infrastrukturzugang benötigen;
g) alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Tätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden und zu minimieren, und in regelmäßigen Abständen alle relevanten Komponenten in der Verantwortung des Betreibers auf Wasserstoffdichtheit und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen;
h) den zuständigen Behörden einen Bericht über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und gegebenenfalls ein Reparatur- oder Austauschprogramm vorzulegen, wobei jährlich statistische Informationen über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und die notwendigen Reparaturen veröffentlicht werden.
(2) Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber bemühen sich, ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Wasserstoffinfrastruktur zu gewährleisten, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, die in dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 dieser Richtlinie und dem unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 ermittelt wurde, wobei zugleich der Wasserstoffversorgungssicherheit Rechnung getragen wird. Nach der Zertifizierung der Betreiber von Wasserstofffernleitungsnetzen gemäß Artikel 71 dieser Richtlinie und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, einen Betreiber oder eine begrenzte Zahl von Betreibern von Wasserstofffernleitungsnetzen mit der Zuständigkeit dafür zu betrauen, die grenzüberschreitenden Kapazitäten zu gewährleisten.
(3) Soweit im Interesse des Systemmanagements und der Endnutzer zweckmäßig, kann die Regulierungsbehörde beschließen, die Wasserstoffnetzbetreiber mit der Zuständigkeit dafür zu betrauen, in ihren Netzen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen ein effizientes Wasserstoffqualitätsmanagement und eine stabile Wasserstoffqualität zu gewährleisten.
(4) Wasserstoffnetzbetreiber sind ab dem 1. Januar 2033 — oder zu einem früheren von der Regulierungsbehörde festgelegten Zeitpunkt — für den Ausgleich ihrer Netze zuständig. Die von den Wasserstoffnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Wasserstoffnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, dies gilt auch für die Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte.
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Regulierungsbehörden für Wasserstoffnetze, die am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörten, eine Ausnahme von den Anforderungen eines oder mehrerer der Artikel 35, 46, 68, 69, 70 und 71 dieser Richtlinie sowie der Artikel 7 und 65 der Verordnung (EU) 2024/1789 gewähren.
(2) Jegliche gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahme endet in folgenden Fällen:
a) wenn die Regulierungsbehörde auf Verlangen des vertikal integrierten Unternehmens beschließt, die Ausnahme zu beenden;
b) wenn das Wasserstoffnetz, für das die Ausnahme gilt, mit einem anderen Wasserstoffnetz verbunden wird;
c) wenn das Wasserstoffnetz, für das die Ausnahme gilt, oder dessen Kapazität um über 5 % in Bezug auf Länge oder Kapazität im Vergleich zu seiner Länge oder Kapazität am 4. August 2024 erweitert wird oder
d) wenn die Regulierungsbehörde per Beschluss feststellt, dass mit der weiteren Anwendung der Ausnahme die Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung verbunden wäre oder die weitere Anwendung der Ausnahme sich negativ auf den effizienten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur oder die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes des Mitgliedstaats oder der Union auswirken würde.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Regulierungsbehörde alle sieben Jahre eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf den Wettbewerb, die Wasserstoffinfrastruktur und die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes der Union oder des Mitgliedstaats.
(4) Die Regulierungsbehörden können Betreiber bestehender Wasserstoffnetze auffordern, ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden in Wasserstoffnetzen, in denen Wasserstoff innerhalb eines geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiets transportiert wird, eine Ausnahme von den Artikeln 68 und 71 oder von Artikel 46 gewähren. Für die Dauer der Ausnahme muss ein solches Netz alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Es umfasst keine Wasserstoffverbindungsleitungen;
b) es darf nicht direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals verbunden sein, es sei denn, diese Speicheranlagen oder Terminals sind ebenfalls an ein Wasserstoffnetz angeschlossen, für das keine gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 51 gewährte Ausnahme gilt;
c) es dient in erster Linie der Lieferung von Wasserstoff an Kunden, die direkt an dieses Netz angeschlossen sind; und
d) es darf nicht an ein anderes Wasserstoffnetz angeschlossen werden, mit Ausnahme von Netzen, für die ebenfalls eine gemäß diesem Artikel gewährte Ausnahmeregelung gilt und die von demselben Wasserstoffnetzbetreiber betrieben werden.
(2) Die Regulierungsbehörde erlässt einen Beschluss zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass mit der weiteren Anwendung der Ausnahme die Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung verbunden wäre oder die weitere Anwendung der Ausnahme sich negativ auf den effizienten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur oder die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes der Union oder des Mitgliedstaats auswirken würde oder die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
Nach Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Regulierungsbehörde alle sieben Jahre eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf den Wettbewerb, die Wasserstoffinfrastruktur sowie die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffmarktes der Union oder des Mitgliedstaats.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zugangsanträge von Wasserstofferzeugern sowie die Netzanschlussanträge von Industriekunden der Regulierungsbehörde mitgeteilt und gemäß Artikel 42 veröffentlicht und bearbeitet werden. Für die Veröffentlichung von Zugangsanträgen gilt weiterhin das Gebot der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.
(1) Die Union schließt für jede Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern vor deren Inbetriebnahme eine internationale Übereinkunft im Einklang mit Artikel 218 AEUV mit den betreffenden verbundenen Drittländern, in der die Betriebsvorschriften für die betreffende Wasserstoffverbindungsleitung festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz und die Einheitlichkeit mit den für Wasserstoffnetze geltenden Vorschriften gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1789 zu gewährleisten. Eine internationale Übereinkunft gilt als nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat, der über die Wasserstoffverbindungsleitung verbunden ist oder eine solche Verbindung plant, mit den betreffenden Drittländern im Einklang mit Artikel 89 dieser Richtlinie ein zwischenstaatliches Abkommen aushandelt und abschließt, in dem die Betriebsvorschriften für die betreffende Wasserstoffverbindungsleitung festgelegt werden, um die Kohärenz und die Einheitlichkeit mit den für Wasserstoffnetze geltenden Vorschriften gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1789 zu gewährleisten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet des Artikels 85 und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.
(3) Absatz 1 gilt ferner unbeschadet der Möglichkeit der Union und der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit den geltenden Verfahren einen Dialog mit verbundenen Drittländern aufzunehmen, einschließlich einer Zusammenarbeit in Fragen zu begründen, die für die Erzeugung von Wasserstoff relevant sind, wie etwa soziale und ökologische Fragen.
(1) Unbeschadet rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals und jeder Eigentümer eines Wasserstoffnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden. Wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals oder der Eigentümer eines Wasserstoffnetzes Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, gibt er insbesondere keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an die übrigen Teile des vertikal integrierten Unternehmens, bei denen es sich nicht um Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber handelt, weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Geschäftstransaktion erforderlich.
(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals darf wirtschaftlich sensible Informationen, die er von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhält, beim Verkauf oder Erwerb von Wasserstoff durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
(3) Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Der Schutz wirtschaftlich sensibler Daten bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.
(1) Alle Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber legen der zuständigen Regulierungsbehörde nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe f mindestens alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Für jeden Mitgliedstaat muss es einen einheitlichen Netzentwicklungsplan für Erdgas und einen einheitlichen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff geben oder aber einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für Erdgas und Wasserstoff für jeden Mitgliedstaat.
Mitgliedstaaten, in denen ein gemeinsamer Plan zulässig ist, stellen sicher, dass dieser Plan hinreichend transparent ist, damit die Regulierungsbehörde die besonderen Bedürfnisse des Erdgassektors und die besonderen Bedürfnisse des Wasserstoffsektors, auf die sich der Plan bezieht, eindeutig ermitteln kann. Für jeden Energieträger wird eine gesonderte Modellierung durchgeführt, einschließlich gesonderter Kapitel mit Karten des Erdgasnetzes und des Wasserstoffnetzes.
Mitgliedstaaten, in denen gesonderte Pläne für Erdgas und Wasserstoff ausgearbeitet werden, stellen sicher, dass die Fernleitungsnetzbetreiber und die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber eng zusammenarbeiten, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, um die energieträgerübergreifende Systemeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 — etwa zu Umwidmungszwecken — sicherzustellen.
Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber arbeiten gegebenenfalls eng mit den Betreibern von Stromübertragungs- und -verteilernetzen zusammen, um sich in Bezug auf gemeinsame Infrastrukturanforderungen wie den Standort von Elektrolyseuren und die betreffenden Übertragungsinfrastruktur abzustimmen, und tragen ihren gegenseitigen Standpunkten weitestgehend Rechnung.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, für koordinierte Planungsschritte bei den jeweiligen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen für Erdgas, Wasserstoff und Strom zu sorgen.
Die Infrastrukturbetreiber, einschließlich der Betreiber von LNG-Terminals, Erdgassspeicheranlagen und Verteilernetze, die Betreiber von Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffverteilernetzen sowie die Betreiber von Fernwärme- und Strominfrastruktur, sind verpflichtet, den Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern alle relevanten Informationen für den zehnjährigen Netzentwicklungsplanbereitzustellen und zu übermitteln. Der zehnjährige Netzentwicklungsplan für Erdgas enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Erdgassystems und der Versorgungssicherheit und insbesondere der Einhaltung der Infrastrukturstandards gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938. Die zehnjährigen Netzentwicklungspläne werden zusammen mit den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger auf einer Website veröffentlicht und zugänglich gemacht. Diese Website wird regelmäßig aktualisiert, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Interessenträger über den Zeitplan, die Art und den Umfang der Konsultation informiert werden.
(2) Die zehnjährigen Netzentwicklungspläne nach Absatz 1 müssen insbesondere
a) umfassende und ausführliche Angaben darüber enthalten, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen; dabei ist jeglicher Infrastrukturausbau zu berücksichtigen, der für den Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas erforderlich ist; zudem ist die Infrastruktur aufzunehmen, die entwickelt wurde, um Umkehrflüsse in das Fernleitungsnetz zu ermöglichen;
b) alle bereits beschlossenen Investitionen auflisten sowie die neuen Investitionen und die nachfrageseitigen Lösungen, für die keine neuen Infrastrukturinvestitionen erforderlich sind, bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen;
c) im Falle von Erdgas umfassende und ausführliche Informationen über Infrastrukturen enthalten, die stillgelegt werden können oder müssen;
d) im Falle von Wasserstoff umfassende und ausführliche Informationen über Infrastrukturen enthalten, die für die Fernleitung von Wasserstoff umgewidmet werden können oder müssen, insbesondere zur Versorgung der Endnutzer in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit Wasserstoff, wobei das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz im Vergleich zu anderen Alternativen zu berücksichtigen sind;
e) einen Zeitplan für alle Investitions- und Stilllegungsprojekte vorgeben;
f) auf einem gemeinsamen Szenario beruhen, das zwischen den zuständigen Infrastrukturbetreibern, zumindest denen aus dem Erdgas-, Wasserstoff-, Strom- und gegebenenfalls Fernwärmebereich, einschließlich der jeweiligen Verteilernetzbetreiber, alle zwei Jahre entwickelt wird;
g) im Falle von Erdgas den Ergebnissen der gemeinsamen und der nationalen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 entsprechen;
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten gemeinsamen Szenarien beruhen auf angemessenen Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs, insbesondere was die Bedürfnisse schwer zu dekarbonisierender Sektoren unter Berücksichtigung des Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie der Energie- und Kosteneffizienz im Vergleich zu anderen Alternativen anbelangt, und berücksichtigen nachfrageseitige Lösungen, für die keine neuen Infrastrukturinvestitionen erforderlich sind. Sie tragen außerdem dem grenzüberschreitenden Austausch, auch mit Drittländern, und der Rolle der Wasserstoffspeicherung und der Integration von Wasserstoffterminals Rechnung. Die Infrastrukturbetreiber führen in Bezug auf diese Szenarien umfassende Konsultationen durch, die den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Verteilernetzbetreiber für Erdgas und Strom, der Wasserstoffverteilernetzbetreiber, der Verbände, die an den Märkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff beteiligt sind, Unternehmen aus den Bereichen Wärme und Kälte sowie Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, unabhängiger Aggregatoren, Laststeuerungsbetreibern, Organisationen, die an Energieeffizienzlösungen beteiligt sind, Energieverbraucherverbänden sowie der Vertreter der Zivilgesellschaft, offen stehen. Die Konsultationen müssen in offenen und transparenten Verfahren in einem frühen Stadium vor der Erarbeitung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans stattfinden. Sämtliche Unterlagen, die von den Infrastrukturbetreibern zur Erleichterung der Konsultationen zur Verfügung gestellt werden, sowie das Ergebnis der Konsultation der Interessenträger werden veröffentlicht. Die betreffende Website wird rechtzeitig aktualisiert, sobald diese Unterlagen verfügbar sind, damit die einschlägigen Interessenträger ausreichend informiert werden und somit effektiv an der Konsultation teilnehmen können.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten gemeinsamen Szenarien müssen mit den gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869 erstellten unionsweiten Szenarien und mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang stehen und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 unterstützen. Diese gemeinsamen Szenarien werden von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt. Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzte Europäische Wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann von sich aus eine Stellungnahme zur Frage der Vereinbarkeit der gemeinsamen Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgeben. Diese Stellungnahme wird von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt.
(3) Bei der Erarbeitung der zehnjährigen Netzentwicklungspläne tragen der Fernleitungsnetzbetreiber und der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber potenziellen Alternativen zum Netzausbau, etwa der Nutzung von Nachfragesteuerung, sowie dem erwarteten Verbrauch nach Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2023/1791, dem Handel mit anderen Ländern und den unionsweiten Netzentwicklungsplänen in vollem Umfang Rechnung. Im Hinblick auf die Integration der Energiesysteme bewerten der Fernleitungsnetzbetreiber und der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf welche Weise, soweit möglich, einem das Stromsystem, gegebenenfalls das Wärmesystem, das Erdgassystem und das Wasserstoffsystem betreffenden Bedarf begegnet werden kann und berücksichtigen dabei Informationen über den am besten geeigneten Standort und die optimale Größe von Energiespeicher- und Strom-zu-Gas-Anlagen sowie die Zusammenlegung von Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff. Der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber nimmt Informationen über den Standort der Endnutzer in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit Blick auf eine gezielte Nutzung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff in diesen Sektoren auf.
(4) Die Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen Netzentwicklungsplan mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern durch. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netzbenutzer beanspruchen, müssen diesen Anspruch belegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen, einschließlich der möglicherweise notwendigen Investitionen, Stilllegungen von Anlagen und nachfrageseitigen Lösungen, für die keine neuen Infrastrukturinvestitionen erforderlich sind.
(5) Die Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan mit den Absätzen 1, 2 und 3 in Einklang steht, den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob gegebenenfalls die Kohärenz mit der jüngsten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO (Gas)) durchgeführten unionsweiten Simulation von Ausfallszenarien, den regionalen und nationalen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie den unionsweit geltenden unverbindlichen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen (im Folgenden „unionsweite Netzentwicklungspläne“) gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 sowie mit den Artikeln 32 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit den unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplänen, so konsultiert die Regulierungsbehörde ACER. Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber die Änderung seines zehnjährigen Netzentwicklungsplans verlangen.
Die zuständigen nationalen Behörden prüfen die Kohärenz des zehnjährigen Netzentwicklungsplans mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen sowie den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden; im Falle einer Inkohärenz können die nationalen Behörden eine fundierte Stellungnahme an die Regulierungsbehörde richten, in der die Inkohärenz erläutert wird; diese Stellungnahme ist gebührend zu berücksichtigen.
(6) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans.
(7) Hat der unabhängige Netzbetreiber, der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber, der integrierte Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber oder der unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber aus Gründen, die keine zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründe darstellen, eine Investition, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten zehnjährigen Netzentwicklungsplans noch relevant ist:
a) Sie fordert den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;
b) sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht;
c) sie verpflichtet den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, einer Kapitalaufstockung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Fernleitungsnetzbetreiber oder den des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
a) Finanzierung durch Dritte;
b) Errichtung, Umwidmung oder Stilllegung durch Dritte;
c) Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst;
d) Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.
Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Fernleitungsnetz oder das Wasserstofffernleitungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern.
Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(8) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Gebrauch, so werden die Kosten der betreffenden Investition durch die einschlägigen Netzzugangsentgelte, die von der Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt werden, gedeckt.
