Artikel 21 Konventionelle Zähler für Erdgas — Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE ENDKUNDENMÄRKTE
Artikel 21 Konventionelle Zähler für Erdgas
(1) Sind die Erdgasendkunden nicht mit intelligenten Zählern ausgestattet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endkunden individuelle konventionelle Zähler zur Verfügung gestellt werden, die ihren tatsächlichen Verbrauch genau messen. Die Mitgliedstaaten können Haushaltskunden, die nicht mit Gas heizen, von dieser Anforderung ausnehmen, wenn die Einführung solcher Zähler nicht technisch praktikabel, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist. Diese Ausnahme kann auch auf Nichthaushaltskunden in Gebäuden ausgeweitet werden, in denen die Mehrheit der Kunden Haushaltskunden sind, die für die Ausnahme in Betracht kommen, wenn die Einführung technisch nicht möglich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erdgasendkunden in der Lage sind, ihre konventionellen Zähler entweder direkt oder indirekt über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf einfache Weise abzulesen.
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