(1) Die Wasserstoffverteilernetzbetreiber übermitteln der Regulierungsbehörde alle vier Jahre einen Plan über die Wasserstoffnetzinfrastruktur, die sie zu errichten beabsichtigen. Der Plan wird in enger Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern für Erdgas und Strom sowie — soweit vorhanden — mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältenetzen ausgearbeitet, womit eine wirksame Integration der Energiesysteme gewährleistet ist und die Standpunkte der Netzbetreiber weitestgehend berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können Wasserstoffverteilernetzbetreibern gemäß diesem Artikel und Verteilernetzbetreibern gemäß Artikel 57, die in derselben Region tätig sind, gestatten, einen gemeinsamen Plan auszuarbeiten.
Mitgliedstaaten, in denen eine gemeinsame Planung erlaubt ist, stellen sicher, dass der Plan hinreichend transparent ist, damit die besonderen Bedürfnisse des Erdgassektors und die besonderen Bedürfnisse des Wasserstoffsektors, auf die sich der Plan bezieht, eindeutig ermittelt werden können. Für die jeweiligen Energieträger wird eine gesonderte Modellierung durchgeführt, einschließlich gesonderter Kapitel mit Karten des Erdgasnetzes und des Wasserstoffnetzes.
Mitgliedstaaten, in denen gesonderte Pläne für Erdgas und Wasserstoff ausgearbeitet werden, stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber und die Wasserstoffverteilernetzbetreiber eng zusammenarbeiten, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, um die energieträgerübergreifende Systemeffizienz — etwa zu Umwidmungszwecken — sicherzustellen.
(2) Der Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilernetze muss insbesondere
a) Informationen über den zwischen den Nutzern von Wasserstoffverteilernetzen und deren Betreibern ausgehandelten Kapazitätsbedarf — sowohl in Bezug auf das Volumen als auch die Laufzeit — sowie über die Wasserstoffversorgung und den Kapazitätsbedarf — sowohl in Bezug auf das Volumen als auch die Laufzeit — bestehender und potenzieller künftiger schwer zu dekarbonisierender Endnutzer enthalten, wobei das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz im Vergleich zu anderen Alternativen sowie der Standort jener Endnutzer mit Blick auf eine gezielte Nutzung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff in diesen Sektoren zu berücksichtigen ist;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber Pläne für die Netzstilllegung erarbeiten, wenn eine Verringerung der Erdgasnachfrage, die die Stilllegung von Erdgasverteilernetzen oder Teilen solcher Netze erfordert, zu erwarten ist. Diese Pläne werden in enger Zusammenarbeit mit den Wasserstoffverteilernetzbetreibern, den Betreibern von Stromverteilernetzen und den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältenetzen ausgearbeitet, um eine wirksame Integration der Energiesysteme zu gewährleisten und der reduzierten Nutzung von Erdgas für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, in denen energie- und kosteneffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten können Verteilernetzbetreibern gemäß diesem Artikel und Wasserstoffverteilernetzbetreibern gemäß Artikel 56, die in derselben Region tätig sind, gestatten, einen gemeinsamen Plan auszuarbeiten, falls Teile der Erdgasinfrastruktur umgewidmet werden sollen. Mitgliedstaaten, in denen ein gemeinsamer Plan zulässig ist, stellen sicher, dass der Plan hinreichend transparent ist, damit die besonderen Bedürfnisse des Erdgassektors und die besonderen Bedürfnisse des Wasserstoffsektors, auf die sich der Plan bezieht, eindeutig ermittelt werden können. Gegebenenfalls wird für die jeweiligen Energieträger eine gesonderte Modellierung durchgeführt, einschließlich gesonderter Kapitel mit Karten des Erdgasnetzes und des Wasserstoffnetzes.
Mitgliedstaaten, in denen gesonderte Pläne für Erdgas und Wasserstoff ausgearbeitet werden, stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber und die Wasserstoffverteilernetzbetreiber eng zusammenarbeiten, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, um die energieträgerübergreifende Systemeffizienz — etwa zu Umwidmungszwecken — sicherzustellen.
(2) Die Stilllegungspläne für das Verteilernetz müssen mindestens den folgenden Grundsätzen genügen:
a) die Pläne sind auf die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 entwickelten Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung gestützt und tragen dem Bedarf von Sektoren Rechnung, die nicht unter die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung fallen;
b) die Pläne sind zum einen auf angemessene Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erdgaserzeugung und -einspeisung und der Versorgung mit Erdgas, einschließlich Biomethan, gestützt und zum anderen auf den Verbrauch von Erdgas in allen Sektoren auf der Ebene der Verteilung;
(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen Regulierungsrahmen für Biomethanerzeugungsanlagen vor, der die Anschlussentgelte und -kosten, die ihnen durch den Anschluss an die Fernleitungs- oder Verteilernetze entstehen, regelt. Mit diesem Regulierungsrahmen wird sichergestellt, dass
a) die Anschlussentgelte und -kosten dem für den Netzausbau geltenden Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 Rechnung tragen;
b) die Anschlussentgelte und -kosten im Rahmen der Verfahren für den Anschluss neuer Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und Kohlenstoffarmes Gas an das Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß den Artikeln 41 und 45 der vorliegenden Richtlinie und gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 veröffentlicht werden;
c) dabei die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, das Erfordernis stabiler Finanzierungsrahmen für bestehende Investitionen, die Fortschritte bei der Einführung von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas in dem betreffenden Mitgliedstaat und — sofern zweckmäßig — bestehende alternative Fördermechanismen für die verstärkte Nutzung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Gas berücksichtigt werden.
(2) Bei der Festlegung oder Genehmigung der Entgelte oder der von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern anzuwendenden Methoden können die Regulierungsbehörden die Kosten und Investitionen berücksichtigen, die für diese Netzbetreiber bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen angefallen sind und die nicht direkt aus den Anschlussentgelten und -kosten gedeckt werden, soweit die Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren regulierten Betreibers entsprechen.
(1) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
(2) Legen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber einen Projektplan nach Absatz 1 vor, so werden diesem Projektplan und dem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse, in der die über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinausreichenden Vorteile berücksichtigt sind, und ein Geschäftsplan beigefügt, der eine Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit des Projekts, eine Finanzierungslösung und Angaben dazu umfasst, ob sich die beteiligten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf einen begründeten Vorschlag für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung geeinigt haben.
Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen nach Konsultation der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber eine gemeinsame Entscheidung über die Aufteilung der Investitionskosten, die jeder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber für das Projekt zu tragen hat.
(3) Falls an den Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 keine Entgelte für den Zugang zu Wasserstofffernleitungsnetzen erhoben werden, so handeln alle betroffenen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zur Sicherstellung der Finanzierung der grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur ab dem 1. Januar 2033 ein System des finanziellen Ausgleichs aus. Im Rahmen der Entwicklung dieses Systems führen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber eine umfassende Konsultation unter Beteiligung aller relevanten Marktteilnehmer durch.
(4) Die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber einigen sich bis zum 31. Dezember 2035, auf das System des finanziellen Ausgleichs und legen es den betreffenden Regulierungsbehörden zur gemeinsamen Genehmigung vor. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so treffen die betreffenden Regulierungsbehörden gemeinsam innerhalb von zwei Jahren eine Entscheidung. Gelangen die betreffenden Regulierungsbehörden nicht innerhalb von zwei Jahren gemeinsam zu einer Einigung, so entscheidet ACER nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
(5) Das System des finanziellen Ausgleichs wird im Einklang mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c umgesetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
a) jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, als Fernleitungsnetzbetreiber agiert;
b) nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist,
c) nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
d) nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes zu sein.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
a) die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
b) die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen oder
c) das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt“ auch ein „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung […] oder Versorgung wahrnimmt“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 ein und schließen die Begriffe „Fernleitungsnetzbetreiber“ und „Fernleitungsnetz“ auch „Übertragungsnetzbetreiber“ und „Übertragungsnetz“ im Sinne der genannten Richtlinie ein.
(4) Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Fernleitungsnetzbetreiber für die betreffenden Fernleitungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Artikel 61 als unabhängiger Netzbetreiber oder als ein unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber für die Zwecke des Abschnitts 3 zugelassen.
(5) Für die Umsetzung dieses Artikels gilt Folgendes: Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber oder über ein Fernleitungsnetz und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die in Artikel 40 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Fernleitungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, noch sein Personal an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnehmen.
(7) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In Bezug auf den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaats verbindet, kann in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden.
In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat entweder
a) einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 61 benennen oder
b) die Bestimmungen des Abschnitts 3 einhalten.
(8) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte und Regelungen bestanden, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Abschnitts 3, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden.
In Bezug auf den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaats in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte und sofern Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Abschnitts 3, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden.
(9) Bevor ein Unternehmen als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels zugelassen und benannt wird, ist es nach den Verfahren des Artikels 71 Absätze 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu zertifizieren. Anschließend überprüft die Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Abschnitts 3.
(10) Vertikal integrierte Unternehmen, die ein Fernleitungsnetz besitzen, können in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zur Einhaltung des Absatzes 1 zu unternehmen.
(11) Unternehmen, die eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnehmen, können in einem Mitgliedstaat, der Absatz 1 anwendet, unter keinen Umständen direkt oder indirekt die Kontrolle über entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber übernehmen oder Rechte an diesen Fernleitungsnetzbetreibern ausüben.
(1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Artikel 60 Absatz 1 nicht anzuwenden und auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
In Bezug auf den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaats kann ein Mitgliedstaat in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, beschließen, Artikel 60 Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden und auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers bedarf der Zustimmung der Kommission.
(2) Ein Mitgliedstaat kann einen unabhängigen Netzbetreiber nur unter folgenden Bedingungen zulassen und benennen:
a) Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er den Anforderungen des Artikels 60 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genügt;
b) der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Ressourcen verfügt, um die Aufgaben gemäß Artikel 39 wahrzunehmen;
c) der Bewerber hat sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde beobachteten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;
d) der Eigentümer des Fernleitungsnetzes hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachzukommen; zu diesem Zweck legt er sämtliche mit dem Bewerberunternehmen und etwaigen anderen relevanten Rechtspersonen getroffene vertraglichen Vereinbarungen im Entwurf vor;
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Erdgasfernleitung erforderlich sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes:
a) Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Erdgasfernleitung erforderlich sind, einschließlich des Fernleitungsnetzes, müssen Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers sein;
b) das Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Erdgasfernleitung erforderlich ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, muss beim Fernleitungsnetzbetreiber angestellt sein;
c) Personalleasing und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens sind untersagt, aber ein Fernleitungsnetzbetreiber darf für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen erbringen, vorausgesetzt, dass
d) unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans gemäß Artikel 66 sind dem Fernleitungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Unternehmen bereitzustellen.
(2) Die Geschäftstätigkeit der Erdgasfernleitung beinhaltet neben den in Artikel 39 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber ab dem 5. August 2026 gemäß den in Artikel 60 festgelegten Vorschriften für die Erdgasfernleitungsnetzbetreiber entflochten werden.
(2) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels, der Artikel 46 und 60 der vorliegenden Richtlinie sowie der Artikel 35 und 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 schließt der Begriff Gewinnung oder Versorgung bzw. Erzeugung oder Versorgung auch die Erzeugung und Lieferung von Wasserstoff und der Begriff Fernleitung bzw. Übertragung den Transport von Wasserstoff ein.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Absatz 1 nicht auf Wasserstofffernleitungsnetze anzuwenden, die einem vertikal integrierten Unternehmen gehören. In diesem Fall benennt der betreffende Mitgliedstaat einen unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, der gemäß den in Artikel 61 festgelegten Vorschriften über unabhängige Erdgasnetzbetreiber entflochten ist. Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und Erdgasfernleitungsnetzbetreiber, die gemäß Artikel 60 Absatz 1 entflochten sind, dürfen vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Artikel 69 als unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber fungieren.
(4) Gehört ein Wasserstofffernleitungsnetz einem oder mehreren zertifizierten Erdgasfernleitungsnetzbetreibern oder gehört ein Wasserstofffernleitungsnetz am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Unternehmen, das auf dem Gebiet der Wasserstoffgewinnung oder -versorgung tätig ist, so können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden, und eine Rechtsperson unter der alleinigen Kontrolle des Fernleitungsnetzbetreibers oder unter der gemeinsamen Kontrolle von zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern oder unter der alleinigen Kontrolle des vertikal integrierten Unternehmens, das auf dem Gebiet der Wasserstoffgewinnung oder -versorgung tätig ist, als integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zu benennen, der gemäß den in Abschnitt 3 dieses Kapitels festgelegten Vorschriften über unabhängige Erdgasfernleitungsnetzbetreiber entflochten ist.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 Absatz 2 eine Ausnahme von den Anforderungen des genannten Artikels gewährt hat und ein Wasserstofffernleitungsnetz einem oder mehreren zertifizierten Erdgasfernleitungsnetzbetreibern gehört, die gemäß den Vorschriften über unabhängige Erdgasfernleitungsnetzbetreiber in Abschnitt 3 dieses Kapitels entflochten sind, beschließen, Absatz 1 dieses Artikels nicht anzuwenden und diese Rechtsperson oder eine Rechtsperson unter der gemeinsamen Kontrolle von zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern als integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zu benennen, der gemäß den in Abschnitt 3 dieses Kapitels festgelegten Vorschriften über unabhängige Erdgasfernleitungsnetzbetreiber entflochten ist.
(1) Bevor ein Unternehmen als Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber zugelassen und benannt wird, muss es gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 zertifiziert werden.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Zertifizierte Unternehmen unterrichten die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 60 bzw. des Artikels 68 erfüllen.
(4) Die Regulierungsbehörden kontrollieren die ständige Einhaltung des Artikels 60 bzw. des Artikels 68 durch die zertifizierten Unternehmen. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein
a) bei Erhalt einer Mitteilung eines zertifizierten Unternehmens gemäß Absatz 3;
b) aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf zertifizierte Unternehmen oder Fernleitungsnetzeigentümer erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 60 oder 68 führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder
c) wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.
(5) Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb von 100 Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungs- oder des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Fernleitungs- oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in Absatz 6 beschriebenen Verfahrens wirksam.
(1) Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der Regulierungsbehörden und der in Artikel 32 Absatz 3 genannten Stellen für die Streitbeilegung, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 75 genannte Rechnungslegung der Erdgas- und Wasserstoffunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der Stellen für die Streitbeilegung, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechnungslegung der Erdgas- und Wasserstoffunternehmen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfolgt.
(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Erdgas- und Wasserstoffunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU erlassen worden sind.
Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung ihres Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Unternehmen in ihrer internen Rechnungslegung getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG, Wasserstoffterminals, Speicherung von Erdgas und Wasserstoff sowie Wasserstofftransport in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Die Betriebsmittel der Unternehmen werden den betreffenden Konten und regulierten Anlagevermögen getrennt nach Erdgas, Strom oder Wasserstoff zugeordnet und diese Zuordnung wird transparent gemacht. Die Unternehmen führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG, Wasserstoffterminals, Speicherung von Erdgas oder Wasserstoff oder Wasserstofftransport zusammenhängende Tätigkeiten, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs-, Verteiler- oder Wasserstoffnetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen die Unternehmen konsolidierte Konten für ihre anderen Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereichs und außerhalb des Wasserstoffbereichs. Die interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein. Die Trennung der Konten wird nach den in Absatz 2 festgelegten Regeln geprüft, und der betreffenden Regulierungsbehörde wird darüber Bericht erstattet.
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt auf nationaler Ebene eine einzige Regulierungsbehörde.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt die Benennung anderer Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene in den Mitgliedstaaten unberührt, sofern es für Vertretungszwecke und als Ansprechpartner auf Unionsebene innerhalb des Regulierungsrates von ACER gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/942 einen einzigen ranghohen Vertreter gibt.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Regulierungsbehörden für kleine Netze in einer geografisch eigenständigen Region benennen, deren Verbrauch im Jahr 2008 weniger als 3 % des gesamten Verbrauchs des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, betragen hat. Diese Ausnahmeregelung lässt die Benennung eines einzigen ranghohen Vertreters für Vertretungszwecke und als Ansprechpartner auf Unionsebene innerhalb des Regulierungsrates von ACER für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/942 unberührt.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsakte übertragenen Regulierungsaufgaben
a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist;
b) sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management
(5) Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,
a) dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbstständige Entscheidungen treffen kann;
b) dass die Regulierungsbehörde mit allen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam und effizient wahrzunehmen;
c) dass der Regulierungsbehörde jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, und dass sie diesen ihr zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann;
d) dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann;
e) dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde auf der Grundlage objektiver, transparenter und veröffentlichter Kriterien im Rahmen eines unabhängigen und unparteiischen Verfahrens ernannt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die jeweilige Position in der Regulierungsbehörde verfügen;
f) dass für die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, für die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde Vorschriften über Interessenkonflikte bestehen und Vertraulichkeitspflichten auch nach Beendigung ihres Mandats gelten;
g) dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde nur auf der Grundlage transparenter, vorher aufgestellter Kriterien, entlassen werden können;
Im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe d stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach nationalem Recht schuldig gemacht haben.
Die Mitgliedstaaten können die Ex-post-Kontrolle des Jahresabschlusses der Regulierungsbehörde durch einen unabhängigen Prüfer vorsehen.
(6) Bis zum 5. Juli 2026 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung des in diesem Artikel festgelegten Grundsatzes der Unabhängigkeit durch die nationalen Behörden vor. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugänglich.
Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 78, gegebenenfalls in engem Einvernehmen mit anderen relevanten nationalen Behörden, einschließlich Wettbewerbsbehörden und relevanter Behörden von benachbarten Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern, und unbeschadet deren Zuständigkeiten:
a) Förderung — in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und ACER — wettbewerbsbestimmter, flexibler, sicherer und ökologisch nachhaltiger Binnenmärkte für Erdgas, erneuerbares Gas, kohlenstoffarmes Gas und Wasserstoff in der Union sowie Sicherstellung geeigneter Bedingungen dafür, dass Erdgas- und Wasserstoffnetze wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden, sowie Förderung der Integration der Energiesysteme, wobei langfristige Ziele berücksichtigt werden und so im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts beigetragen wird;
b) Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender grenzüberschreitender Regionalmärkte in der Union zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;
c) Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Erdgas- und Wasserstoffhandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der Aufhebung von Beschränkungen aufgrund einer unterschiedlichen Qualität des Erdgases und Wasserstoffs, eines unterschiedlichen Volumens des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs oder aufgrund einer unterschiedlichen Qualität des Wasserstoffs im Wasserstoffsystem, und Aufbau geeigneter grenzüberschreitender Fernleitungs- oder Transportkapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte, um die Interoperabilität des Erdgasverbundnetzes bzw. des Wasserstoffverbundnetzes in der Union zu gewährleisten, und zur Erleichterung der Erdgasflüsse innerhalb der Union;
d) Beiträge zur möglichst kosteneffizienten Verwirklichung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, Förderung der Angemessenheit der Systeme und, gemäß den allgemeinen Zielen der Energie- und Klimapolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Gas aus erneuerbaren Quellen und dezentraler Erzeugung in großem und kleinem Maßstab sowohl in Fernleitungs- als auch in Verteilernetze und Erleichterung ihres Betriebs in Bezug auf andere Energienetze wie Strom- und Wärmenetze;
(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungsentgelte oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen;
b) sie ist dafür verantwortlich, die gemeinsamen Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f zu genehmigen, sofern der Mitgliedstaat eine solche Genehmigung vorsieht;
c) sie ist dafür verantwortlich, unbeschadet der Entscheidungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 35 Absatz 4 anhand transparenter Kriterien die Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen;
d) sie ist dafür verantwortlich, Folgendes anhand transparenter Kriterien festzulegen oder zu genehmigen:
e) sie gewährleistet, dass Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber und gegebenenfalls Netzeigentümer, Wasserstoffnetzbetreiber sowie Erdgas- und Wasserstoffunternehmen und andere Marktteilnehmer ihren aus dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1789, den gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien, der Verordnung (EU) 2017/1938 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur, sowie den Entscheidungen von ACER Folge leisten;
f) sie gewährleistet in enger Abstimmung mit den anderen Regulierungsbehörden, dass ENTSO (Gas), die Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO), die gemäß Artikeln 52 bis 57 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, und das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH), das gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1789 eingerichtet wurde, ihren aus der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) 2024/1789, den gemäß den Artikeln 70 bis 74 der Verordnung (EU) 2024/1789 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien sowie anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur, sowie den Entscheidungen von ACER Folge leisten, und stellt ein eventuelles Nichteinhalten der jeweiligen Verpflichtungen durch ENTSOG, EU-VNBO und ENNOH gemeinsam mit den anderen Regulierungsbehörden fest; können die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen keine Einigung erzielen, so wird ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942;
(1) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen und Verteilernetzen für Erdgas, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals sowie von Wasserstoffnetzbetreibern zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Entgelte und Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Wird die Regelung für den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichtet, so ist die Änderung der Entgelte nicht Bestandteil dieser Aufgabe. Beruht die Regelung für den Zugang zu Wasserstoffnetzen, Wasserstoffanlagen oder Wasserstoffspeicheranlagen auf dem Zugang Dritter auf Vertragsbasis gemäß Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 2, so ist die Änderung der Entgelte nicht Bestandteil dieser Aufgabe. Verzögert sich die Festlegung von Fernleitungs- und Verteilungsentgelten für Erdgas und gegebenenfalls von Wasserstoffnetzentgelten, sind die Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Fernleitungs- und Verteilungsentgelte oder die entsprechenden Methoden sowie vorläufig geltende Entgelte und Methoden für das Wasserstoffnetz festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, falls die endgültigen Fernleitungs- und Verteilungsentgelte oder Methoden von diesen vorläufigen Entgelten oder Methoden abweichen.
(2) Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen, LNG-Anlagen oder Verteilernetzen für Erdgas oder gegen den Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Stelle für die Streitbeilegung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
(3) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Entgelte bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Regulierungsbehörden konsultieren einander und arbeiten eng zusammen, insbesondere innerhalb von ACER, und sie übermitteln einander und ACER sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
(2) Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen,
a) um netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen, gemeinsame Erdgas- und Wasserstoffbörsen zu fördern und grenzüberschreitende Kapazitäten zuzuweisen und — u. a. durch neue Verbindungen — ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten innerhalb der Region und zwischen den Regionen zu ermöglichen, damit sich ein effektiver Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln können, ohne dass es zu einer Diskriminierung von Versorgungsunternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten kommt,
b) um die Aufstellung aller Netzkodizes für die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer zu koordinieren,
c) um die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren,
d) um die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Rechtspersonen zu gewährleisten, die auf grenzüberschreitender oder regionaler Ebene die Aufgaben von Fernleitungsnetzbetreibern und Netzbetreibern erfüllen.
(3) Die Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken.
(4) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen zuständigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.
(1) Jede Regulierungsbehörde und die Kommission können ACER um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien steht.
(2) ACER unterbreitet der anfragenden Regulierungsbehörde bzw. der Kommission sowie der Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Ersuchens ihre Stellungnahme.
(3) Kommt die Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme von ACER nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang der Stellungnahme nach, so unterrichtet ACER die Kommission entsprechend.
(4) Jede Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung von Belang für den grenzüberschreitenden Handel nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.
(5) Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von ACER oder gemäß Absatz 4 von einer Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien begründet, kann die Kommission die weitere Prüfung des Falls beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.
(6) Beschließt die Kommission, den Fall gemäß Absatz 5 zu prüfen, so erlässt sie innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, die endgültige Entscheidung,
a) keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben oder
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern, Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen sowie mit Betreibern von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals getätigten Transaktionen mit Erdgas- und Wasserstoffversorgungsverträgen sowie Erdgas- und Wasserstoffderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde und der nationalen Wettbewerbsbehörden, und der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung stellen.
(2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Erdgas- und Wasserstoffversorgungsverträgen sowie Erdgas- und Wasserstoffderivaten.
(3) Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen.
(4) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen die Methoden und Regelungen der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der aufzubewahrenden Daten festgelegt werden.
(5) Für mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie Betreibern von Speicheranlagen für Erdgas und LNG-Anlagen sowie mit Betreibern von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals getätigte Transaktionen mit Erdgas- und Wasserstoffderivaten von Versorgungsunternehmen gilt dieser Artikel nur, sobald die Kommission die Leitlinien gemäß Absatz 4 erlassen hat.
(6) Dieser Artikel begründet für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden.
(7) Müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden Zugang zu Daten haben, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden ihnen die erforderlichen Daten.
Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Netzintegrität gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat die im nationalen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen treffen und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 eine der Krisenstufen ausrufen.
(1) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen können, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, müssen mit dem AEUV, insbesondere Artikel 36, und anderen Rechtsvorschriften der Union vereinbar sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent sein. Diese Maßnahmen können erst angewendet werden, nachdem sie der Kommission mitgeteilt und von ihr gebilligt wurden.
(3) Die Kommission wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung gemäß Absatz 2 tätig. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Wird die Kommission nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen hat.
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Fernleitungsnetzbetreiber, der Wasserstoffnetzbetreiber oder anderer Wirtschaftsteilnehmer, technische Vereinbarungen über Fragen zum Betrieb von Rohrleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland aufrechtzuerhalten oder zu schließen, solange diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht und einschlägigen Entscheidungen der Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten vereinbar sind. Diese Vereinbarungen werden den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(1) Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, können von den Artikeln 3, 8, 34 oder 60 oder Artikel 31 Absatz 1 abweichen. Eine solche Ausnahme endet ab dem Zeitpunkt, zu dem die erste Verbindungsleitung in den Mitgliedstaat fertiggestellt ist. Eine solche Ausnahme ist der Kommission mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 3, 8, 60 oder 31 auf Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV oder auf andere geografisch isolierte Gebiete beantragen. Eine solche Ausnahme endet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebiet über ein Verbundnetz an einen Mitgliedstaat angeschlossen wurde.
(3) Luxemburg kann eine Ausnahme von Artikel 60 beschließen. Eine solche Ausnahme ist der Kommission mitzuteilen.
(4) Vor einem entsprechenden Beschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über Anträge auf Ausnahmen gemäß Absatz 2 und trägt dabei berechtigten Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung.
(5) Die von der Kommission gemäß Absatz 2 gewährten Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen Bedingungen, die auf einen verstärkten Wettbewerb im Binnenmarkt sowie die stärkere Integration des Binnenmarktes abzielen und mit denen sichergestellt wird, dass der Übergang zu erneuerbarer Energie oder die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ nicht behindert wird.
(6) Gemäß der Richtlinie 2009/73/EG gewährte Ausnahmen, für die kein Ablaufdatum angegeben oder kein Anwendungszeitraum festgelegt ist, enden am 31. Dezember 2025. Mitgliedstaaten, für die am 4. August 2024 diese Ausnahmen noch gelten, können beschließen, gemäß Absatz 1 oder 7 dieses Artikels eine neue Ausnahme anzuwenden, oder sie können bei der Kommission die Gewährung einer neuen Ausnahme gemäß Absatz 2 dieses Artikels beantragen.
(7) Mitgliedstaaten, die nach dem 4. August 2024 die erste kommerzielle Lieferung aufgrund ihres ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags erhalten, können eine Ausnahme von Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 34, Artikel 39 Absätze 1 bis 5, Artikel 43, Artikel 44 Absatz 6 sowie von den Artikeln 46, 60, 61 und 75 beschließen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen. Die Ausnahme endet 10 Jahre nach dem Erhalt der ersten kommerziellen Lieferung aufgrund ihres ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags.
(8) Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Die Mitgliedstaaten können für Wasserstoffnetze in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV und in isolierten Gebieten mit den folgenden NUTS-2- und NUTS-3-Codes der durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlament und des Rates festgelegten Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 46, 68 oder 71 gewähren:
i) Zypern (NUTS 2 CY00)
ii) Kainuu (NUTS 3 FI1D8)
iii) Lappland (NUTS 3 FI1D7)
iv) Malta (NUTS 2 MT00)
v) Nordösterbotten (NUTS 3 FI1D9)
vi) Övre Norrland (NUTS 2 SE33)
(2) Jede gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahme wird veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt.
(3) Die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmen laufen 15 Jahre nach ihrer Gewährung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2044, aus. Diese Ausnahmen werden nicht verlängert. Die Mitgliedstaaten widerrufen eine gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahme, wenn ein Wasserstoffnetz, für das eine solche Ausnahme gilt, über das isolierte Gebiet hinaus erweitert wird oder an Wasserstoffnetze außerhalb des Gebiets angeschlossen wird.
(4) Alle sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 oder auf begründeten Antrag der Kommission veröffentlicht die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt hat, eine Bewertung der Auswirkungen dieser Ausnahme auf den Wettbewerb, die Infrastrukturentwicklung und das Funktionieren des Marktes. Wenn die Regulierungsbehörde nach einer solchen Bewertung feststellt, dass mit der weiteren Anwendung der Ausnahme die Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung verbunden wäre oder die weitere Anwendung der Ausnahme sich negativ auf den effizienten Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur oder die Entwicklung des Wasserstoffmarktes des Mitgliedstaats oder der Union auswirken würde, nimmt der Mitgliedstaat die Ausnahme zurück.
(1) Für Erdgasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, kann der Mitgliedstaat, in dem der erste Kopplungspunkt einer solchen Fernleitung mit dem Netz eines Mitgliedstaats gelegen ist, beschließen, in Bezug auf die Abschnitte einer solchen in seinem Hoheitsgebiet und Küstenmeer befindlichen Erdgasfernleitung aus objektiven Gründen, wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen zu ermöglichen oder aus Gründen der Versorgungssicherheit, von den Artikeln 31, 60, 71 und 72 und von Artikel 78 Absätze 7 und 9 sowie Artikel 79 Absatz 1 abzuweichen, sofern dies den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Union, dessen effektives Funktionieren oder die Versorgungssicherheit in der Union nicht beeinträchtigt.
Die Ausnahme ist zeitlich begrenzt auf bis zu 20 Jahre auf der Grundlage einer objektiven Begründung, kann — falls gerechtfertigt — verlängert werden und an Bedingungen geknüpft sein, die zur Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen beitragen.
Solch eine Ausnahme gilt nicht für Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, das im Rahmen einer mit der Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet ist und diese Richtlinie wirksam umgesetzt hat.
(2) Befindet sich die betreffende Fernleitung im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, nach Konsultation aller betreffenden Mitgliedstaaten über die Gewährung einer Ausnahme für diese Gasfernleitung.
Auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten kann die Kommission beschließen, als Beobachterin an den Konsultationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt gelegen ist, und dem Drittland teilzunehmen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet und im Küstenmeer des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt gelegen ist, betreffen, wozu auch die Gewährung von Ausnahme für diese Fernleitungen gehört.
(3) Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 24. Mai 2020 getroffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Entscheidungen und veröffentlichen sie.
(4) Bis zum 5. August 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Ausnahmen gemäß diesem Artikel vor. In dem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen solcher Ausnahmen auf das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes sowie auf die Energieversorgungssicherheit und die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten bewertet.
(1) Unbeschadet anderer Verpflichtungen nach dem Unionsrecht und der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten können bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrleitungsnetzes aufrechterhalten werden, bis eine weitere Übereinkunft zwischen der Union und demselben Drittland in Kraft tritt oder bis das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 15 gilt.
(2) Unbeschadet der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein Abkommen über den Betrieb einer Fernleitung oder einer Wasserstoffverbindungsleitung mit einem Drittland in Bezug auf Angelegenheiten, die ganz oder teilweise in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2024/1789 fallen, zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu verlängern oder zu schließen, die Kommission schriftlich von seiner Absicht unterrichten.
Eine solche Unterrichtung umfasst die sachdienlichen Unterlagen und Angaben über die Bestimmungen, die in den Verhandlungen zu behandeln oder neu zu verhandeln sind, die Ziele der Verhandlungen und alle sonstigen einschlägigen Informationen und wird der Kommission mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Verhandlungen übermittelt.
(3) Auf eine Unterrichtung nach Absatz 2 hin erteilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit einem Drittland für den Teil, der möglicherweise gemeinsame Vorschriften der Union beeinträchtigen könnte, es sei denn, sie ist der Ansicht, solche Verhandlungen
a) würden gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ergeben;
b) würden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 194 Absatz 1 AEUV das Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder Wasserstoffbinnenmarktes, den Wettbewerb oder die Versorgungssicherheit in einem Mitgliedstaat oder in der Union beeinträchtigen;
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 9, 62, 72, 80, 81 und 82 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 4. August 2024 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9, 62, 72, 80, 81 oder 82 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2030 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Anwendung des Artikels 9 und die damit zusammenhängenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 untersucht, um zu bewerten, ob Anlagen, die ab dem 1. Januar 2031 ihren Betrieb aufnehmen, höhere Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch die Verwendung Kohlenstoffarmer Brennstoffe und Kohlenstoffarmen Wasserstoffs nachweisen, um eine Zertifizierung gemäß dem genannten Artikel zu erhalten.
(2) Bis zum 5. August 2035 veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung, in der sie die Umsetzung von Artikel 46 in Bezug auf die Wasserstoffverteilernetzbetreiber und die Umsetzung der Artikel 68 und 69 in Bezug auf die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber bewertet.
(3) Bis zum 5. August 2034 veröffentlicht ACER für die Zwecke der Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Bericht über die Auswirkungen der Artikel 46, 68 und 69 auf das Funktionieren, den Wettbewerb, die Liquidität, den Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur und die Transparenz des Wasserstoffmarktes. Der ACER-Bericht umfasst eine Konsultation der einschlägigen Interessenträger.
Die Richtlinie (EU) 2023/1791 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 17 und 19 werden gestrichen.
2. Artikel 39 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Anhang VIII wird gestrichen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 6, den Artikeln 8 bis 31, Artikel 33, den Artikeln 35 bis 38, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 39 Absätze 3, 4, 7, 8 und 9, Artikel 40 Absatz 1, den Artikeln 41, 42 und 43, Artikel 44 Absätze 1, 2, 7 und 8, Artikel 45, Artikel 46 Absätze 2 und 3, den Artikeln 50 bis 59, Artikel 62, Artikel 64 Absatz 11, den Artikeln 68 bis 75, Artikel 76 Absatz 5, den Artikeln 77, 78 und 79, Artikel 81 Absätze 1 und 6, den Artikeln 82 und 83 sowie den Anhängen I und II bis zum 5. August 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung der Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom 4. August 2024 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung in nationales Recht und der Zeitpunkt der Anwendung der in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien werden davon nicht berührt.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 93 gilt ab dem 5. August 2026.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1.1. In den Abrechnungen sind den Endkunden folgende wichtige Informationen deutlich erkennbar und klar von den anderen Teilen der Abrechnung getrennt bereitzustellen:
a) der zu zahlende Betrag und, falls möglich, eine Aufschlüsselung desselben, gemeinsam mit einer eindeutigen Erklärung, dass alle Energiequellen auch von Anreizen profitieren können, die nicht durch die in der Aufschlüsselung des Betrags angegebenen Abgaben finanziert wurden;
b) das Datum der Fälligkeit der Zahlung.
1.2. In den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sind Endkunden folgende wichtige Informationen deutlich erkennbar und klar von den anderen Teilen der Abrechnung getrennt bereitzustellen:
a) der Verbrauch an Erdgas und Wasserstoff im jeweiligen Abrechnungszeitraum;
b) Name und Kontaktangaben des Versorgers, einschließlich einer Kunden-Hotline und einer E-Mail-Adresse;
c) Tarifbezeichnung;
d) gegebenenfalls das Ablaufdatum des Vertrags;
e) Hinweise zur Verfügbarkeit und den Vorteilen des Versorgerwechsels;
f) Nummer des Endkundenanschlusses oder eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden;
g) Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Streitbeilegung, einschließlich der Kontaktangaben der gemäß Artikel 25 zuständigen Stelle;
h) die in Artikel 24 genannte zentrale Anlaufstelle;
i) nur für Erdgas ein Link oder Verweis auf Preisvergleichsinstrumente nach Artikel 14.
1.3. Sofern Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder der Fernablesung durch den Betreiber beruhen, sind den Endkunden in oder mit den Abrechnungen und periodischen Übersichten folgende Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. darin auszuweisen:
a) Vergleiche des aktuellen Verbrauchs an Erdgas und Wasserstoff durch den Endkunden mit dem Verbrauch des Endkunden im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form;
b) Kontaktinformationen — darunter Internetadressen — von Verbraucherverbänden, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;
c) Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Nutzerkategorie.
a) Die Abrechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs werden mindestens einmal jährlich erstellt;
b) hat der Endkunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat der Endkunde von sich aus beschlossen, die Fernablesung gemäß dem nationalen Recht zu deaktivieren, so werden dem Endkunden genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen oder wenn der Endkunde sich für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat, einmal alle drei Monate zur Verfügung gestellt;
c) hat der Endkunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat der Endkunde von sich aus beschlossen, die Fernablesung gemäß dem nationalen Recht zu deaktivieren, so können die Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden, der die von ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Betreiber übermittelt, erfüllt werden; nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung oder einem Pauschaltarif beruhen. Der geschätzte Verbrauch basiert auf dem Verbrauch des Endkunden im vorhergehenden Jahr oder auf dem Verbrauch eines vergleichbaren Endkunden;
d) hat der Endkunde einen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, so werden mindestens einmal im Monat genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfügung gestellt; solche Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und können so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen.
Der Endkundenpreis ergibt sich aus der Summe folgender drei Komponenten: der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Fernleitung, Verteilung, Transport) sowie der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente.
Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Verlangen des Endkunden ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, einem vom Endkunden benannten Versorger oder Dienstleister zur Verfügung gestellt werden.
Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglichen, müssen einfachen Zugriff auf ergänzende Informationen haben, mit denen sie ihre Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können.
Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen Folgendes enthalten:
a) kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Gasversorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist. Die Daten müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden; und
b) detaillierte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten; diese Daten werden den Endkunden unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die vorangegangenen 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Gasversorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist, zur Verfügung gestellt.
Die Versorger müssen in den Abrechnungen den Anteil des vom Endkunden entsprechend dem Versorgungsvertrag für Erdgas und Wasserstoff erworbenen erneuerbaren Gases und des von ihm erworbenen kohlenstoffarmen Gases getrennt angeben (Kennzeichnung auf Produktebene). Im Falle eines Gemisches legt der Versorger für die verschiedenen Gaskategorien, einschließlich erneuerbarem Gas oder kohlenstoffarmem Gas, dieselben Informationen getrennt vor.
Folgende Informationen sind den Endkunden in oder mit den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen zur Verfügung zu stellen oder darin auszuweisen:
a) der Anteil von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Gas an dem Mix, den der Versorger im vorangegangenen Jahr (auf nationaler Ebene, insbesondere in dem Mitgliedstaat des Abschlusses des Versorgungsvertrags für Gas, sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist) verwendet hat, und zwar verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise;
b) Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über die Kohlendioxid-Emissionen aus dem durch den Versorger im vorangegangenen Jahr gelieferten Erdgas und Wasserstoff.
Was Absatz 2 Buchstabe a anbelangt, können bei Erdgas und Wasserstoff, das über eine Gasbörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eingeführt wird, die von der Gasbörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden.
Die Offenlegung des Anteils des von den Endkunden gekauften erneuerbaren Gases erfolgt unter Verwendung von Herkunftsnachweisen auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001. Verbraucht ein Kunde Erdgas oder Wasserstoff aus einem Wasserstoff- oder Erdgasnetz, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und Biomethan, wie im kommerziellen Angebot des Versorgers nachgewiesen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entwerteten Herkunftsnachweise den relevanten Netzmerkmalen entsprechen.
Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit die Informationen, die von den Versorgern gemäß dieser Nummer an ihre Endkunden weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind.
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme erst nach einer wirtschaftlichen Bewertung eingeführt werden, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Kunden geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist.
2. Bei einer solchen wirtschaftlichen Bewertung wird den Netzentwicklungsplänen gemäß Artikel 55, vor allem Absatz 2 Buchstabe c, zur Stilllegung von Netzen Rechnung getragen.
3. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und der Mindestfunktionen intelligenter Messsysteme, die in der Empfehlung 2012/148/EU der Kommission festgelegt sind, soweit diese für Erdgas und Wasserstoff gelten, sowie der besten verfügbaren Techniken, um ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.
Bei dieser Bewertung werden auch potenzielle Synergien mit einer bereits eingeführten intelligenten Messinfrastruktur für Strom oder Optionen für eine selektive Einführung in Fällen, in denen rasch ein Nettonutzen erzielt werden kann, gebührend berücksichtigt, um die Kosten unter Kontrolle zu halten.
4. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten einen Zeitplan mit einem Planungsziel von bis zu zehn Jahren für die Einführung intelligenter Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Messsysteme positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Endkunden innerhalb von sieben Jahren ab der positiven Bewertung mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 95)
| Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) | |
| Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) | Nur Artikel 51 |
| Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1) | |
| Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) | Nur Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe v |
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkt der Anwendung (gemäß Artikel 95)
| Richtlinie | Umsetzungsfrist | Zeitpunkt der Anwendung |
| Richtlinie 2009/73/EG | 3. März 2011 | 3. März 2011, außer für Artikel 11;3. März 2013 für Artikel 11 |
| Richtlinie (EU) 2019/692 | 24. Februar 2020 |
| Richtlinie 2009/73/EG | Vorliegende Richtlinie |
| — | Artikel 1 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 2 |
| Artikel 1 Absatz 2 | — |
| — | Artikel 1 Absatz 3 |
| — | Artikel 1 Absatz 4 |
| — | Artikel 1 Absatz 5 |
| Artikel 2 einleitender Teil | Artikel 2 einleitender Teil |
| — | Artikel 2 Nummern 1 bis 14 |
| Artikel 2 Nummer 1 | Artikel 2 Nummer 15 |
| Artikel 2 Nummer 2 | Artikel 2 Nummer 16 |
| Artikel 2 Nummer 3 | Artikel 2 Nummer 17 |
| Artikel 2 Nummer 4 | Artikel 2 Nummer 18 |
| Artikel 2 Nummer 5 | Artikel 2 Nummer 19 |
| Artikel 2 Nummer 6 | Artikel 2 Nummer 20 |
| — | Artikel 2 Nummern 21 bis 27 |
| Artikel 2 Nummer 7 | Artikel 2 Nummer 28 |
| Artikel 2 Nummer 8 | Artikel 2 Nummer 29 |
| — | Artikel 2 Nummer 30 |
| Artikel 2 Nummer 9 | Artikel 2 Nummer 31 |
| Artikel 2 Nummer 10 | Artikel 2 Nummer 32 |
| Artikel 2 Nummer 11 | Artikel 2 Nummer 33 |
| Artikel 2 Nummer 12 | Artikel 2 Nummer 34 |
| Artikel 2 Nummer 13 | Artikel 2 Nummer 35 |
| Artikel 2 Nummer 14 | Artikel 2 Nummer 36 |
| Artikel 2 Nummer 15 | Artikel 2 Nummer 37 |
| Artikel 2 Nummer 16 | Artikel 2 Nummer 38 |
| Artikel 2 Nummer 17 | Artikel 2 Nummer 39 |
| — | Artikel 2 Nummer 40 |
| Artikel 2 Nummer 18 | Artikel 2 Nummer 41 |
| Artikel 2 Nummer 19 | Artikel 2 Nummer 42 |
| Artikel 2 Nummer 20 | Artikel 2 Nummer 43 |
| Artikel 2 Nummer 21 | Artikel 2 Nummer 44 |
| Artikel 2 Nummer 22 | Artikel 2 Nummer 45 |
| Artikel 2 Nummer 23 | Artikel 2 Nummer 46 |
| Artikel 2 Nummer 24 | Artikel 2 Nummer 47 |
| Artikel 2 Nummer 25 | Artikel 2 Nummer 48 |
| Artikel 2 Nummer 26 | Artikel 2 Nummer 49 |
| Artikel 2 Nummer 27 | Artikel 2 Nummer 50 |
| Artikel 2 Nummer 29 | Artikel 2 Nummer 51 |
| — | Artikel 2 Nummer 52 |
| Artikel 2 Nummer 34 | Artikel 2 Nummer 53 |
| Artikel 2 Nummer 35 | Artikel 2 Nummer 54 |
| Artikel 2 Nummer 36 | Artikel 2 Nummer 55 |
| — | Artikel 2 Nummern 56 bis 77 |
| Artikel 37 | Artikel 3 Absatz 1 |
| — | Artikel 3 Absätze 2 bis 7 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 4 |
| — | Artikel 5 |
| Artikel 3 Absätze 1 und 2 | Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 6 Absätze 3 und 4 |
| Artikel 5 Absatz 11 | Artikel 6 Absatz 5 |
| — | Artikel 6 Absatz 6 |
| Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 7 Absatz 3 | — |
| Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 7 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 8 Absätze 3 bis 11 |
| Artikel 4 Absätze 3 und 4 | Artikel 8 Absätze 12 und 13 |
| — | Artikel 8 Absätze 14 und 15 |
| — | Artikel 9 |
| Artikel 8 | Artikel 10 |
| Artikel 3 Absätze 3 und 12 und Anhang I Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e f, g und j | Artikel 11 |
| — | Artikel 12 |
| — | Artikel 13 |
| — | Artikel 14 |
| — | Artikel 15 |
| Anhang I Absatz 1 Buchstabe i | Artikel 16 und 19 |
| Anhang I Absatz 2 | Artikel 17 |
| — | Artikel 18 |
| — | Artikel 20 |
| — | Artikel 21 |
| Anhang I Absatz 1 Buchstabe h | Artikel 22 |
| — | Artikel 23 |
| Artikel 3 Absatz 9 | Artikel 24 |
| Artikel 3 Absatz 9 und Anhang I Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 25 |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 26 |
| — | Artikel 27 |
| — | Artikel 28 |
| — | Artikel 29 |
| — | Artikel 30 |
| Artikel 32 | Artikel 31 |
| Artikel 34 | Artikel 32 |
| Artikel 33 | Artikel 33 |
| Artikel 38 | Artikel 34 |
| — | Artikel 35 |
| — | Artikel 36 |
| — | Artikel 37 |
| Artikel 35 | Artikel 38 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 38 Absätze 3 bis 6 |
| Artikel 13 Absätze 1 und 2 | Artikel 39 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 39 Absätze 3 und 4 |
| Artikel 13 Absätze 3 und 4 | Artikel 39 Absätze 5 und 6 |
| — | Artikel 39 Absätze 7, 8 und 9 |
| Artikel 13 Absatz 5 | Artikel 39 Absatz 10 |
| Artikel 16 | Artikel 40 |
| — | Artikel 41 |
| Artikel 23 | Artikel 42 |
| Artikel 24 | Artikel 43 |
| Artikel 25 Absatz 1 | Artikel 44 Absatz 1 |
| — | Artikel 44 Absatz 2 |
| Artikel 25 Absätze 2 bis 5 2 | Artikel 44 Absätze 3 bis 6 |
| — | Artikel 44 Absätze 7 und 8 |
| — | Artikel 45 |
| Artikel 26 | Artikel 46 |
| Artikel 27 | Artikel 47 |
| Artikel 28 Absätze 1 bis 4 | Artikel 48 Absätze 1 bis 4 |
| — | Artikel 48 Absatz 5 |
| Artikel 29 | Artikel 49 Absatz 1 |
| — | Artikel 49 Absätze 2 und 3 |
| — | Artikel 50 |
| — | Artikel 51 |
| — | Artikel 52 |
| — | Artikel 53 |
| — | Artikel 54 |
| Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 55 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 5 |
| Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 55 Absatz 2 |
| — | Artikel 55 Absatz 3 |
| Artikel 22 Absätze 4 bis 8 | Artikel 55 Absätze 4 bis 8 |
| — | Artikel 56 |
| — | Artikel 57 |
| — | Artikel 58 |
| — | Artikel 59 |
| Artikel 9 | Artikel 60 |
| Artikel 14 | Artikel 61 |
| Artikel 15 | Artikel 62 |
| Artikel 17 | Artikel 63 |
| Artikel 18 Absätze 1 bis 10 | Artikel 64 Absätze 1 bis 10 |
| — | Artikel 64 Absatz 11 |
| Artikel 19 | Artikel 65 |
| Artikel 20 | Artikel 66 |
| Artikel 21 | Artikel 67 |
| — | Artikel 68 |
| — | Artikel 69 |
| — | Artikel 70 |
| Artikel 10 | Artikel 71 |
| Artikel 11 | Artikel 72 |
| Artikel 12 | Artikel 73 |
| Artikel 30 | Artikel 74 |
| Artikel 31 | Artikel 75 |
| Artikel 39 | Artikel 76 Absätze 1 bis 5 |
| — | Artikel 76 Absatz 6 |
| Artikel 40 | Artikel 77 |
| Artikel 41 Absätze 1 bis 4 | Artikel 78 Absätze 1 bis 4 |
| — | Artikel 78 Absatz 5 |
| Artikel 41 Absätze 5 bis 9 | Artikel 78 Absätze 6 bis 10 |
| Artikel 41 Absätze 10 bis 17 | Artikel 79 Absätze 1 bis 8 |
| Artikel 42 | Artikel 80 |
| Artikel 43 | Artikel 81 |
| Artikel 44 | Artikel 82 |
| Artikel 46 Absatz 1 | Artikel 83 |
| Artikel 46 Absätze 2 und 3 | — |
| Artikel 47 | Artikel 84 |
| Artikel 48a | Artikel 85 |
| — | Artikel 86 |
| — | Artikel 87 |
| Artikel 49a | Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 |
| — | Artikel 88 Absatz 4 |
| Artikel 49b | Artikel 89 |
| — | Artikel 90 |
| — | Artikel 91 |
| — | Artikel 92 |
| — | Artikel 93 |
| Artikel 54 | Artikel 94 |
| Artikel 53 | Artikel 95 |
| Artikel 55 | Artikel 96 |
| Artikel 56 | Artikel 97 |
| — | Anhang I |
| — | Anhang II |
| — | Anhang III |
| Anhang II | Anhang IV |
9. „Betreiber eines Wasserstoffterminals“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff zur Einspeisung in das Wasserstoffnetz oder das Erdgassystem oder der Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff wahrnimmt und für den Betrieb eines Wasserstoffterminals verantwortlich ist;
10. „Wasserstoffqualität“ Wasserstoffreinheit und -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen für das Wasserstoffsystem;
11. „kohlenstoffarmer Wasserstoff“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 % des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist;
12. „kohlenstoffarmes Gas“ gasförmige Brennstoffe, die wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind, sowie kohlenstoffarmen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 % des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode festgelegt ist;
13. „kohlenstoffarme Brennstoffe“ wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001, kohlenstoffarmen Wasserstoff sowie synthetische gasförmige und flüssige Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 % des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode festgelegt ist;
14. „Wasserstoffunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Transport, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Wasserstoff oder Betrieb eines Wasserstoffterminals wahrnimmt und für kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endkunden;
15. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
16. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Erdgasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten;
17. „Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung;
18. „Fernleitungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Erdgas zu befriedigen;
19. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung;
20. „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung von Erdgas wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Erdgas zu befriedigen;
21. „Wasserstoffnetz“ ein Netz von Onshore- sowie Offshore-Rohrleitungen für den Transport von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung;
22. „Wasserstofftransport“ die Fernleitung oder Verteilung von Wasserstoff durch ein Wasserstoffnetz zum Zweck der Belieferung von Kunden, mit Ausnahme der Versorgung;
23. „Wasserstofffernleitungsnetz“ ein Netz von Rohrleitungen für den Transport von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad, insbesondere ein Netz, das Wasserstoffverbindungsleitungen umfasst oder das direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder zwei oder mehr Wasserstoffverbindungsleitungen verbunden ist oder das in erster Linie dem Transport von Wasserstoff zu anderen Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals dient, ohne dabei die Möglichkeit dieser Netze auszuschließen, der Lieferung an direkt an das Netz angeschlossene Kunden zu dienen;
24. „Wasserstoffverteilernetz“ ein Netz von Rohrleitungen für den örtlichen oder regionalen Transport von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad, das in erster Linie der Lieferung an direkt an das Netz angeschlossene Kunden dient und keine Wasserstoffverbindungsleitungen umfasst und das nicht direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals — es sei denn, das betreffende Netz war zum 4. August 2024 ein Verteilernetz für Erdgas und wurde teilweise oder vollständig für den Transport von Wasserstoff umgewidmet — oder mit zwei oder mehr Wasserstoffverbindungsleitungen verbunden ist;
25. „Wasserstoffnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion des Wasserstofftransports wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Wasserstoffnetzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Systems, eine angemessene Nachfrage nach dem Transport von Wasserstoff zu befriedigen;
26. „Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Wasserstofffernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Wasserstoffnetzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach dem Wasserstofftransport zu befriedigen, verantwortlich ist;
27. „Wasserstoffverteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Wasserstoffverteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Wasserstoffnetzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach dem Wasserstofftransport zu befriedigen, verantwortlich ist;
28. „Versorgung“ (bzw. „Lieferung“) den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigten Erdgases, oder von Wasserstoff, einschließlich in der Form von flüssigen organischen Wasserstoffträgern oder flüssigem Wasserstoff und Wasserstoffderivaten, darunter Ammoniak oder Methanol, an Kunden;
29. „Versorgungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung wahrnimmt;
30. „Versorger letzter Instanz“ einen Versorger, der benannt wird, um die Erdgasversorgung von Kunden eines Versorgers zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
31. „Erdgasspeicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken von Erdgas genutzten Teils von LNG-Anlagen, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
32. „Betreiber einer Erdgasspeicheranlage“ oder „Erdgasspeicheranlagenbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung von Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb einer Erdgasspeicheranlage verantwortlich ist;
33. „LNG-Anlage“ einen Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas, einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Terminals;
34. „Betreiber einer LNG-Anlage“ oder „LNG-Anlagenbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich ist;
35. „Netz“ alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen oder Erdgasspeicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören oder von ihm betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
36. „Hilfsdienste“ sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungsnetzen, Verteilernetzen, LNG-Anlagen oder Erdgasspeicheranlagen erforderlichen Dienste und Einrichtungen, auch Anlagen für den Lastausgleichs-, Mischungs- und Inertgaseinblasanlagen, mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
37. „Erdgasnetzpufferung“ die Speicherung von Erdgas durch Verdichtung in Fernleitungs- und -verteilernetzen, mit Ausnahme der Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
38. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
39. „Verbindungsleitung“ eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaats;
40. „Wasserstoffverbindungsleitung“ ein Wasserstoffnetz, das eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Wasserstoffnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder ein Wasserstoffnetz zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaats;
41. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
42. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Unternehmen;
43. „vertikal integriertes Unternehmen“ ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Erdgasunternehmen bzw. ein Wasserstoffunternehmen oder eine Gruppe von Wasserstoffunternehmen, in dem bzw. der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Wasserstofftransport, Betrieb von Wasserstoffterminals, LNG- oder Erdgas- oder Wasserstoffspeicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas oder Wasserstoff wahrnimmt;
44. „horizontal integriertes Unternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt sowie eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
45. „verbundenes Unternehmen“ ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein Unternehmen, das denselben Anteilseignern gehört;
46. „Netzbenutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas oder Wasserstoff in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
47. „Kunde“ einen Großhändler oder Endkunden für Erdgas oder Wasserstoff oder ein Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen, das Erdgas oder Wasserstoff kauft;
48. „Haushaltskunde“ einen Kunden, der Erdgas oder Wasserstoff für den Eigenverbrauch im Haushalt des Kunden kauft;
49. „Nichthaushaltskunde“ einen Kunden, der Erdgas oder Wasserstoff für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt des Kunden kauft;
50. „Endkunde“ einen Kunden, der Erdgas oder Wasserstoff für den Eigenbedarf kauft;
51. „Großhändler“ eine natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die Erdgas oder Wasserstoff zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person ansässig ist, kauft;
52. „Kleinstunternehmen“, „kleine Unternehmen“ oder „mittlere Unternehmen“ ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;
53. „Gasversorgungsvertrag“ einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von Gasderivaten;
54. „Erdgasderivat“ ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Finanzinstrument Erdgas betrifft;
55. „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
56. „langfristiger Vertrag“ einen Gasversorgungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr;
57. „Einspeise-/Ausspeisesystem“ ein Zugangsmodell für Erdgas oder Wasserstoff, bei dem die Netzbenutzer an Einspeise- und Ausspeisepunkten voneinander unabhängig Kapazitätsrechte buchen und das das Fernleitungsnetz umfasst und das Verteilernetz oder Wasserstoffnetze oder Teile davon umfassen kann;
58. „Bilanzierungszone“ ein System, für das ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt, das das Fernleitungsnetz umfasst und das das Verteilernetz oder Teile davon umfassen kann;
59. „virtueller Handelspunkt“ einen nicht physischen Handelspunkt innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems, an dem Erdgas oder Wasserstoff zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ausgetauscht werden, ohne dass Kapazität gebucht werden muss;
60. „Netznutzer“ einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Netzbetreibers oder einen Netzbetreiber selbst, sofern dieser Netzbetreiber seine Funktionen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas oder Wasserstoff wahrnehmen muss;
61. „Einspeisepunkt“ einen Punkt, für den Buchungsverfahren für Netznutzer gelten und der Zugang zu einem Einspeise-/Ausspeisesystem gewährt;
62. „Ausspeisepunkt“ einen Punkt, für den Buchungsverfahren für Netznutzer gelten und der Gasflüsse aus dem Einspeise-/Ausspeisesystem ermöglicht;
63. „Kopplungspunkt“ einen physischen oder virtuellen Punkt, der benachbarte Einspeise-/Ausspeisesysteme miteinander oder ein Einspeise-/Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für einen solchen Punkt Buchungsverfahren für Netznutzer gelten;
64. „virtueller Kopplungspunkt“ zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-/Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammengeführt werden;
65. „Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas oder Wasserstoff kauft, verkauft oder gewinnt bzw. erzeugt oder Leistungen im Bereich der Speicherung betreibt, was die Erteilung von Handelsaufträgen auf einem oder mehreren Märkten für Erdgas oder Wasserstoff einschließlich der Ausgleichsmärkte umfasst;
66. „Kündigungsgebühren“ eine Gebühr oder Strafzahlung, die Versorger oder Marktteilnehmer ihren Kunden für den Rücktritt von einem Gasversorgungsvertrag oder Gasdienstleistungsvertrag auferlegen;
67. „Gebühren bei einem Versorgerwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Versorger, Marktteilnehmer oder Netzbetreiber ihren Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Versorgers oder des Marktteilnehmers auferlegen;
68. „Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
69. „konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
70. „intelligentes Messsystem“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, das in das Netz eingespeiste oder das daraus verbrauchte Erdgas oder den in das Netz eingespeisten oder den daraus verbrauchten Wasserstoff zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
71. „Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
72. „aktuellst verfügbar“ im Zusammenhang mit Daten aus intelligenten Messsystemen die Bereitstellung innerhalb eines Zeitraums, der dem kürzesten Abrechnungszeitraum im nationalen Markt entspricht;
73. „beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messsysteme die effizientesten, fortschrittlichsten und praktisch am besten geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Union dienen;
74. „Energiearmut“ Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
75. „aktiver Kunde“ einen Endkunden von Erdgas oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden von Erdgas, der bzw. die
76. „Energieeffizienz an erster Stelle“ das energy efficiency first-Prinzip im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
77. „Umwidmung“ die Umwidmung im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 3 dieses Artikels in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung eingreift, muss zudem, unabhängig davon, ob eine erhebliche Anzahl seiner Haushaltskunden von Energiearmut betroffen ist, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 einhalten. Bevor öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Preise für die Erdgasversorgung abgeschafft werden, sorgen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels für angemessene Unterstützungsmaßnahmen für von Energiearmut betroffene Kunden und schutzbedürftige Haushaltskunden.
(6) Um einen wirksamen Wettbewerb für Erdgasversorgungsverträge zwischen den Versorgern herzustellen und uneingeschränkt wirksame marktgestützte und erschwingliche Endkundenerdgaspreise gemäß Absatz 1 zu erreichen, dürfen die Mitgliedstaaten für einen Übergangszeitraum in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung für Haushaltskunden, die nicht von den Eingriffen gemäß Absatz 3 profitieren, und für Kleinstunternehmen eingreifen.
(7) Öffentliche Eingriffe gemäß Absatz 6 müssen den in Absatz 4 festgelegten Kriterien entsprechen und unterliegen folgenden Bedingungen:
a) Sie müssen mit einer Reihe von Maßnahmen einhergehen, um einen wirksamen Wettbewerb herbeizuführen, und eine Methode zur Bewertung des Fortschritts bei diesen Maßnahmen umfassen;
b) sie müssen nach Methoden vorgenommen werden, bei denen die nichtdiskriminierende Behandlung der Versorger sichergestellt ist;
c) sie müssen zu einem Preis festgelegt werden, der über den Kosten liegt und so hoch ist, dass ein wirksamer Preiswettbewerb stattfinden kann;
d) sie müssen so gestaltet sein, dass sie möglichst keine nachteiligen Auswirkungen auf den Großhandelsmarkt für Erdgas zeitigen;
e) es muss sichergestellt sein, dass alle Begünstigten solcher öffentlichen Eingriffe die Möglichkeit haben, wettbewerbliche Marktangebote zu wählen, dass sie mindestens vierteljährlich unmittelbar über die Verfügbarkeit von Angeboten und Einsparmöglichkeiten auf dem Wettbewerbsmarkt informiert werden und dass ihnen Hilfe für den Wechsel zu einem marktgestützten Angebot bereitgestellt wird;
f) wenn ein Mitgliedstaat intelligente Messsysteme im Sinne des Artikels 17 einführt, muss sichergestellt sein, dass alle Begünstigten solcher öffentlichen Eingriffe unmittelbar über die Möglichkeit des Einbaus intelligenter Messsysteme informiert werden und die erforderliche Hilfe erhalten;
g) sie dürfen nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen Kunden, die zu Preisen des freien Marktes beliefert werden, und Kunden, die zu regulierten Lieferpreisen beliefert werden, führen.
(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 3 und 6 ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mit und dürfen sie sofort anwenden. Der Mitteilung wird eine Erläuterung beigefügt, warum andere Instrumente nicht ausreichten, um das verfolgte Ziel zu verwirklichen, wie die Anforderungen der Absätze 4, 5 und 7 erfüllt werden und wie sich die mitgeteilten Maßnahmen auf den Wettbewerb auswirken. In der Meldung wird der Kreis der Begünstigten, insbesondere von Energiearmut betroffene Kunden und schutzbedürftige Haushaltskunden sowie potenzielle andere Begünstigte, die Dauer der Maßnahmen und die Anzahl der von den Maßnahmen betroffenen Haushaltskunden beschrieben und erläutert, wie die regulierten Preise bestimmt wurden.
(9) Bis zum 15. März 2025 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Berichte über die Umsetzung dieses Artikels und die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Eingriffe nach diesem Artikel sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Herbeiführung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Versorgern und beim Übergang zu marktgestützten Preisen. Die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 6 regulierte Preise festsetzen, legen einen Bericht über die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 7 vor, einschließlich der Einhaltung durch die Versorger, die solche Eingriffe anwenden müssen, sowie über die Auswirkungen der regulierten Preise auf die Finanzlage dieser Versorger.
(10) Die Kommission überprüft die Umsetzung dieses Artikels zur Herbeiführung marktgestützter Endkundenerdgaspreise für die Kunden und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor. Der Bericht umfasst gegebenenfalls eine Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität der Union und der anderen Energie- und Klimaziele. Er kann mit dem in Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2019/944 genannten Bericht zur Umsetzung des genannten Artikels zusammengefasst werden. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag unmittelbar beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt wird. Der Gesetzgebungsvorschlag kann ein Enddatum für regulierte Preise enthalten.
a) sind auf höchstens 70 % des Verbrauchs des Begünstigten im selben Zeitraum des Vorjahres begrenzt und müssen weiterhin einen Anreiz zur Nachfragereduzierung bieten;
b) müssen die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 7 erfüllen;
c) müssen gegebenenfalls die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllen;
d) sind so gestaltet, dass sie jede negative Fragmentierung des Binnenmarkts minimieren.
(7) Hat der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommen, so können die Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer dieses Beschlusses abweichend von Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe c bei gezielten öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung gemäß Artikel 4 Absatz 6 oder gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ausnahmsweise und vorübergehend einen unter den Kosten liegenden Preis der Erdgasversorgung festsetzen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der für Haushaltskunden festgesetzte Preis gilt nur für höchstens 80 % des Medianverbrauchs privater Haushalte und bietet weiterhin einen Anreiz zur Nachfragereduzierung;
b) es wird nicht zwischen Versorgern diskriminiert;
c) die Versorger erhalten auf transparente und nichtdiskriminierende Weise einen Ausgleich für die Versorgung unterhalb der Kosten;
d) alle Versorger können auf derselben Grundlage Angebote für den Preis der Erdgasversorgung vorlegen, der unter den Kosten liegt;
e) die vorgeschlagenen Maßnahmen führen nicht zu einer Verzerrung des Binnenmarktes für Erdgas.
(8) Die Kommission bewertet rechtzeitig vor Ablauf der gemäß Absatz 2 festgelegten Geltungsdauer, ob die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind. Wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind, legt sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer eines nach Absatz 1 angenommenen Beschlusses vor. Wenn der Rat beschließt, die Geltungsdauer zu verlängern, gelten während des Verlängerungszeitraums die Absätze 6 und 7.
Die Kommission bewertet und überwacht die Auswirkungen jeder im Rahmen der ausgerufenen Erdgaspreiskrise getroffenen Maßnahmen fortlaufend und veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse dieser Bewertungen.
(6) Bei der Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 konsultieren die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger frühzeitig und in einer offenen, umfassenden und transparenten Weise. Alle offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit den Konsultationen und Dokumente, die für die Entwicklung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verwendet werden, werden unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und des Datenschutzes veröffentlicht.
(6) Die Mitgliedstaaten bewerten, welche nationalen legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen erforderlich sind, um die Genehmigungsverfahren, einschließlich aller Verfahrensschritte im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen und öffentlicher Konsultationen, zu straffen, ohne diese dabei zu behindern. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit dem in den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung festgelegten Verfahren sowie im Rahmen ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung.
(7) Die in Absatz 5 dieses Artikels festgelegten Fristen lassen Verpflichtungen nach dem geltenden Umwelt- und Energierecht der Union, wie zum Beispiel der Richtlinie (EU) 2018/2001, gerichtliche Berufungsverfahren, Rechtsbehelfe und andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren, nichtgerichtliche Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe unberührt und können sich um die Dauer dieser Verfahren verlängern.
(8) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Anlaufstellen. Diese Anlaufstellen führen den Antragsteller auf dessen Ersuchen und bis zur Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden am Ende des Verfahrens unentgeltlich durch das gesamte Genehmigungsverfahren für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und erleichtern dieses. Von einem Antragsteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu wenden.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach nationalem Recht erteilte Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Erdgassysteminfrastruktur auch für Wasserstoffsysteminfrastruktur gelten. Das Recht der Mitgliedstaaten, diese Genehmigungen aufzuheben, wenn die Wasserstoffinfrastruktur nicht den im Unionsrecht oder im nationalen Recht für Wasserstoffsysteminfrastruktur festgelegten Vorschriften für die technische Betriebssicherheit entspricht, wird davon nicht berührt.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Landnutzungsrechte für den Bau und den Betrieb von Erdgasrohrleitungen und anderen Netzanlagen auch für Rohrleitungen und andere Netzanlagen für den Transport von Wasserstoff gelten.
(11) Bei Übertragung des Eigentums an Infrastruktur innerhalb eines Unternehmens sind dem neuen Eigentümer auch die Genehmigungen und Landnutzungsrechte für die betreffende Infrastruktur zu übertragen, damit die Anforderungen gemäß Artikel 69 erfüllt sind.
(12) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung objektiv und nichtdiskriminierend sind und dem Antragsteller zur Verfügung gestellt werden. Die Begründung der Verweigerung wird der Kommission zur Unterrichtung mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren ein, das dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, gegen eine Verweigerung Rechtsmittel einzulegen.
(13) Bei der Erschließung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein im Interesse eines effizienten Betriebs können die Mitgliedstaaten es unbeschadet des Artikels 34 ablehnen, eine weitere Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Verteilerleitungsnetzen für Erdgas in einem bestimmten Gebiet zu erteilen, wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut oder genehmigt wurden und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.
(14) Die Mitgliedstaaten lehnen die Erteilung einer Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Fernleitungs- oder einer Verteilungsinfrastruktur für Erdgas in Gebieten, in denen im Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 die Stilllegung des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist oder für die ein Stilllegungsplan für das Verteilernetz gemäß Artikel 57 genehmigt wurde, ab.
(15) Fällt eine Genehmigung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in den Anwendungsbereich der Artikel 15 und Artikel 15b bis 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001, so gelten nur diese Bestimmungen.
(6) Soweit angezeigt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem der Austritt von Wasserstoff bewertet wird, einschließlich der Umwelt- und Klimarisiken, der technischen Besonderheiten und der angemessenen maximalen Schwellenwerte für den Austritt von Wasserstoff. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung von Maßnahmen zur Minimierung möglicher Risiken des Austritts von Wasserstoff, zur Festlegung von maximalen Schwellenwerten für den Austritt von Wasserstoff und zur Festlegung von Mechanismen zur Einhaltung der Vorschriften. Die entsprechenden maximalen Schwellenwerte für den Austritt von Wasserstoff werden in die in Absatz 5 genannte Methode aufgenommen.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1).
(8) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die im Einklang mit einem System eingeholt wurden, das gemäß Absatz 7 anerkannt wurde, darf ein Mitgliedstaat von dem Wirtschaftsteilnehmer keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Kriterien verlangen, für die das System von der Kommission anerkannt wurde.
(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen, die unabhängige Audits im Rahmen eines freiwilligen Systems durchführen. Die Zertifizierungsstellen übermitteln auf Antrag der zuständigen Behörden alle relevanten Informationen, die zur Überwachung der Audits erforderlich sind, einschließlich genauer Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Audits. Stellen die Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung fest, so setzen sie das freiwillige System unverzüglich davon in Kenntnis.
(10) Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der auf einem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise, ob die in diesem Artikel festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen, die im Einklang mit Absatz 5 dieses Artikels entwickelte Methode und die in Artikel 2 Nummern 11, 12 und 13 angegebenen Mindestschwellenwerte für Treibhausgasemissionseinsparungen eingehalten wurden. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Antrags beschließt die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat
a) die bereits vorgelegten Nachweise für die Einhaltung der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für kohlenstoffarme Brennstoffe akzeptieren darf oder
b) abweichend von Absatz 8 von Anbietern der jeweiligen Quelle kohlenstoffarmer Brennstoffe weitere Nachweise für die Einhaltung der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen und des Mindestschwellenwerts für Treibhausgasemissionseinsparungen von 70 % verlangen darf.
(11) Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie im Einklang mit den für erneuerbare Brennstoffe geltenden Anforderungen des Artikels 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der gemäß Artikel 31a Absatz 1 der genannten Richtlinie eingerichteten Unionsdatenbank oder in mit dieser Unionsdatenbank verknüpften nationalen Datenbanken gemäß Artikel 31a Absatz 2 der genannten Richtlinie Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmen Brennstoffe machen. Wenn Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung kohlenstoffarmen Gases ausgestellt wurden, unterliegen sie denselben Vorschriften gemäß dem genannten Artikel wie für die Herstellung erneuerbaren Gases ausgestellte Herkunftsnachweise.
(12) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die Anerkennung gemäß Absatz 7 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 91 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Solche Beschlüsse haben eine befristete Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden das Recht haben, ihre Gasversorgungsverträge kurzfristig zu kündigen.
i) klar angeben, ob der Preis fest oder variabel ist und wie lange der Vertrag dauert.
(2) Die Instrumente können von einer beliebigen Einrichtung, einschließlich privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen oder Stellen, betrieben werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 1 genannten Vergleichsinstrumente Vergleichskriterien für die Art der von den Versorgern angebotenen Dienstleistungen enthalten, einschließlich des Einheitspreises, aller Gebühren, Informationen über Rabatte und, sofern zutreffend, der Umweltleistung.
Bei der Festlegung dieser Kriterien konsultieren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Interessenträger.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, an Vergleichsinstrumente, die die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, ein Vertrauenszeichen zu vergeben, und sicherstellt, dass mit einem solchen Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente diese Voraussetzungen fortlaufend erfüllen. Diese zuständige Behörde ist von allen Marktteilnehmern und Betreibern von Vergleichsinstrumenten unabhängig.
(5) Für jedes Instrument, mit dem die Angebote von Marktteilnehmern miteinander verglichen werden, kann auf freiwilliger und nichtdiskriminierender Grundlage ein Vertrauenszeichen gemäß Absatz 4 beantragt werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vergabe von Vertrauenszeichen an Vergleichsinstrumente nicht vorzusehen, wenn eine Behörde oder öffentliche Stelle ein Vergleichsinstrument zur Verfügung stellt, das die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktive Kunden, in deren Eigentum sich Anlagen zur Speicherung von erneuerbarem Gas befinden,
a) das Recht haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Beantragung einen Netzanschluss zu erhalten, wenn alle notwendigen Voraussetzungen wie die Bilanzkreisverantwortung erfüllt sind,
b) für gespeichertes erneuerbares Gas, das an Ort und Stelle verbleibt, keiner doppelten Entgeltpflicht und damit auch keiner doppelten Netzentgeltpflicht unterliegen,
c) keinen unverhältnismäßigen Genehmigungsanforderungen oder -gebühren unterliegen,
d) befugt sind, mehrere Dienstleistungen gleichzeitig zu erbringen, sofern das technisch durchführbar ist.
b) den besonderen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Kunden oder von Energiearmut betroffenen Kunden gemäß Artikel 26 der vorliegenden Richtlinie, wie sehbehinderte und hörgeschädigte Personen sowie Menschen mit niedriger Lesekompetenz, Rechnung tragen, unter anderem durch Beteiligungsstrategien im Sinne des Artikel 2 Nummer 55 der Richtlinie (EU) 2023/1791.
(5) Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme einführen, stellen sicher, dass die Endkunden in transparenter und nichtdiskriminierender Weise an den mit der Einführung verbundenen Kosten beteiligt werden, wobei die langfristigen Vorteile für die gesamte Versorgungskette, einschließlich der Vorteile für den Netzbetrieb, bei der Berechnung der für die Kunden geltenden Netzentgelte oder der von ihnen entrichteten Gebühren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten oder — wenn von Mitgliedstaaten vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden überwachen diese Einführung in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig, um die Weitergabe von Vorteilen an die Kunden zu verfolgen.
(6) Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Analyse überarbeitet wird, um wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sowie der technischen Entwicklung und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer aktualisierten Kosten-Nutzen-Analyse mit, sobald sie vorliegen.
(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie zu intelligenten Messsystemen gelten für künftig eingebaute Anlagen und für Anlagen, die ältere intelligente Zähler ersetzen. Intelligente Messsysteme, die bereits installiert sind oder bei denen der „Beginn der Arbeiten“ vor dem 4. August 2024 lag, dürfen für die Zeit ihrer Lebensdauer in Betrieb bleiben. Intelligente Messsysteme, die die Anforderungen des Artikels 19 und des Anhangs II nicht erfüllen, dürfen jedoch nach dem 5. August 2036 nicht mehr in Betrieb bleiben.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 7 bedeutet „Beginn der Arbeiten“ entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste verbindliche Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, je nachdem, was zuerst eintritt. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als „Beginn der Arbeiten“. Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
f) intelligente Messsysteme ermöglichen es, Messung und Abrechnung bei den Endkunden mit einer Zeitauflösung vorzunehmen, die dem kürzesten Abrechnungszeitraum im nationalen Markt entspricht.
Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung der entsprechenden Gebühren des Datenzugangs der berechtigten Parteien zuständig.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind.
(4) Im Fall eines regulierten Netzzugangs treffen die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, ein Recht auf Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten auf der Grundlage veröffentlichter Entgelte oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung dieser Speicheranlagen und Netzpufferung haben, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Regulierungsbehörden konsultieren die Netzbenutzer bei der Ausarbeitung dieser Entgelte oder der Berechnungsmethoden für diese Entgelte. Dieses Recht auf Zugang kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Unternehmen als dem Eigentümer oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen zu schließen.
(2) Die Regulierungsbehörden überwachen die Bedingungen für den Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals und ihre Auswirkungen auf den Wasserstoffmarkt und ergreifen — sofern dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist — im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Kriterien Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Einführung eines Systems für den regulierten Zugang Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen sowie — sofern für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und wirtschaftlich erforderlich — den Zugang zur Netzpufferung sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten sicher, der auf veröffentlichten Entgelten beruht und nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Wasserstoffnetzbenutzern angewandt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entgelte oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 78 von der Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden.
(2) Bis zum 31. Dezember 2032 können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In einem solchen Fall stellt der Mitgliedstaat die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis zu Wasserstoffspeicheranlagen und — sofern für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und wirtschaftlich erforderlich — den Zugang zur Netzpufferung sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten sicher, im Einklang mit objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien. Die Regulierungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Wasserstoffspeicheranlagennutzer den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen aushandeln können, und damit sichergestellt ist, dass die Parteien verpflichtet sind, den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
(3) Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die vor dem 5. August 2026 im Rahmen eines Systems für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis gemäß Absatz 2 zugewiesenen Kapazitätsrechte bis zum Ende ihrer Anwendungsdauer gelten und von der Einführung eines regulierten Zugangs Dritter gemäß Absatz 1 unberührt bleiben.
(5) Mitgliedstaaten, die erlauben, dass Netznutzern gemäß Absatz 4 dieses Artikels der Zugang zum Netz oder der Anschluss an das Netz verweigert wird oder dass Netznutzern der Netzanschluss getrennt wird, legen einen Regelungsrahmen für die Verweigerung des Netzzugangs oder des Anschlusses an das Netz oder für die Trennung des Netzanschlusses fest, der auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, die von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen, der bestehenden Anforderungen zur Verringerung oder Umstellung des Verbrauchs von Erdgas und der gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellten einschlägigen Pläne zur Wärme- und Kälteversorgung festgelegt werden. Lassen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Trennung von Netzanschlüssen zu, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen, um Netznutzer im Einklang mit Artikel 13 dieser Richtlinie zu schützen.
(6) Jede Verweigerung des Netzzugangs oder des Anschlusses an das Netz und jede Trennung des Netzanschlusses gemäß diesem Artikel ist ordnungsgemäß zu begründen.
d) der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgehen muss, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und dass die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramm gewährleistet. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle, oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers, legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.
(3) Ist der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen beobachtet werden, sodass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffverteilernetzbetreiber in Bezug auf ihre Kommunikation und ihre Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(4) 100000
4. August 2024
100000
i) mit dem unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Erdgas gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 und gegebenenfalls dem unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff gemäß Artikel 60 jener Verordnung übereinstimmen;
j) den in Artikel 56 genannten Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilernetze und die Pläne für die Stilllegung des Erdgasnetzes gemäß Artikel 57 berücksichtigen.
c) Informationen darüber enthalten, inwieweit für den Transport von Wasserstoff umgewidmete Erdgasrohrleitungen verwendet werden und inwieweit diese Umwidmung den nach Buchstabe a bestimmten Kapazitätsbedarf decken muss;
d) auf einer Konsultation beruhen, die den einschlägigen Interessenträgern offen steht, damit sie frühzeitig und wirksam in den Planungsprozess, einschließlich der Bereitstellung und des Austauschs von Informationen, eingebunden werden können;
e) mit den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger auf der Website des Wasserstoffverteilernetzbetreibers veröffentlicht werden und der Regulierungsbehörde zusammen mit dem Ergebnis der Konsultation der Interessenträger übermittelt werden; diese Website wird regelmäßig aktualisiert, damit die einschlägigen Interessenträger ausreichend informiert werden und somit effektiv an der Konsultation teilnehmen können;
f) mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen sowie den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, im Einklang stehen und das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Klimaneutralität unterstützen;
g) mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 und den gemäß Artikel 55 dieser Richtlinie erstellten nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen im Einklang stehen.
(3) Die Wasserstoffverteilernetzbetreiber stellen den anderen Wasserstoffnetzbetreibern, einschließlich der Wasserstoffnetzbetreiber in den benachbarten Mitgliedstaaten, sofern eine direkte A zu diesen besteht, alle für die Erarbeitung des Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Die Regulierungsbehörde bewertet, ob der Entwicklungsplan für das Wasserstoffverteilernetz im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels steht. Die Regulierungsbehörde prüft den Plan und kann nach Maßgabe der Bewertung Änderungen des Plans verlangen. Bei dieser Prüfung trägt sie der generellen energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Wasserstoffnetzes sowie dem gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f erarbeiteten gemeinsamen Szenariorahmen Rechnung. Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf übermittelte Pläne im Zusammenhang mit Wasserstoffnetzen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 51 oder Artikel 52 gilt, von einer Prüfung des Plans und dem Aussprechen von Änderungsempfehlungen absehen.
(5) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt bei der Genehmigung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 die Ergebnisse der Prüfung des Entwicklungsplans für das Wasserstoffverteilernetz.
(6) Bis zum 31. Dezember 2032 können die Mitgliedstaaten — unbeschadet der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde in Bezug auf die Überwachung der Netzzugangsvorschriften — eine andere zuständige Behörde damit betrauen, den Entwicklungsplan für das Wasserstoffverteilernetz zu prüfen und Empfehlungen für Änderungen auszusprechen, die vom Wasserstoffverteilernetzbetreiber an dem Plan vorzunehmen sind, um die Kohärenz mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und ihren aktualisierten Fassungen zu gewährleisten.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen nach Artikel 55 ab dem 4. August 2024 auf Wasserstoffverteilernetzbetreiber anzuwenden.
c) die Verteilernetzbetreiber ermitteln die erforderlichen Infrastrukturanpassungen, wobei nachfrageseitige Lösungen, die keine neuen Infrastrukturinvestitionen erfordern, Vorrang erhalten; zudem wird in den Plänen die Infrastruktur aufgeführt, die stillgelegt werden soll, auch im Hinblick darauf, Transparenz in Bezug auf die mögliche Umwidmung solcher Infrastruktur für den Transport von Wasserstoff zu schaffen;
d) die Verteilernetzbetreiber führen zur Erarbeitung des Plans eine Konsultation durch, die den einschlägigen Interessenträgern offen steht, damit sie frühzeitig und wirksam in den Planungsprozess, einschließlich der Bereitstellung und des Austauschs von Informationen, eingebunden werden können; die Ergebnisse der Konsultation und der Stilllegungsplan werden der zuständigen nationalen Behörde übermittelt;
e) die Pläne und die Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger werden auf den Websites der Verteilernetzbetreiber veröffentlicht; diese Websites werden regelmäßig aktualisiert, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Interessenträger ausreichend informiert werden und somit effektiv an der Konsultation teilnehmen können;
f) die Pläne werden mindestens alle vier Jahre auf der Grundlage der jüngsten Projektionen für die Erdgasnachfrage und -versorgung in der betreffenden Region aktualisiert und erstrecken sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren;
g) Verteilernetzbetreiber, die in demselben regionalen Gebiet tätig sind, können sich dafür entscheiden, einen einzigen gemeinsamen Stilllegungsplan zu erstellen;
h) die Pläne stehen im Einklang mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 und den gemäß Artikel 55 dieser Richtlinie erstellten nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplänen;
i) die Pläne stehen im Einklang mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats, dem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht sowie der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten langfristigen Strategie und unterstützen das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Klimaneutralität.
(3) Die zuständigen nationalen Behörden bewerten, ob die Stilllegungspläne für das Verteilernetz den in Absatz 2 festgelegten Grundsätzen genügen. Sie genehmigen den Stilllegungsplan des Verteilernetzes oder lehnen ihn ab und können Änderungen dieses Plans verlangen.
(4) Durch die Ausarbeitung der Stilllegungspläne für Verteilernetze wird der Schutz der Endkunden gemäß Artikel 13 erleichtert und ihren Rechten gemäß Artikel 38 Absatz 6 Rechnung getragen.
(5) 4. August 2024
45000
(6) Für den Fall, dass Teile des Erdgasverteilernetzes vor dem ursprünglich geplanten Lebenszyklus stillgelegt werden müssen, legt die Regulierungsbehörde Leitlinien für einen strukturellen Ansatz bezüglich der Abschreibung solcher Anlagen und der Festlegung der Entgelte gemäß Artikel 78 Absatz 7 fest. Bei der Ausarbeitung solcher Leitlinien konsultieren die Regulierungsbehörden die einschlägigen Interessenträger, insbesondere die Verteilernetzbetreiber und die Verbraucherverbände.
(6) Bestehende Kapazitätsverträge werden im Zuge des Übergangs zu einem System des finanziellen Ausgleichs nicht durch den eingerichteten Mechanismus des finanziellen Ausgleichs beeinträchtigt.
(7) Weitere Einzelheiten, die für die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens erforderlich sind, einschließlich der erforderlichen Verfahren und Zeitpläne sowie des Verfahrens für die Überprüfung und erforderlichenfalls für die Änderung des Ausgleichssystems, um die Berücksichtigung der Entgeltentwicklung und der Entwicklung der Wasserstoffnetze zu ermöglichen, werden in einem Netzkodex festgelegt, der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2024/1789 erstellt wird.
e) der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1789, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
(3) Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 72 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als unabhängiger Netzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 71 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 oder des Artikels 72 der vorliegenden Richtlinie.
(4) Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Fernleitungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Fernleitungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung, einschließlich des Genehmigungsverfahrens, Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Dazu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels. Fernleitungsnetzeigentümer dürfen weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.
(5) Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so ist der Eigentümer des Fernleitungsnetzes zu Folgendem verpflichtet:
a) Er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle relevanten Informationen liefert;
b) er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers; die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde; vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Fernleitungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien;
c) er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab; hiervon ausgenommen sind diejenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen;
d) er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Buchstabe b einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.
(6) In enger Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde wird die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde mit sämtlichen maßgeblichen Befugnissen ausgestattet, die es ihr ermöglichen, wirksam zu beobachten, ob der Fernleitungsnetzeigentümer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachkommt.
(1) Fernleitungsnetzeigentümer und Eigentümer von Wasserstofffernleitungsnetzen — falls ein unabhängiger Netzbetreiber oder ein unabhängiger Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt wurde — und Erdgasspeicheranlagenbetreiber oder Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Fernleitung, der Verteilung, dem Transport und der Speicherung von Erdgas und Wasserstoff zusammenhängen.
Dieser Artikel gilt nur für Speicheranlagen für Erdgas, die technisch oder wirtschaftlich erforderlich sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Kunden gemäß Artikel 33 zu gewährleisten.
(2) Um die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers bzw. Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des Erdgasspeicheranlagenbetreibers bzw. des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a) Die für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers oder des Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des Erdgasspeicheranlagenbetreibers oder des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Gewinnung von und Versorgung mit Erdgas und Wasserstoff zuständig sind;
b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers oder Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des Erdgasspeicheranlagenbetreibers oder des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c) der Erdgasspeicheranlagenbetreiber oder der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für Betrieb, Wartung oder Ausbau der Speicheranlagen erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen ausübt; dies darf geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die — gemäß Artikel 78 Absatz 7 indirekt geregelte — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden; dies ermöglicht es insbesondere dem Mutterunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Erdgasspeicheranlagenbetreibers bzw. des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen; dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d) der Fernleitungsnetzeigentümer oder der Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und der Erdgasspeicheranlagenbetreiber oder der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage stellen ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleisten, dass die Einhaltung dieses Programms angemessen überwacht wird; in diesem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben; die für die Kontrolle der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
(3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, die sicherstellen, dass der Fernleitungsnetzeigentümer oder der Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und der Erdgasspeicheranlagenbetreiber oder der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage den Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in vollem Umfang und wirksam nachkommen.
b) die Vertretung des Fernleitungsnetzbetreibers im ENTSO (Gas);
c) die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern;
d) die Erhebung aller fernleitungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie z. B. Erdgasaufbereitung, Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste);
e) den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Fernleitungsnetzes;
f) die Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;
g) die Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern, Erdgasbörsen und anderen relevanten Marktteilnehmern, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern;
h) alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste.
(3) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(4) Fernleitungsnetzbetreiber müssen in Bezug auf ihre Unternehmensidentität, ihre Kommunikation, ihre Markenpolitik sowie ihre Geschäftsräume dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Unternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist.
(5) Fernleitungsnetzbetreiber unterlassen die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -ausrüstung, Liegenschaften und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil vertikal integrierter Unternehmen und gewährleisten, dass sie in Bezug auf IT-Systeme oder -ausrüstung oder auf Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Die Rechnungslegung von Fernleitungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen.
(1) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans gemäß Artikel 66 muss der Fernleitungsnetzbetreiber
a) in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Unternehmen ausübt;
b) die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.
(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Fernleitungsgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Fernleitungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des Fernleitungsnetzbetreibers halten. Der Fernleitungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten.
(4) Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit gemäß diesem Abschnitt. Das vertikal integrierte Unternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des Fernleitungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 55 weder direkt noch indirekt beeinflussen.
(5) Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 39 und Artikel 63 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und bei der Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1789, dass sie weder Personen noch Körperschaften diskriminieren und dass sie den Wettbewerb bei der Gewinnung oder Versorgung nicht einschränken, verzerren oder unterbinden.
(6) Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den Fernleitungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung.
(7) Der Fernleitungsnetzbetreiber legt der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen zur Genehmigung vor.
(8) Der Fernleitungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte zur Verfügung stehen.
(9) Das vertikal integrierte Unternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Fernleitungsnetzbetreibers nach diesem Abschnitt behindern oder gefährden würde, und verlangt vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Unternehmens einzuholen.
(10) Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Abschnitts genügen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen und als Fernleitungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 71 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 oder des Artikels 72 der vorliegenden Richtlinie.
(11) Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13).
(1) Entscheidungen, die Ernennungen, Wiederernennungen, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung für Personen der Unternehmensleitung oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers betreffen, werden von dem gemäß Artikel 66 ernannten Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers getroffen.
(2) Die Namen und die Regelungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung für Personen, die vom Aufsichtsorgan als Personen der obersten Unternehmensleitung oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers ernannt oder wiederernannt werden, und die Gründe für vorgeschlagene Entscheidungen zur Vertragsbeendigung sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Entscheidungen werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt.
Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die in Absatz 1 genannte Entscheidung erheben,
a) wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der Unternehmensleitung oder eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane bestehen oder
b) wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen.
(3) Es dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung von Personen der Unternehmensleitung oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers, die diesem Absatz unterliegen, bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten werden.
(4) Die Personen der Unternehmensleitung oder Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Fernleitungsnetzbetreibers dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(5) Die Personen der Unternehmensleitung oder Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Fernleitungsnetzbetreibers dürfen — mit Ausnahme des Fernleitungsnetzbetreibers — weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Unternehmens, soweit sie nicht den Fernleitungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
(6) Im Falle von Beschwerden von Personen der Unternehmensleitung oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers gegen vorzeitige Vertragsbeendigung ist die effektive Einlegung von Rechtsmitteln bei der Regulierungsbehörde zu gewährleisten.
(7) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Fernleitungsnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung oder Mitglieder der Verwaltungsorgane für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Fernleitungsnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(8) Absatz 3 gilt für die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers.
Die Angehörigen der Unternehmensleitung oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers, für die Absatz 3 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
Unterabsatz 1 sowie die Absätze 4 bis 7 finden Anwendung auf alle Personen, die der obersten Unternehmensleitung angehören, sowie auf die ihnen unmittelbar unterstellten Personen, die mit dem Betrieb, der Wartung oder der Entwicklung des Netzes befasst sind.
(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber verfügt über ein Aufsichtsorgan, dessen Aufgabe es ist, Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim Fernleitungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des Fernleitungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden, zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des Fernleitungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 55.
(2) Das Aufsichtsorgan besteht aus Vertretern des vertikal integrierten Unternehmens, Vertretern von dritten Anteilseignern und, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Vertretern anderer Interessengruppen wie z. B. der Beschäftigten des Fernleitungsnetzbetreibers.
(3) Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Artikel 65 Absätze 3 bis 7 finden auf zumindest die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich ein Mitglied Anwendung.
Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b findet auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fernleitungsnetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen und durchführen, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende Verhaltensweisen ausgeschlossen werden und die Einhaltung des Programms angemessen überwacht wird. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde von einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein. Artikel 65 Absätze 2 bis 8 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten Anwendung.
(3) Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
a) fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
b) Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
c) Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
d) Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
e) Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung oder das zuständige Verwaltungsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan zuleitet.
(5) Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß Artikel 55 tätig wird.
(6) Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(7) Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
(8) Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung oder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
a) durch die Verordnung (EU) 2024/1789 festgelegte Netzzugangsbedingungen, insbesondere Entgelte, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;
b) Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
c) Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Fernleitungsnetzes.
(9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Artikels 40 durch den Fernleitungsnetzbetreiber.
(10) Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des Fernleitungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
(11) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Die Abberufung erfolgt auf Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung.
(12) Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des Fernleitungsnetzbetreibers.
Umfasst ein Unternehmen einen gemäß Artikel 60 Absatz 1 entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber und einen integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, so kann dieses Unternehmen auf dem Gebiet der Wasserstoffgewinnung oder -versorgung tätig sein, nicht aber auf dem Gebiet der Erdgasgewinnung oder -versorgung oder der Stromerzeugung oder -versorgung. Betreibt ein solches Unternehmen Wasserstoffgewinnung oder -versorgung, muss der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber die in Abschnitt 3 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen erfüllen und das Unternehmen und alle Teile davon dürfen keine Kapazitätsrechte zur Einspeisung von Wasserstoff in ein von ihm betriebenes Erdgasfernleitungs- oder -verteilernetz buchen oder nutzen.
(5) Die in Artikel 72 festgelegten Vorschriften für Fernleitungsnetzbetreiber gelten auch für Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber.
(1) Ist ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Teil eines Unternehmens, das in einem der Bereiche Fernleitung bzw. Übertragung oder Verteilung von Erdgas oder Strom tätig ist, muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig sein.
(2) Die Mitgliedstaaten können Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen positiven Kosten-Nutzen-Analyse vorbehaltlich einer positiven Bewertung durch die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4 Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 gewähren.
(3) Nach Absatz 2 gewährte Ausnahmen werden veröffentlicht und der Kommission zusammen mit der in Absatz 4 genannten betreffenden Bewertung mitgeteilt, wobei die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu wahren ist.
(4) Zum Zeitpunkt der Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 und danach mindestens alle sieben Jahre oder auf begründeten Antrag der Kommission veröffentlicht die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt, eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf Transparenz, Quersubventionen, Netzentgelte und den grenzüberschreitenden Handel. Eine solche Bewertung umfasst mindestens den Zeitplan für die erwarteten Übertragungen von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor.
Kommt die Regulierungsbehörde auf der Grundlage einer Bewertung zu dem Schluss, dass sich die weitere Anwendung der Ausnahme negativ auf Transparenz, Quersubventionen, Netzentgelte und den grenzüberschreitenden Handel auswirken würde, oder wenn die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist, widerruft der Mitgliedstaat die Ausnahme.
(5) Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 können Estland, Lettland und Litauen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 gewähren. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen und gelten längstens bis zum 31. Dezember 2030. Nach Ablauf einer gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahme können Estland, Lettland und Litauen Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 gewähren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechnungslegung von Wasserstoffnetzbetreibern gemäß Artikel 75 erfolgt.
(6) Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1789.
(7) Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Fernleitungsnetzbetreiber, Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.
(8) Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(1) Beantragt ein Fernleitungsnetzeigentümer oder -betreiber oder ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber oder -eigentümer, der von einer Person aus einem Drittland kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so teilt die Regulierungsbehörde dies der Kommission mit.
Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission ferner unverzüglich alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine Person aus einem Drittland die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz, einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Wasserstofffernleitungsnetz oder einen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber erhalten.
(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber teilt der Regulierungsbehörde alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine Person aus einem Drittland die Kontrolle über das Fernleitungsnetz, den Fernleitungsnetzbetreiber, das Wasserstofffernleitungsnetz oder den Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber erhält.
(3) Die Regulierungsbehörde nimmt innerhalb von 100 Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers oder Wasserstoffnetzbetreibers an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht
a) nachgewiesen wird, dass die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 60 oder 68 genügt und
b) der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats und der Union nicht gefährdet; bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die entsprechend benannte andere zuständige Behörde
(4) Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission unverzüglich den Entwurf der Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen mit.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde oder die benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels vor der Annahme einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung die Stellungnahme der Kommission zu der Frage einholt, ob
a) die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 60 oder 68 genügt und
b) die Erteilung der Zertifizierung die Energieversorgungssicherheit der Union gefährdet.
(6) Die Kommission prüft den Antrag nach Absatz 5 unmittelbar nach seinem Eingang. Innerhalb eines Zeitraums von 50 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt sie der Regulierungsbehörde — oder, wenn der Antrag von der benannten zuständigen Behörde gestellt wurde, dieser Behörde — ihre Stellungnahme.
Zur Ausarbeitung ihrer Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte von ACER, des betreffenden Mitgliedstaats sowie interessierter Parteien einholen. In diesem Fall verlängert sich die Frist von 50 Arbeitstagen um weitere 50 Arbeitstage.
Legt die Kommission innerhalb des in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraums keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(7) Bei der Bewertung der Frage, ob die Kontrolle durch eine Person aus einem Drittland die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährdet, berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a) die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands, einschließlich Anhaltspunkten für den Einfluss des betreffenden Drittlands in der in Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer iii beschriebenen Situation; sowie
b) die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und durch das Fragen der Versorgungssicherheit geregelt werden — erwachsen.
(8) Die Regulierungsbehörde erlässt ihre endgültige Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb von 50 Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist. Die Regulierungsbehörde trägt in ihrer endgültigen Entscheidung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Der Mitgliedstaat hat in jedem Fall das Recht, die Zertifizierung abzulehnen, wenn die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des jeweiligen Mitgliedstaats oder die eines anderen Mitgliedstaats gefährdet. Hat der Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b benannt, so kann er vorschreiben, dass die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Einklang mit der Bewertung dieser zuständigen Behörde erlassen muss. Die endgültige Entscheidung der Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht. Weicht die endgültige Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission ab, so muss der betreffende Mitgliedstaat zusammen mit dieser Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitteilen und veröffentlichen.
(9) Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in Einklang mit dem Unionsrecht nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen der öffentlichen Sicherheit durchzuführen.
(10) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoff, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Betreiber für solche Infrastrukturen.
(4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 dieses Artikels wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß Absatz 3 dieses Artikels eingehalten wird. Unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 darf es keine Quersubventionierung zwischen den Erdgasnetzbenutzern und den Nutzern des Wasserstoffnetzes geben.
(5) Unbeschadet der innerstaatlich anwendbaren Vorschriften für die Rechnungslegung geben die Unternehmen in der internen Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, an, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 3 separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser internen Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen der Regulierungsbehörde mitgeteilt und ordnungsgemäß begründet werden.
(6) Im Anhang des Jahresabschlusses sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
e) Erleichterung des Anschlusses neuer Gewinnungsanlagen an das Netz und des Zugangs dazu, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Anschluss und den Zugang neuer Marktteilnehmer für Gas und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen verhindern könnten;
f) Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netzbenutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, für Effizienzsteigerungen, insbesondere eine Steigerung der Energieeffizienz, bei der Netzleistung zu sorgen und die Marktintegration zu fördern;
g) Gewährleistung von Vorteilen für die Kunden durch ein effizientes Funktionieren des nationalen Marktes, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Sicherstellung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen für Verbraucherschutz zuständigen Behörden und in Absprache mit den einschlägigen Verbraucherverbänden;
h) Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Versorgerwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
g) sie überwacht die Entwicklung der Gasqualität und des Gasqualitätsmanagements durch die Fernleitungsnetzbetreiber und gegebenenfalls die Verteilernetzbetreiber, einschließlich der Entwicklung der Kosten im Zusammenhang mit dem Management der Gasqualität durch die Netzbetreiber und der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz und der Entfernung daraus durch Erdgasspeicheranlagenbetreiber und durch LNG-Anlagenbetreiber; hat ein Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde mit der Erhebung dieser Informationen beauftragt, so leitet diese zuständige Behörde die Informationen an die Regulierungsbehörde weiter;
h) sie überwacht gegebenenfalls die Entwicklung der Wasserstoffqualität und des Wasserstoffqualitätsmanagements durch die Wasserstoffnetzbetreiber gemäß Artikel 50, einschließlich der Entwicklung der Kosten im Zusammenhang mit dem Management der Wasserstoffqualität;
i) sie berücksichtigt die Prüfung und Bewertung der von den Wasserstoffnetzbetreibern gemäß den Artikeln 55 und 56 dieser Richtlinie vorgelegten Pläne für die Entwicklung der Wasserstofftransportinfrastruktur bei der Genehmigung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1789;
j) sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten und mit ACER in grenzübergreifenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere im Rahmen ihrer Mitarbeit im Regulierungsrates von ACER gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/942. Bei Fragen der Infrastruktur, die in ein Drittland hinein- oder aus einem Drittland herausführt, kann die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes, einschließlich jener der Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, zusammenarbeiten, nachdem sie die Regulierungsbehörden der anderen betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert hat, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur für eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu sorgen;
k) sie kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen von ACER und der Kommission nach und führt sie durch;
l) sie erstattet den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ACER und der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben und legt für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben dar, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden;
m) sie sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, Wasserstofftransport, Erdgas- und Wasserstoffspeicherung, LNG- und Wasserstoffterminals sowie Versorgung mit Erdgas und Wasserstoff verhindert werden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789;
n) sie überwacht die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung der Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit den unionsweiten Netzentwicklungsplänen gemäß den Artikeln 32 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 vor und fügt in diese Beurteilung Empfehlungen zur Änderung dieser Investitionspläne ein;
o) sie überwacht die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen Beitrag;
p) sie beobachtet den Grad der Transparenz — auch im Fall der Großhandelspreise — und gewährleistet, dass die Erdgas- und Wasserstoffunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen;
q) sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene, einschließlich Erdgas- und Wasserstoffbörsen, Preise für Haushaltskunden einschließlich Vorauszahlungssysteme, die Transparenz von Angeboten, Preisspitzen und ihre Auswirkungen auf die Großhandels- und Verbraucherpreise, das Verhältnis zwischen Haushaltspreisen und Großhandelspreisen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Gebühren für Wartungsdienste, Durchführung von Wartungsdiensten und Beschwerden von Haushaltskunden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, einschließlich der Bereitstellung relevanter Informationen, und macht die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle, insbesondere im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden, aufmerksam;
r) sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große Nichthaushaltskunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken können, und setzt gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden von solchen Praktiken in Kenntnis;
s) sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar sind, mit der Politik der Union in Einklang stehen und zu Dekarbonisierungszielen beitragen und sofern für die Versorgung mit fossilem Gas ohne CO2-Abscheidung und -Speicherung keine Verträge abgeschlossen werden, die länger als bis 31. Dezember 2049 laufen;
t) sie verfolgt, wie viel Zeit die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber für Erdgas oder die Wasserstoffnetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen, einschließlich Anträgen auf Netzanschluss von Biomethanerzeugungsanlagen, benötigen;
u) sie überwacht und überprüft die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 33 oder Artikel 37, ausgenommen — wenn die Regelung für den Zugang zu Speicheranlagen für Erdgas gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichtet wird — die Überprüfung der Entgelte;
v) sie trägt zusammen mit anderen zuständigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden, und prüft insbesondere, ob Hindernisse bestehen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte, etwa Versorgerwechsel, Vertragskündigung und Zugang zu Mechanismen für die außergerichtliche Streitbeilegung, gehindert werden;
w) sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Versorgungstarife mit Artikel 7 und leitet sie gegebenenfalls an die Wettbewerbsbehörden weiter;
x) sie gewährleistet den nichtdiskriminierenden Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung — bei fakultativer Verwendung — eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Verbraucher zu diesen Daten gemäß den Artikeln 23 und 24;
y) sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) 2024/1789;
z) sie überwacht die korrekte Anwendung der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Speicheranlage für Erdgas unter Artikel 33 Absatz 3 oder Artikel 33 Absatz 4 fällt;
aa) sie überwacht die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 83;
bb) sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei;
cc) sie setzt die gemäß den Artikeln 70 bis Artikel 74 der Verordnung (EU) 2024/1789 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien mithilfe nationaler Maßnahmen oder, soweit erforderlich, koordinierter regionaler oder unionsweiter Maßnahmen um;
dd) sie sorgt für ein offenes, transparentes, effizientes und inklusives Verfahren zur Erstellung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 55, des Entwicklungsplans für Wasserstoffverteilernetze im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 56 und gegebenenfalls des Plans für die Netzstilllegung im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 57;
ee) sie genehmigt und ändert die Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 55 und gegebenenfalls gemäß Artikel 57;
ff) sie prüft Änderungen zum Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilernetze gemäß Artikel 56 Absatz 4 und fordert solche Änderungen gegebenenfalls ein, sofern eine solche Aufgabe durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 6 des genannten Artikels erteilt wurde;
gg) sie erstellt Leitlinien gemäß Artikel 57 Absatz 6 mit Kriterien und Methoden für einen strukturellen Ansatz bei der Stilllegung von Teilen des Erdgasverteilernetzes unter Berücksichtigung der Stilllegungskosten und des Sonderfalls von Anlagen, die möglicherweise vor dem Ende ihres ursprünglich geplanten Lebenszyklus stillgelegt werden müssen, und stellt Leitlinien für die Festlegung der Entgelte in solchen Fällen bereit;
hh) sie überwacht die Verfügbarkeit von Vergleichswebsites, einschließlich Vergleichsinstrumenten, die die Kriterien gemäß Artikel 14 erfüllen;
ii) sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von selbst erzeugtem erneuerbarem Erdgas;
jj) sie nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die der Regulierungsbehörde gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1789 übertragen werden.
(2) Ist dies in einem Mitgliedstaat vorgesehen, so können die Beobachtungsaufgaben gemäß Absatz 1 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Beobachtung hervorgehen, der Regulierungsbehörde so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 konsultiert die Regulierungsbehörde gegebenenfalls — unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung — die Erdgasfernleitungs- und Wasserstoffnetzbetreiber und arbeiten gegebenenfalls eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen.
Genehmigungen, die durch eine Regulierungsbehörde oder durch ACER nach dieser Richtlinie erteilt werden, berühren nicht die hinreichend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Artikel durch die Regulierungsbehörde oder etwaige Sanktionen, die von anderen zuständigen Behörden oder der Kommission verhängt werden.
(3) Wurde gemäß Artikel 61 oder Artikel 68 ein unabhängiger Netzbetreiber oder ein unabhängiger Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:
a) Sie beobachtet, ob der Eigentümer des Fernleitungsnetzes, der unabhängige Netzbetreiber oder der Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und der unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen und verhängt gemäß Absatz 4 Buchstabe d Sanktionen für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen;
b) sie beobachtet die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes oder zwischen dem Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und dem unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber oder der unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 11 als Stelle für die Streitbeilegung zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes oder zwischen dem Wasserstofffernleitungsnetzeigentümer und dem unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber;
c) unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber oder vom unabhängige Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan;
d) sie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern oder unabhängigen Wasserstoffnetzbetreibern erhobenen Netzzugangsentgelte ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das für die Nutzung der Netzbetriebsmittel und mit Blick auf etwaige neue Investitionen in das Netz angemessen ist, sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden;
e) sie verfügt über die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Fernleitungsnetzes und des unabhängigen Netzbetreibers oder des Wasserstofffernleitungsnetzeigentümers und des unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers auch ohne Ankündigung Kontrollen durchzuführen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
a) Erlass von Entscheidungen, die für Erdgas- und Wasserstoffunternehmen verbindlich sind;
b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Märkte für Erdgas und Wasserstoff und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte für Erdgas und Wasserstoff, und gegebenenfalls Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und den Finanzmarktregulierungsbehörden oder der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung;
c) Anforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Erdgas- und Wasserstoffunternehmen, einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze;
d) Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Erdgas- und Wasserstoffunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder von ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag an ein zuständiges Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen, einschließlich der Befugnis, bei Nichteinhaltung der jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegen den Fernleitungsnetzbetreiber oder den Wasserstoffnetzbetreiber bzw. das vertikal integrierte Unternehmen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Fernleitungsnetzbetreibers oder des Wasserstoffnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen oder vorzuschlagen;
e) ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 11 und 12.
(5) Die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO ihren Sitz haben, ist befugt, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen jene Stellen zu verhängen, die ihren aus der vorliegenden Richtlinie, der Verordnung (EU) 2024/1789 oder einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder von ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder vorzuschlagen, dass ein zuständiges Gericht derartige Sanktionen verhängt.
(6) Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels übertragen wurden, werden der Regulierungsbehörde für den Fall, dass ein unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber oder ein integrierter Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gemäß Kapitel IX Abschnitt 3 benannt wurde, folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
a) Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz 4 Buchstabe d wegen diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens;
b) Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, um sicherzustellen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber oder der integrierte Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
c) als Stelle für die Streitbeilegung zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber bei Beschwerden gemäß Absatz 11 zu fungieren;
d) fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber;
e) Genehmigung sämtlicher geschäftlichen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, sofern sie marktüblichen Bedingungen entsprechen;
f) Anforderung einer Begründung beim vertikal integrierten Unternehmen im Falle einer Meldung des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Artikel 67 Absatz 4, insbesondere einschließlich des Nachweises, dass kein diskriminierendes Verhalten zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens vorgelegen hat;
g) Durchführung von — auch unangekündigten — Kontrollen in den Geschäftsräumen des vertikal integrierten Unternehmens und des Fernleitungsnetzbetreibers oder des integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers;
h) Übertragung aller oder bestimmter Aufgaben des Fernleitungsnetzbetreibers oder des integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers an einen gemäß Artikel 68 benannten unabhängigen Netzbetreiber oder unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, falls der Fernleitungsnetzbetreiber oder der integrierte Wasserstoffnetzbetreiber fortwährend gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt, insbesondere im Falle eines wiederholten diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens.
(7) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
a) Die Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Erdgasnetze und den Zugang zu diesen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungsentgelten, und Bedingungen und Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen, wobei die Entgelte oder Methoden so gestaltet werden, dass die notwendigen Investitionen in die Netze und LNG-Anlagen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleistet ist;
b) die Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Wasserstoffnetze und Zugang zu diesen, gegebenenfalls einschließlich Entgelten für das Wasserstoffnetz, und Bedingungen und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals;
c) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, die möglichst wirtschaftlich sein und den Netznutzern geeignete Anreize bieten müssen, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen, wobei dies auf faire und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und sich auf objektive Kriterien stützen muss;
d) die Bedingungen für die Genehmigung und Überwachung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1789;
e) die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement.
(8) Die in Absatz 7 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht.
(9) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Entgelte oder Methoden und der Ausgleichsleistungen gemäß Absatz 7 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber und, unbeschadet der Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Artikel 35 Absatz 4, für die Wasserstoffnetzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
(10) Die Regulierungsbehörden überwachen das Engpassmanagement in den nationalen Fernleitungsnetzen und Wasserstofffernleitungsnetzen einschließlich der Verbindungsleitungen und der Wasserstoffverbindungsleitungen und die Umsetzung der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Fernleitungsnetzbetreiber, Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber oder Marktteilnehmer den Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement sowie für die Kapazitätsvergabe vor. Die Regulierungsbehörden können Änderungen dieser Regeln verlangen.
(4) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des AEUV, insbesondere Artikel 102, Rechnung.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(6) Beschwerden nach den Absätzen 2 und 3 lassen die nach dem Unionsrecht bzw. dem nationalen Recht möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(7) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.
(5) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie um Leitlinien zu ergänzen, in denen festgelegt ist, inwieweit die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit ACER verpflichtet sind.
(6) Die Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden können die zuständigen Behörden von Drittländern, einschließlich der Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, hinsichtlich des Betriebs von Erdgas- und Wasserstoffinfrastruktur, die in Drittländer führt und aus Drittländern kommt, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass diese Richtlinie im Hoheitsgebiet und im Küstenmeer eines Mitgliedstaats einheitlich angewandt wird.
b) von der betreffenden Regulierungsbehörde einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, weil die Netzkodizes und Leitlinien nicht eingehalten wurden.
(7) Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, den Fall weiter zu prüfen oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(8) Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(9) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 90 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden.
d) wären diskriminierend.
(4) Bei der Prüfung gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission, ob das beabsichtigte Abkommen eine Fernleitung oder eine vorgelagerte Rohrleitung betrifft, die zur Diversifizierung der Erdgasversorgung und der Erdgaslieferanten durch neue Erdgasquellen beiträgt.
(5) Binnen 90 Tagen nach Eingang der Unterrichtung nach Absatz 2 erlässt die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung oder zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
(6) Nimmt die Kommission einen Beschluss zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland an, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend und teilt die Gründe dafür mit.
(7) Beschlüsse zur Genehmigung oder zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland werden im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(8) Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 1).
(9) Die Kommission wird im Verlauf der verschiedenen Verhandlungsphasen über die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens informiert und kann gemäß dem Beschluss (EU) 2017/684 ersuchen, an solchen Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen.
(10) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 5 erlassenen Beschlüsse.
(11) Vor der Unterzeichnung eines Abkommens mit einem Drittland teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mit und übermittelt ihr den Wortlaut des ausgehandelten Abkommens.
(12) Nach der Mitteilung gemäß Absatz 11 prüft die Kommission das ausgehandelte Abkommen nach Maßgabe der Anforderungen nach Absatz 3. Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen die Anforderungen nach Absatz 3 einhält, so erteilt sie dem Mitgliedstaat die Genehmigung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und zu schließen.
(13) Die Kommission nimmt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 11 einen Beschluss an, mit dem dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittland erteilt wird, oder einen Beschluss, mit dem die Genehmigung an den Mitgliedstaat zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittland abgelehnt wird. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
(14) Nimmt die Kommission einen Beschluss nach Absatz 13 an, mit dem einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittstaat erteilt wird, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieses Abkommens mit.
(15) Nimmt die Kommission einen Beschluss nach Absatz 13 an, mit dem einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittstaat abgelehnt wird, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend und teilt die Gründe dafür mit.